Der Revisionsrekurs des Testamentserben ist nicht zulässig.
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95, 1 Ob 610/95 ua, zuletzt 1 Ob 2383/96i; RS0102059; Kodek in Rechberger, vor § 502 ZPO Rz 3). Dieser Grundsatz ist mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (6 Ob 2222/96t = ÖA 1997, 203), bindet doch auch die hier maßgebliche Vorschrift des § 14 Abs 1 AußStrG die Rekurszulässigkeit daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung ist der genannte Grundsatz mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die §§ 508a und 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen die iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (RZ 1992/87 = EFSlg 64.914; 6 Ob 2222/96t mwN). Dies ist hier nicht der Fall.Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 2/95, 1 Ob 610/95 ua, zuletzt 1 Ob 2383/96i; RS0102059; Kodek in Rechberger, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3). Dieser Grundsatz ist mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden (6 Ob 2222/96t = ÖA 1997, 203), bindet doch auch die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Rekurszulässigkeit daran, daß die Entscheidung über das Rechtsmittel von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozeßordnung ist der genannte Grundsatz mit Einschränkungen auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden. Da Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nur auf die Paragraphen 508 a und 510 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ZPO verweist, nicht jedoch auf Paragraph 506, ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen die iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage (zumindest) angesprochen wird (RZ 1992/87 = EFSlg 64.914; 6 Ob 2222/96t mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann nicht mit Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg 79.676 ua). Auch Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - von der zweiten Instanz verneint wurden, können nicht mehr im Rechtsmittel an die dritte Instanz geltend gemacht werden (EFSlg 79.677, 82.862 ua). Festzuhalten bleibt, daß nach herrschender Auffassung (SZ 26/161; 3 Ob 127/74 ua, zuletzt 4 Ob 502/76; RIS-Justiz RS0007988; Eccher in Schwimann2, § 799 ABGB Rz 37; Feil, Verfahren außer Streitsachen 375 mwN) die in § 125 AußStrG vorgesehene Vernehmung der Parteien auch in der Form stattfinden kann, daß die Parteien durch schriftliche Eingaben Stellung nehmen. Als Rechtsmittelgrund wird zwar im Rechtsmittel unzulässigerweise (EFSlg 82.860) auch "unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung" genannt, aber inhaltlich nicht mehr ausgeführt.Eine vom Rekursgericht bereits verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann nicht mit Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden (EFSlg 79.676 ua). Auch Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - von der zweiten Instanz verneint wurden, können nicht mehr im Rechtsmittel an die dritte Instanz geltend gemacht werden (EFSlg 79.677, 82.862 ua). Festzuhalten bleibt, daß nach herrschender Auffassung (SZ 26/161; 3 Ob 127/74 ua, zuletzt 4 Ob 502/76; RIS-Justiz RS0007988; Eccher in Schwimann2, Paragraph 799, ABGB Rz 37; Feil, Verfahren außer Streitsachen 375 mwN) die in Paragraph 125, AußStrG vorgesehene Vernehmung der Parteien auch in der Form stattfinden kann, daß die Parteien durch schriftliche Eingaben Stellung nehmen. Als Rechtsmittelgrund wird zwar im Rechtsmittel unzulässigerweise (EFSlg 82.860) auch "unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung" genannt, aber inhaltlich nicht mehr ausgeführt.
Die gleichzeitige oder auch hilfsweise Berufung auf mehrere Erbrechtstitel ist zulässig. Die hilfsweise Berufung auf einen weiteren Berufungsgrund bedeutet, daß sie für den Fall erfolgt, als sich der erste Berufungsgrund als unzureichend erweist (6 Ob 385/97d).
