Die gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Die in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit (als solche wird auch die Rüge der Aktenwidrigkeit als "Nichtigkeit gemäß § 477 ZPO" dargestellt) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die in der Revision geltend gemachte Aktenwidrigkeit (als solche wird auch die Rüge der Aktenwidrigkeit als "Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, ZPO" dargestellt) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat allerdings den vom Erstgericht festgestellten und im Berufungsverfahren nicht bekämpften Sachverhalt durch die Bejahung einer dem Kläger anzulastenden Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtlich unrichtig beurteilt:
Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, daß die vom Kläger nach wie vor nach der beim Unfall erlittenen Halswirbelsäulenzerrung im Nackenbereich empfundenen, nicht simulierten Schmerzen adäquate Folgen des Unfallsgeschehens sind, wenn sie auch - über das sogenannte Normalmaß hinaus - auf das psychische (Fehl)Verhalten (= die psychogene Fixierung seiner zwangshaft ängstlichen Persönlichkeit) des Klägers auf das Unfallsgeschehen zurückzuführen sind, weil sie nach der Sachlage im unmittelbaren (Auslösungs- oder Verstärkungs-)Zusammenhang mit der beim Unfall erlittenen Halswirbelsäulenzerrung stehen (vgl zur [Renten-]Begehrungsneurose:Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, daß die vom Kläger nach wie vor nach der beim Unfall erlittenen Halswirbelsäulenzerrung im Nackenbereich empfundenen, nicht simulierten Schmerzen adäquate Folgen des Unfallsgeschehens sind, wenn sie auch - über das sogenannte Normalmaß hinaus - auf das psychische (Fehl)Verhalten (= die psychogene Fixierung seiner zwangshaft ängstlichen Persönlichkeit) des Klägers auf das Unfallsgeschehen zurückzuführen sind, weil sie nach der Sachlage im unmittelbaren (Auslösungs- oder Verstärkungs-)Zusammenhang mit der beim Unfall erlittenen Halswirbelsäulenzerrung stehen vergleiche zur [Renten-]Begehrungsneurose:
SZ 24/113; RZ 1954, 29; JBl 1988, 649; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu § 1325; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 115 ff mwH; Geigel, Der Haftpflichtprozeß21 158; Grunsky im MünchKomm3 RN 71 vor § 249; Heinrichs in Palandt, BGB53 RN 69 zu Vorbemerkungen vor § 249 mwN). Der Schädiger hat grundsätzlich auch neurotische Störungen (Fehlhaltungen) des Geschädigten zu ersetzen, wobei es unerheblich ist, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden ist oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt wurde. Er muß sohin die Folgen anlagebedingter Schadensgeneigtheit beim Geschädigten mittragen, haftet also auch für neurotische Störungen, wie sie beim Kläger auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall hervorgerufen wurden (JBl 1988, 649 mwH; ua). Korrektiv für überhöhte Schadenersatzforderungen eines derartig betroffenen Geschädigten ist seine Pflicht, einsichtsgemäß den Schaden zu vermeiden oder gering zu halten, bei deren schuldhafter (vorwerfbarer) Verletzung er den Schaden ganz oder teilweise im Sinne des § 1304 ABGB selbst zu tragen hat; kann der Geschädigte allerdings - wie hier festgestelltermaßen der Kläger - seiner durch den Unfall und dessen Folgen ausgelösten oder begünstigten psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen, kann ihm eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht im oben dargestellten Sinn nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden (SZ 24/113; RZ 1954, 29; Reischauer aaO; Koziol aaO).SZ 24/113; RZ 1954, 29; JBl 1988, 649; Reischauer in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1325,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 115 ff mwH; Geigel, Der Haftpflichtprozeß21 158; Grunsky im MünchKomm3 RN 71 vor Paragraph 249,; Heinrichs in Palandt, BGB53 RN 69 zu Vorbemerkungen vor Paragraph 249, mwN). Der Schädiger hat grundsätzlich auch neurotische Störungen (Fehlhaltungen) des Geschädigten zu ersetzen, wobei es unerheblich ist, ob die Neurose erst durch den Unfall und seine Folgen entstanden ist oder durch eine schon vor dem Unfall bestehende psychische Beschaffenheit begünstigt wurde. Er muß sohin die Folgen anlagebedingter Schadensgeneigtheit beim Geschädigten mittragen, haftet also auch für neurotische Störungen, wie sie beim Kläger auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall hervorgerufen wurden (JBl 1988, 649 mwH; ua). Korrektiv für überhöhte Schadenersatzforderungen eines derartig betroffenen Geschädigten ist seine Pflicht, einsichtsgemäß den Schaden zu vermeiden oder gering zu halten, bei deren schuldhafter (vorwerfbarer) Verletzung er den Schaden ganz oder teilweise im Sinne des Paragraph 1304, ABGB selbst zu tragen hat; kann der Geschädigte allerdings - wie hier festgestelltermaßen der Kläger - seiner durch den Unfall und dessen Folgen ausgelösten oder begünstigten psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen, kann ihm eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht im oben dargestellten Sinn nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden (SZ 24/113; RZ 1954, 29; Reischauer aaO; Koziol aaO).
