Rechtssatz RS0031125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031125
Entscheidungsdatum
22.02.2000
Rechtssatz
Der Schädiger hat grundsätzlich auch Beeinträchtigungen zu ersetzen, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung des Betroffenen beruhen. Die Haftung findet jedoch ihre Grenze, wenn die seelische Störung erst durch die - wenn auch unbewußte - Begehrungsvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnützung einer vermeintlichen Rechtsposition ihr Gepräge erhält und der Unfall zum Anlaß genommen wird, den Schwierigkeiten des Arbeitslebens auszuweichen.
BGH vom 29.02.1956, VI ZR 352/54; Veröff: JR 1956,375BGH vom 29.02.1956, römisch sechs ZR 352/54; Veröff: JR 1956,375
Entscheidungstexte
- 2 Ob 12/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 12/93
Auch; nur: Der Schädiger hat grundsätzlich auch Beeinträchtigungen zu ersetzen, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung des Betroffenen beruhen. (T1)
- 2 Ob 349/98g
Entscheidungstext OGH 22.02.2000 2 Ob 349/98g
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031125
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00012_9300000_001