Soweit der inländische unbewegliche Nachlaß eines ausländischen Erblassers wie hier in Österreich abzuhandeln ist (§ 22 AußStrG, § 107 JN), ist der Nachlaßerwerb (Erbserklärung, Einantwortung) gemäß § 28 Abs 2 IPRG nach österr. Recht zu behandeln (Schwimann in Rummel2 § 28 IPRG Rz 3 mwN). Damit richtet sich die vom Verlassenschaftsrichter nach §§ 125 f AußStrG vorzunehmende Parteienrollenverteilung für den Erbrechtsstreit mehrerer Erbprätendenten nach österr. Recht. Bei einander widersprechenden Erbserklärungen zu dem nämlichen Nachlasse wie hier sieht § 125 AußStrG vor, daß alle Erbserklärungen durch das Gericht anzunehmen sind. Es muß jedoch unter Setzung einer Frist entschieden werden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat. Für die Verteilung der Parteirollen sieht § 126 Abs 1 AußStrG eine Reihung vor. Danach muß gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen wird, zur Bestreitung des Erbrechtes jedermann, dessen Anspruch sich nur auf eine letzte Willenserklärung ... stützt ..., als Kläger auftreten. Der Erbvertrag ist somit im Zweifel gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel (Welser in Rummel2 §§ 799, 800 ABGB Rz 25; Brauneder in Schwimann2 § 1249 ABGB Rz 3); dem durch den Erbvertrag Begünstigten ist daher die Rolle des Beklagten zuzuweisen. Die in § 126 AußStrG normierten Grundsätze für die Zuteilung der Klägerrolle bei widerstreitenden Erbserklärungen regeln nicht alle im Einzelfall möglichen Konstellationen (6 Ob 385/97d). Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber das leitende Prinzip, daß der Außerstreitrichter demjenigen Erbanwärter die Beklagtenrolle zuzuweisen hat, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht (SZ 32/23, JBl 1969, 42; 1 Ob 539/93 = JBl 1994, 172 = EvBl 1994/79 ua). Von der Regel des § 126 Abs 1 AußStrG, daß der Testamentserbe gegen den Vertragserben als Kläger aufzutreten habe, ist nur dann abzugehen, wenn der Erbvertrag nicht in "gehöriger Form" errichtet oder wenn die Echtheit eines Erbvertrages "begründet" bestritten wurde (RIS-Justiz RS0008066; Feil, Außerstreitsachen 379 ff).Soweit der inländische unbewegliche Nachlaß eines ausländischen Erblassers wie hier in Österreich abzuhandeln ist (Paragraph 22, AußStrG, Paragraph 107, JN), ist der Nachlaßerwerb (Erbserklärung, Einantwortung) gemäß Paragraph 28, Absatz 2, IPRG nach österr. Recht zu behandeln (Schwimann in Rummel2 Paragraph 28, IPRG Rz 3 mwN). Damit richtet sich die vom Verlassenschaftsrichter nach Paragraphen 125, f AußStrG vorzunehmende Parteienrollenverteilung für den Erbrechtsstreit mehrerer Erbprätendenten nach österr. Recht. Bei einander widersprechenden Erbserklärungen zu dem nämlichen Nachlasse wie hier sieht Paragraph 125, AußStrG vor, daß alle Erbserklärungen durch das Gericht anzunehmen sind. Es muß jedoch unter Setzung einer Frist entschieden werden, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat. Für die Verteilung der Parteirollen sieht Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG eine Reihung vor. Danach muß gegen den Vertragserben, welcher einen mit den erforderlichen Förmlichkeiten versehenen Vertrag für sich hat, dessen Echtheit nicht widersprochen wird, zur Bestreitung des Erbrechtes jedermann, dessen Anspruch sich nur auf eine letzte Willenserklärung ... stützt ..., als Kläger auftreten. Der Erbvertrag ist somit im Zweifel gegenüber dem Testament der stärkere Erbrechtstitel (Welser in Rummel2 Paragraphen 799, 800, ABGB Rz 25; Brauneder in Schwimann2 Paragraph 1249, ABGB Rz 3); dem durch den Erbvertrag Begünstigten ist daher die Rolle des Beklagten zuzuweisen. Die in Paragraph 126, AußStrG normierten Grundsätze für die Zuteilung der Klägerrolle bei widerstreitenden Erbserklärungen regeln nicht alle im Einzelfall möglichen Konstellationen (6 Ob 385/97d). Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber das leitende Prinzip, daß der Außerstreitrichter demjenigen Erbanwärter die Beklagtenrolle zuzuweisen hat, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht (SZ 32/23, JBl 1969, 42; 1 Ob 539/93 = JBl 1994, 172 = EvBl 1994/79 ua). Von der Regel des Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG, daß der Testamentserbe gegen den Vertragserben als Kläger aufzutreten habe, ist nur dann abzugehen, wenn der Erbvertrag nicht in "gehöriger Form" errichtet oder wenn die Echtheit eines Erbvertrages "begründet" bestritten wurde (RIS-Justiz RS0008066; Feil, Außerstreitsachen 379 ff).
