Begründung:
Die Beklagte ist die Witwe (aus zweiter Ehe) des am 10. 3. 1997 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbenen schweizerischen Staatsbürgers Walter B***** (in der Folge: Erblasser), der ua Eigentümer der in Vorarlberg gelegenen Liegenschaften EZ 949 und EZ 387 Grundbuch G***** war.
Am 10. 12. 1986 schlossen der Erblasser und die Beklagte in der Schweiz einen "Ehe- und Erbvertrag" (in der Folge: Erbvertrag), in welchem sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse - rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 27. 4. 1961 in Lustenau, Vorarlberg - (im Sinne einer allgemeinen Gütergemeinschaft nach Art 215 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) schweizerischem Recht unterstellten. Für den Fall der Auflösung ihrer Ehe durch den Tod eines Ehegatten vereinbarten sie, dass das gesetzlich vorgeschriebene Viertel des Gesamtgutes an die (namentlich nicht genannten) Nachkommen geht und drei Viertel dem überlebenden Ehegatten zufallen. Weiters wurden die erbvertraglichen Bestimmungen über die Teilung des Gesamtgutes ehevertraglich bestätigt. Im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe sollte der Erbvertrag in vollem Umfang dahinfallen.Am 10. 12. 1986 schlossen der Erblasser und die Beklagte in der Schweiz einen "Ehe- und Erbvertrag" (in der Folge: Erbvertrag), in welchem sie ihre güterrechtlichen Verhältnisse - rückwirkend mit dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 27. 4. 1961 in Lustenau, Vorarlberg - (im Sinne einer allgemeinen Gütergemeinschaft nach Artikel 215, ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) schweizerischem Recht unterstellten. Für den Fall der Auflösung ihrer Ehe durch den Tod eines Ehegatten vereinbarten sie, dass das gesetzlich vorgeschriebene Viertel des Gesamtgutes an die (namentlich nicht genannten) Nachkommen geht und drei Viertel dem überlebenden Ehegatten zufallen. Weiters wurden die erbvertraglichen Bestimmungen über die Teilung des Gesamtgutes ehevertraglich bestätigt. Im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe sollte der Erbvertrag in vollem Umfang dahinfallen.
Mit notariellem, in Österreich errichteten Testament vom 16. 7. 1996 widerrief der Erblasser alle früheren letztwilligen Anordnungen und setzte den Kläger (den er darin als eine "Art Ziehsohn" bezeichnete) zu seinem Alleinerben ein, der insbesondere den in Österreich gelegenen Liegenschaftsbesitz erhalten solle; die beiden Söhne aus erster Ehe, DI Reto B***** und Dipl. Math. Jörg B*****, und die Beklagte setzte er auf den Pflichtteil, wobei sie sich auch alle Vorempfänge anrechnen lassen müssten.
Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 48/97b des Bezirksgerichtes Montafon gaben die beiden Söhne aus erster Ehe am 7. 5. 1997 hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 2. 7. 1997 zu Gericht angenommen wurden. Am 4. 3. 1998 gaben sie ausdrücklich in eventu bedingte Erbserklärungen aufgrund des Erbvertrages ab. Der Kläger gab hingegen am 15. 10. 1997 die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testamentes ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. 12. 1997 zu Gericht angenommen wurde. Am 16. 6. 1998 gab die Beklagte aufgrund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 30. 6. 1998 wurden auch alle bedingten Erbserklärungen (der Söhne und der Beklagten) aus dem Titel des Erbvertrages angenommen; gemäß § 125 AußStrG wurde bestimmt, dass der Kläger gegen die drei Genannten spätestens binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage einzubringen habe, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss; der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. 1. 1999 zu 6 Ob 251/98z (veröffentlicht in EvBl 1999/131) seinen Revisionsrekurs zurück. Er führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (§ 22 AußStrG; § 107 JN) und gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei; durch die Entscheidung über die Parteirollenzuweisung werde dem Prozessverfahren (zur endgültigen Klärung des Streites der Erbansprecher) nicht vorgegriffen.Im Verlassenschaftsverfahren 2 A 48/97b des Bezirksgerichtes Montafon gaben die beiden Söhne aus erster Ehe am 7. 