Mit Schriftsatz vom 11. 4. 1997, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. 2. 1998, dehnte die Klägerin ihr Verdienstentgangsbegehren von S 8.000,-- monatlich auf S 11.200,-- monatlich für 29 Monate, also S 324.800,-- sA aus. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wurde das Verdienstentgangsbegehren auf S 179.200,-- für einen Zeitraum von 16 Monaten eingeschränkt. Das dabei protokollierte Urteilsbegehren lautete wie folgt: "Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen S 179.200,-- samt 4 % Zinsen aus S 8.000,-- seit 30. 4. 1988, aus S 16.000,-- seit 31. 5. 1988, aus S 24.000,-- seit 30. 6. 1988, aus S 32.000,-- seit 31. 7. 1988, aus S 40.000,-- seit 31. 8. 1988, aus S 48.000,-- seit 30. 9. 1988, aus S 56.000,-- seit 31. 10. 1988, aus S 64.000,-- seit 30. 11. 1988, aus S 72.000,-- seit 31. 12. 1988, aus S 80.000,-- seit 31. 1. 1989, aus S 88.000,-- seit 28. 2. 1989, aus S 96.000,-- seit 31. 3. 1989, aus S 104.000,-- seit 30. 4. 1989, aus S 112.000,-- seit 31. 5. 1989, aus S 120.000,-- seit 30. 6. 1989 und aus S 128.000,-- ab 31. Juni (wohl richtig Juli) 1989 zu bezahlen."
Eine ausdrückliche Bekämpfung dieses Zinsenbegehrens durch die beklagten Parteien erfolgte zwar nicht, doch ist offenkundig, dass die dargestellte protokollierte Zinsstaffel (ohne monatliche Endbegrenzung des jeweiligen begehrten monatlichen Kapitalbetrages) eine progressive Verzinsung berechnet vom Vielfachen des Gesamtbetrages bewirkt. Dieser Fehler haftet auch dem Urteil des Obersten Gerichtshofes an. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.Eine ausdrückliche Bekämpfung dieses Zinsenbegehrens durch die beklagten Parteien erfolgte zwar nicht, doch ist offenkundig, dass die dargestellte protokollierte Zinsstaffel (ohne monatliche Endbegrenzung des jeweiligen begehrten monatlichen Kapitalbetrages) eine progressive Verzinsung berechnet vom Vielfachen des Gesamtbetrages bewirkt. Dieser Fehler haftet auch dem Urteil des Obersten Gerichtshofes an. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.