Da im Rechtsmittel gegen die kollisionsrechtliche Beurteilung durch die zweite Instanz (§§ 8, 9, 28, 30 IPRG) und gegen den in gehöriger Form errichteten Ehe- und Erbvertrag, dessen Echtheit nicht begründet bestritten wurde, ebensowenig etwas ins Treffen geführt wird wie gegen die rekursgerichtliche Auffassung, nach schweizerischem Recht könne ein Erbvertrag nur unter den Voraussetzungen des Art 513 ZGB aufgelöst werden, kann nicht von einem zulässigen Rechtsmittel ausgegangen werden, nimmt es doch zu dieser Bestimmung und den dort genannten materiellen und formellen Voraussetzungen für einen einseitigen Widerruf durch den Erblasser (vgl dazu Piotet in Schweizerisches Privatrecht, Erbrecht 259 ff, 203 f; Tuor, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht2, Art 513 Anm I.1.; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch11 490 ff) überhaupt nicht Stellung. "Keine gehörige Form" mag vorliegen, wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, doch geht eben die zweite Instanz von einem nicht wirksamen Widerruf des Erbvertrages aus. Nach Art 494 Abs 1 ZGB kann sich der Erblasser durch Erbvertrag (Art 512 Abs 6 ZGB) einem anderen gegenüber verpflichten, ihm oder auch einem Dritten (Art 112 OR) seine Erbschaft ... zu hinterlassen. Auf den Erbvertrag (Erbzuwendungsvertrag) kann sich aber damit auch der stützen, der ohne Vertragspartner des Erbvertrags gewesen zu sein, durch den Erbvertrag als Dritter begünstigt wird (vgl dazu Gonzenbach in Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2, Art 112 OR Rz 12). Durch diese Entscheidung über die Parteirollenverteilung wird dem Prozeßverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären ist, weder in Ansehung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage noch in Ansehung der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen (6 Ob 2, 3/84; NZ 1994, 133; 2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298 ua; Eccher aaO § 799 ABGB Rz 36).Da im Rechtsmittel gegen die kollisionsrechtliche Beurteilung durch die zweite Instanz (Paragraphen 8, 9, 28, 30, IPRG) und gegen den in gehöriger Form errichteten Ehe- und Erbvertrag, dessen Echtheit nicht begründet bestritten wurde, ebensowenig etwas ins Treffen geführt wird wie gegen die rekursgerichtliche Auffassung, nach schweizerischem Recht könne ein Erbvertrag nur unter den Voraussetzungen des Artikel 513, ZGB aufgelöst werden, kann nicht von einem zulässigen Rechtsmittel ausgegangen werden, nimmt es doch zu dieser Bestimmung und den dort genannten materiellen und formellen Voraussetzungen für einen einseitigen Widerruf durch den Erblasser vergleiche dazu Piotet in Schweizerisches Privatrecht, Erbrecht 259 ff, 203 f; Tuor, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht2, Artikel 513, Anmerkung römisch eins.1.; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch11 490 ff) überhaupt nicht Stellung. "Keine gehörige Form" mag vorliegen, wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, doch geht eben die zweite Instanz von einem nicht wirksamen Widerruf des Erbvertrages aus. Nach Artikel 494, Absatz eins, ZGB kann sich der Erblasser durch Erbvertrag (Artikel 512, Absatz 6, ZGB) einem anderen gegenüber verpflichten, ihm oder auch einem Dritten (Artikel 112, OR) seine Erbschaft ... zu hinterlassen. Auf den Erbvertrag (Erbzuwendungsvertrag) kann sich aber damit auch der stützen, der ohne Vertragspartner des Erbvertrags gewesen zu sein, durch den Erbvertrag als Dritter begünstigt wird vergleiche dazu Gonzenbach in Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2, Artikel 112, OR Rz 12). Durch diese Entscheidung über die Parteirollenverteilung wird dem Prozeßverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären ist, weder in Ansehung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage noch in Ansehung der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen (6 Ob 2, 3/84; NZ 1994, 133; 2 Ob 508/95 = NZ 1996, 298 ua; Eccher aaO Paragraph 799, ABGB Rz 36).
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.
Selbst für ein erfolgreiches Rechtsmittel ist dem Verfahren außer Streitsachen, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, ein Kostenersatzanspruch fremd.