5. 1997 hinsichtlich des Nachlasses ihres Vaters aufgrund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 2. 7. 1997 zu Gericht angenommen wurden. Am 4. 3. 1998 gaben sie ausdrücklich in eventu bedingte Erbserklärungen aufgrund des Erbvertrages ab. Der Kläger gab hingegen am 15. 10. 1997 die bedingte Erbserklärung aus dem Titel des Testamentes ab, die mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 10. 12. 1997 zu Gericht angenommen wurde. Am 16. 6. 1998 gab die Beklagte aufgrund des Erbvertrages die bedingte Erbserklärung ab. Mit Beschluss des Abhandlungsgerichtes vom 30. 6. 1998 wurden auch alle bedingten Erbserklärungen (der Söhne und der Beklagten) aus dem Titel des Erbvertrages angenommen; gemäß Paragraph 125, AußStrG wurde bestimmt, dass der Kläger gegen die drei Genannten spätestens binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die Klage einzubringen habe, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werde. Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Klägers diesen Beschluss; der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 28. 1. 1999 zu 6 Ob 251/98z (veröffentlicht in EvBl 1999/131) seinen Revisionsrekurs zurück. Er führte hierin ua aus, dass der Nachlasserwerb (Erbserklärung, Einantwortung) hinsichtlich des inländischen unbeweglichen Nachlasses des Erblassers in Österreich abzuhandeln (Paragraph 22, AußStrG; Paragraph 107, JN) und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, wobei der Erbvertrag (im Zweifel) gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel sei; durch die Entscheidung über die Parteirollenzuweisung werde dem Prozessverfahren (zur endgültigen Klärung des Streites der Erbansprecher) nicht vorgegriffen.
Bereits am 26. 3. 1998 hatten die Beklagte und ihre beiden Stiefsöhne als Erst- bis Drittkläger beim Bezirksgericht St. Gallen, Schweiz, gegen den (hier) Kläger (als Beklagten) eine Klageschrift mit folgenden "Rechtsbegehren" eingebracht:
"1. Es sei das von Walter B*****, geboren 1. November 1908, gestorben 10. März 1997, am 16. Juli 1996 vor dem öffentlichen Notar Dr. Arnold Lins, 6700 Bludenz, Österreich, errichtete Testament gerichtlich und mit Wirkung ex tunc insoweit vollumfänglich aufzuheben bzw für ungültig zu erklären bzw vollständig auf Null herabzusetzen, als es die güter- und erbrechtliche Nachfolge in das Gesamtgut betrifft.
2. Es sei die der Klägerin Z 1 gemäß Z I/3. lit b) und Z II/2 des zwischen ihr und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.2. Es sei die der Klägerin Ziffer eins, gemäß Z I/3. Litera b,) und Z II/2 des zwischen ihr und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.
3. Es sei der den Klägern Z 2 und Z 3 gemäß Art 226 Abs 1 altZGB und gemäß Z I/3 lit a) und Z II/2 des zwischen der Klägerin Z 1 und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.3. Es sei der den Klägern Ziffer 2 und Ziffer 3, gemäß Artikel 226, Absatz eins, altZGB und gemäß Z I/3 Litera a,) und Z II/2 des zwischen der Klägerin Ziffer eins und Walter B***** am 10. Dezember 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederherzustellen.
4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die zum Nachlass von Walter B***** gehörenden Vermögenswerte bzw Aktiven ausnahmslos zum Gesamtgut gehören und dem Beklagten kein Erbrecht am Gesamtgut und damit kein Erbrecht am gesamten Nachlass von Walter B***** zusteht.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Diese Klagebegehren wurden vom Beklagten (hier: Kläger) bestritten.
Mit "Entscheid" vom 19. 3. 1999 erkannte das Bezirksgericht St. Gallen im Sinne der "Rechtsbegehren" wie folgt:
"1. Das Testament von Walter B***** vom 16. 7. 1996 wird auf Null herabgesetzt.