Im vorliegenden Fall wird die Auffassung des Berufungsgerichtes nicht geteilt, der Kläger könne schon deshalb, weil er durch das gesamte Prozeßgeschehen erfahren hat, daß seine Schmerzen im überwiegenden Ausmaß nicht aus der körperlichen Unfallsverletzung durch das mechanische Unfallsgeschehen, sondern aus seinen psychischen "Grund- oder Fehlhaltungen" zum Unfallsgeschehen herrühren, und weil der psychiatrische Sachverständige ausgeführt habe, eine solche seelische Störung könne theoretisch auch behoben werden, seiner dargestellten psychischen Fehlhaltung entgegenwirken und hafte daher für die entsprechende Unterlassung. Abgesehen davon, daß vom Erstgericht - dem psychiatrischen Sachverständigengutachen folgend - festgestellt wurde, daß das dargestellte Verhalten des Klägers nur unter der Voraussetzung seiner "Definition als Fehlverhalten" als Fehlverhalten zu bezeichnen ist, und daher eine negative Qualifikation dieses Verhaltens als Fehler vorweg ausscheidet, hat das Erstgericht auch ganz klar festgestellt, daß der Kläger diesem Verhalten nicht gegensteuern kann. Dies hat das Berufungsgericht zwar in seiner Betrachtung erwähnt, jedoch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit und daher der Vorwerfbarkeit gegenläufigen Verhaltens nicht beachtet.
Da auch die Zufügung von Schmerzen ohne nachteilige (nachweisbare) Veränderungen am menschlichen Körper als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB anzusehen ist (Koziol aaO 115), kommt es im vorliegenden Fall für die Ersatzfähigkeit dieser Schmerzen nicht wesentlich darauf an, daß beim Kläger nach der erlittenen, als leichtgradige Halswirbelsäulenzerrung eingestuften Verletzung keine nachweisbaren körperlichen Verletzungsfolgen festgestellt werden konnten. Wird angemessen berücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (31.8.1992), also nach mehr als vier Jahren nach dem Unfall, immer noch an Schmerzen litt, die nach den dargelegten Ausführungen auf das Unfallsgeschehen zurückzuführen sind und in die Haftpflicht der beklagten Parteien fallen, dann begegnet die vom Erstrichter vorgenommene Ausmessung des Schmerzengeldes unter Anwendung des § 273 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt keinem Bedenken, daß für andere, im somatischen Bereich wesentlich gravierendere Verletzungen annähernd gleich hohe oder nur unwesentlich höhere Schmerzengeldbeträge zugesprochen wurden.Da auch die Zufügung von Schmerzen ohne nachteilige (nachweisbare) Veränderungen am menschlichen Körper als Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB anzusehen ist (Koziol aaO 115), kommt es im vorliegenden Fall für die Ersatzfähigkeit dieser Schmerzen nicht wesentlich darauf an, daß beim Kläger nach der erlittenen, als leichtgradige Halswirbelsäulenzerrung eingestuften Verletzung keine nachweisbaren körperlichen Verletzungsfolgen festgestellt werden konnten. Wird angemessen berücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (31.8.1992), also nach mehr als vier Jahren nach dem Unfall, immer noch an Schmerzen litt, die nach den dargelegten Ausführungen auf das Unfallsgeschehen zurückzuführen sind und in die Haftpflicht der beklagten Parteien fallen, dann begegnet die vom Erstrichter vorgenommene Ausmessung des Schmerzengeldes unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO auch unter dem Gesichtspunkt keinem Bedenken, daß für andere, im somatischen Bereich wesentlich gravierendere Verletzungen annähernd gleich hohe oder nur unwesentlich höhere Schmerzengeldbeträge zugesprochen wurden.
Festgestelltermaßen hatte der Kläger noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz das Unfallsgeschehen psychisch nicht abschließend verarbeitet, sondern immer noch an den dargestellten psychisch bedingten Schmerzen gelitten, sodaß es auch der Rechtslage entspricht, daß weitere Unfallsfolgen bei ihm nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, und sohin der Ausspruch der begehrten Feststellung gerechtfertigt ist.
In Stattgebung der Revision des Klägers ist daher das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.