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Rechtssatz RS0031125

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031125

Geschäftszahl

2Ob12/93; 2Ob349/98g

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Rechtssatz

Der Schädiger hat grundsätzlich auch Beeinträchtigungen zu ersetzen, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung des Betroffenen beruhen. Die Haftung findet jedoch ihre Grenze, wenn die seelische Störung erst durch die - wenn auch unbewußte - Begehrungsvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnützung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen.

BGH vom 29.02.1956, römisch sechs ZR 352/54; Veröff: JR 1956,375

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 12/93
    Auch; nur: Der Schädiger hat grundsätzlich auch Beeinträchtigungen zu ersetzen, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung des Betroffenen beruhen. (T1)
  • 2 Ob 349/98g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 349/98g
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031125

Dokumentnummer

JJR_19940519_OGH0002_0020OB00012_9300000_001