2. Die güter- und erbrechtliche Anwartschaft der Klägerin 1 gegen Walter B***** beträgt 3/4 des Gesamtgutes.
Der güter- und erbrechtliche Pflichtteil der Kläger 2 und 3 sowie allfälliger weiterer Nachkommen von Walter B***** beträgt insgesamt 1/4 des Gesamtgutes. Die zum Nachlass von Walter B***** gehörenden Aktiven sind ausnahmslos Gesamtgut."
Das Verfahren befindet sich nunmehr im Stadium des Berufungsverfahrens, in welchem - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - zufolge zwischen den Parteien behängender Vergleichsgespräche derzeit "vorläufiges und faktisches Ruhen" angeordnet ist.
Am 27. 3. 1998 erhoben ebenfalls die Beklagte und ihre beiden Stiefsöhne als Streitgenossen gegen den (hier) Kläger (als Beklagten) beim Landesgericht Feldkirch zu 8 Cg 69/98v folgende Klagebegehren:
"1. Die Erstklägerin Katharina Hedwig B*****, der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** beantragen das
URTEIL:
a) Das von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, am 16. 7. 1996 vor dem öffentlichen Notar Dr. Arnold Lins, 6700 Bludenz, Österreich, errichtete Testament wird mit Wirkung ex tunc insoweit vollumfänglich aufgehoben bzw für ungültig erklärt bzw vollständig auf Null herabgesetzt, als es die güter- und erbrechtliche Nachfolge in das Gesamtgut der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft betrifft;
b) der Beklagte ist schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
2.) Die Erstklägerin Katharina Hedwig B***** beantragt das
URTEIL:
a) Die gemäß Zif I/3 und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Anwartschaft von drei Vierteln des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;
b) der Beklagte ist schuldig, der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
3. Der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** beantragen das
URTEIL:
a) Die gemäß Art 226 Abs 2 altZGB und gemäß Z I/3 lit a und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;a) Die gemäß Artikel 226, Absatz 2, altZGB und gemäß Z I/3 Litera a und Z II/2 des zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** am 10. 12. 1986 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages zukommende güter- und erbrechtliche Pflichtteil von insgesamt einem Viertel des Gesamtgutes bzw von je einem Achtel des Gesamtgutes der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B*****, geboren am 1. November 1908, mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft wird gerichtlich und mit Wirkung ex tunc wiederhergestellt;
b) der Beklagte ist schuldig, dem Zweitkläger DI Reto B***** und dem Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen.
4. Die Erstklägerin Katharina Hedwig B*****, der Zweitkläger DI Reto B***** und der Drittkläger Dipl. Math. Jörg B***** beantragen das
URTEIL:
a) Es wird festgestellt, dass die zum Nachlass von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, gehörenden Vermögenswerte bzw Aktiven ausnahmslos zum Gesamtgut der zwischen der Erstklägerin Katharina Hedwig B***** und Walter B***** mit Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 begründeten Gütergemeinschaft gehören und dem Beklagten kein Erbrecht am Gesamtgut und aus diesem Grund - sowie überhaupt - kein Erbrecht am gesamten Nachlass von Walter B*****, geboren am 1. November 1908, gestorben am 10. März 1997, zusteht; weiters, dass das am 16. 7. 1996 vor dem Notar Dr. Arnold Lins in Bludenz errichtete schriftliche Testament des am 10. 3. 1997 verstorbenen Walter B*****, geboren am 1. November 1908, ungültig ist;
b) der Beklagte ist schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen."
Nach Ausspruch der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes samt Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Montafon (1 C 681/98z) vereinbarten die Streitteile zwischenzeitlich am 27. 11. 1998 einfaches Ruhen des Verfahrens.
Mit den am 20. 5. 1999 getrennt gegen die Witwe (hier Beklagte) einerseits (8 Cg 103/99w) sowie gegen die beiden Söhne andererseits (9 Cg 99/99i) überreichten Klagen stellte der Kläger - in Entsprechung der ihm vom Abhandlungsgericht zugewiesenen Klägerrolle - die jeweils inhaltsgleichen Begehren, es werde festgestellt, "dass der Erbrechtstitel der jeweils beklagten Partei(en), nämlich der Ehe- und Erbvertrag vom 10. 12. 1986 gegenüber dem zu Gunsten des Klägers vom Erblasser am 16. 7. 1996 in Bludenz errichteten Testament unwirksam ist."
Die Beklagte erhob unter Hinweis auf die "gleichlautende" Klage beim Bezirksgericht St. Gallen die Einrede der Streitanhängigkeit und bestritt im Übrigen das Klagebegehren.
Das Erstgericht wies mit dem nun angefochtenen Beschluss die Klage gemäß § 261 Abs 1 ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück. Zur Begründung führte es aus, das LGVÜ sei gemäß Art 1 Z 1 auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden. Hier sei daher der Vertrag vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, anzuwenden. Gemäß Art 8 habe ein später befasstes Gericht eines der beiden Vertragsstaaten die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängig sei und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein werde.Das Erstgericht wies mit dem nun angefochtenen Beschluss die Klage gemäß Paragraph 261, Absatz eins, ZPO wegen Streitanhängigkeit zurück. Zur Begründung führte es aus, das LGVÜ sei gemäß Artikel eins, Ziffer eins, auf das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts nicht anzuwenden. Hier sei daher der Vertrag vom 16. 12. 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125, anzuwenden. Gemäß Artikel 8, habe ein später befasstes Gericht eines der beiden Vertragsstaaten die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Vertragsstaaten bereits anhängig sei und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein werde.
Hier werde die Entscheidung des Katonsgerichtes St. Gallen, das als Berufungsgericht über die Entscheidung des Bezirksgerichtes St. Gallen entscheide, gemäß Art 1 dieses Vertrags in Österreich anerkannt werden. Da eine Vertauschung der Parteirollen unerheblich sei, sei Parteienidentität gegeben. Ebenso sei die Identität des Streitgegenstandes gegeben. In beiden Verfahren gehe es um die Feststellung des besseren Erbrechtstitels, wobei es sich die Parteien einerseits auf den Erbvertrag vom 10. 12. 1986, andererseits auf das Testament vom 16. 7. 1996 stützten.Hier werde die Entscheidung des Katonsgerichtes St. Gallen, das als Berufungsgericht über die Entscheidung des Bezirksgerichtes St. Gallen entscheide, gemäß Artikel eins, dieses Vertrags in Österreich anerkannt werden. Da eine Vertauschung der Parteirollen unerheblich sei, sei Parteienidentität gegeben. Ebenso sei die Identität des Streitgegenstandes gegeben. In beiden Verfahren gehe es um die Feststellung des besseren Erbrechtstitels, wobei es sich die Parteien einerseits auf den Erbvertrag vom 10. 12. 1986, andererseits auf das Testament vom 16. 7. 1996 stützten.
Mit gesondertem Beschluss vom 17. 11. 1999 verpflichtete das Erstgericht die klagende Partei zum Kostenersatz.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Klägers den Beschluss auf Zurückweisung der Klage und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Streitanhängigkeit im Falle der Anhängigkeit einer Klage auf Unwirksamkeit eines Erbrechtstitels im Ausland und nachfolgender Erbrechtsklage im Inland eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorhanden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setze zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus. Identität der Parteien liege auch dann vor, wenn in beiden Prozessen dieselben Parteien in umgekehrten Parteirollen auftreten. Identität der Ansprüche sei gegeben, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergebe, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtsschutzziel anstreben, sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Vordergrund stehe dabei die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs. Der später geltend gemachte Klageanspruch sei mit dem Anspruch der "Vorklage" identisch, wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werde. Dabei müssten die Begehren nicht identisch sein; es reiche aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstelle. Identität bestehe somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses.
Nach herrschender Ansicht bestehe der Gegenstand der Erbrechtsklage in der Feststellung, dass der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel unwirksam sei; es handle sich um eine negative Feststellungsklage. Begrifflich das Gegenteil begehre die Beklagte als Klägerin mit der bereits anhängigen Klage in der Schweiz. Ihre Klage sei auf Aufhebung bzw Ungültigerklärung des Testamentes, auf Wiederherstellung ihrer güter- und erbrechtlichen Anwartschaft von 3/4 des Gesamtgutes und auf Feststellung gerichtet, dass die zum Nachlass des Erblassers gehörenden Vermögenswerte, also auch die Liegenschaften in Österreich, ausnahmslos zum Gesamtgut gehörten und dem Beklagten kein Erbrecht zustehe. Unbeschadet des Umstandes, dass auch die Söhne des Erblassers dort als Zweit- und Drittkläger in Ansehung ihres Pflichtteils aufträten, sei daher Parteienidentität und Anspruchsidentität gegeben.
Die österreichischen Gerichte seien zwar gemäß § 22 AußStrG zur Abhandlung der Erbschaft zuständig, was die in Österreich gelegenen Liegenschaften des Erblassers betreffe. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen sei gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu beurteilen. Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrag seien nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gelte dieses (§ 30 Abs 1 IPRG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasse die Testierfähigkeit sowie die materiellen Voraussetzungen des Zustandekommens von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. Das vom Erblasser errichtete Testament sei daher nach Schweizer Recht zu beurteilen. Eben eine solche Beurteilung sei Gegenstand des Verfahrens in der Schweiz. Nur der sachenrechtliche Erwerbsakt sei gemäß § 28 Abs 2 IPRG davon ausgenommen. Anders als nach österreichischem Recht gelte in der Schweiz nach Art 560 ZGB der Grundsatz des "eo-ipso-Erwerbs". Der Nachlass falle den gesetzlichen und eingesetzten Erben ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde unmittelbar von Gesetzes wegen zu; Anfall und Erwerb der Erbschaft fielen zusammen. Dieser Unterschied im Erwerb könne aber an der Streitanhängigkeit nichts ändern, weil im inländischen Verlassenschaftsverfahren beide Streitteile Erbserklärungen abgegeben hätten. Rechtsschutzziel des Verfahrens auch in der Schweiz sei die Überprüfung, ob trotz des späteren Testaments der Ehe- und Erbvertrag der Klägerin mit dem Erblasser seine Gültigkeit bewahrt habe, sodass ihr gegenüber das spätere Testament unwirksam wäre. Was die Anerkennung des Schweizer Urteils im Inland betreffe, sei der Rekurswerber gemäß § 500a ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen. Das Verlassenschaftsgericht werde im weiteren Verfahren von diesem Urteil auszugehen haben; einer Prozessführung im Inland bedürfe es nicht.Die österreichischen Gerichte seien zwar gemäß Paragraph 22, AußStrG zur Abhandlung der Erbschaft zuständig, was die in Österreich gelegenen Liegenschaften des Erblassers betreffe. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen sei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkte seines Todes zu beurteilen. Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrag seien nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gelte dieses (Paragraph 30, Absatz eins, IPRG). Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasse die Testierfähigkeit sowie die materiellen Voraussetzungen des Zustandekommens von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. Das vom Erblasser errichtete Testament sei daher nach Schweizer Recht zu beurteilen. Eben eine solche Beurteilung sei Gegenstand des Verfahrens in der Schweiz. Nur der sachenrechtliche Erwerbsakt sei gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG davon ausgenommen. Anders als nach österreichischem Recht gelte in der Schweiz nach Artikel 560, ZGB der Grundsatz des "eo-ipso-Erwerbs". Der Nachlass falle den gesetzlichen und eingesetzten Erben ohne weiteres Hinzutun der Erben oder einer Behörde unmittelbar von Gesetzes wegen zu; Anfall und Erwerb der Erbschaft fielen zusammen. Dieser Unterschied im Erwerb könne aber an der Streitanhängigkeit nichts ändern, weil im inländischen Verlassenschaftsverfahren beide Streitteile Erbserklärungen abgegeben hätten. Rechtsschutzziel des Verfahrens auch in der Schweiz sei die Überprüfung, ob trotz des späteren Testaments der Ehe- und Erbvertrag der Klägerin mit dem Erblasser seine Gültigkeit bewahrt habe, sodass ihr gegenüber das spätere Testament unwirksam wäre. Was die Anerkennung des Schweizer Urteils im Inland betreffe, sei der Rekurswerber gemäß Paragraph 500 a, ZPO auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen. Das Verlassenschaftsgericht werde im weiteren Verfahren von diesem Urteil auszugehen haben; einer Prozessführung im Inland bedürfe es nicht.