Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht geltend, der Text seines zum AZ 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erhobenen Begehrens impliziere zugleich auch die Feststellung, dass bis zur Auflösungserklärung des Beklagten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Kläger bestanden habe. Diese Feststellung sei deshalb ein in dem genannten Verfahren erhobenes Urteilsbegehren und nicht bloß Vorfrage. Werde dem Begehren des Beklagten im Verfahren 10 Cg 347/83 stattgegeben, habe dies zwingend die rechtskräftige und abschließende Erledigung auch der vom Kläger im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren, und zwar im abweisenden Sinn, zur Folge; denn es könne dann nicht mehr festgestellt werden, dass zwischen den Streitteilen kein Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts abgeschlossen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an.
Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht2 191). Identität der Ansprüche liegt vor, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III 91, 5 Ob 671/82), sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Fasching III 83). Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird (Fasching III 91).Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (Holzhammer, Österreichisches Zivilprozessrecht2 191). Identität der Ansprüche liegt vor, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching römisch drei 91, 5 Ob 671/82), sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Fasching römisch drei 83). Der später geltend gemachte Klageanspruch ist ident mit dem Anspruch der "Vorklage", wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt werden wird (Fasching römisch drei 91).
Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist (Fasching III 92). Eine Vorfrage ist die Frage nach einem Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, ohne dass sich aber die Rechtsschutzaufgabe in der Beurteilung der Vorfrage erschöpfen könnte. Die Vorfrage unterscheidet sich von der Hauptsache (Hauptfrage) dadurch, dass sie nur ein Bestandteil des Rechtsschutztatbestandes sein kann, ihre Beurteilung aber nicht den Rechtsschutztatbestand erschöpft. Da die Beurteilung der Vorfrage nur eine Voraussetzung für die Sachentscheidung ist, erwächst sie nicht in Rechtskraft und äußert keine bindende Wirkung über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus (SZ 49/82, SZ 48/142, SZ 25/121 ua). Nur dann, wenn die Lösung des Präjudizialverhältnisses auch formal verselbständigt (durch Zwischenfeststellungsantrag oder Feststellungsklage) zum Gegenstand eines Sachantrages wird, ist diese Entscheidung mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet; doch ist in diesem Fall die Vorfrage keine "Vorfrage" im technischen Sinn mehr, sondern ein eigener, selbständiger Rechtsschutzgegenstand (Fasching II 901, III 712; 1 Ob 581/80). Eine bereits in einem Vorprozess beurteilte Vorfrage kann daher, wird sie zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage, anders entschieden werden (Fasching III 712).Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist (Fasching römisch drei 92). Eine Vorfrage ist die Frage nach einem Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, ohne dass sich aber die Rechtsschutzaufgabe in der Beurteilung der Vorfrage erschöpfen könnte. Die Vorfrage unterscheidet sich von der Hauptsache (Hauptfrage) dadurch, dass sie nur ein Bestandteil des Rechtsschutztatbestandes sein kann, ihre Beurteilung aber nicht den Rechtsschutztatbestand erschöpft. Da die Beurteilung der Vorfrage nur eine Voraussetzung für die Sachentscheidung ist, erwächst sie nicht in Rechtskraft und äußert keine bindende Wirkung über den Rahmen des konkreten Rechtsstreites hinaus (SZ 49/82, SZ 48/142, SZ 25/121 ua). Nur dann, wenn die Lösung des Präjudizialverhältnisses auch formal verselbständigt (durch Zwischenfeststellungsantrag oder Feststellungsklage) zum Gegenstand eines Sachantrages wird, ist diese Entscheidung mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet; doch ist in diesem Fall die Vorfrage keine "Vorfrage" im technischen Sinn mehr, sondern ein eigener, selbständiger Rechtsschutzgegenstand (Fasching römisch zwei 901, römisch drei 712; 1 Ob 581/80). Eine bereits in einem Vorprozess beurteilte Vorfrage kann daher, wird sie zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage, anders entschieden werden (Fasching römisch drei 712).
Der Beklagte begehrt in dem zunächst streitanhängig gewordenen Verfahren 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Feststellung, er habe durch eine näher bezeichnete Erklärung eine mit dem Kläger bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst; der Kläger dagegen in dem vorliegenden Rechtsstreit, es sei zwischen den Streitteilen kein Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts abgeschlossen worden. Die Sachanträge in den beiden Prozessen streben daher keineswegs dasselbe Rechtsschutzziel an, und der vorliegende Klageanspruch ist mit jenen der "Vorklage" auch keinesfalls "ident" in dem Sinn, dass er durch die rechtskräftige Erledigung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend erledigt wird. Es ist keine Frage, dass das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Voraussetzung dafür ist, dass dem Begehren des Beklagten im "Vorverfahren" stattgegeben werden kann; die Rechtsschutzaufgabe in jenem Verfahren erschöpft sich jedoch - im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit - nicht in der Beurteilung dieser Frage, und diese Frage wurde vom hier Beklagten im "Vorverfahren" auch nicht formell verselbständigt (der im "Vorverfahren" vom hier Beklagten - erst später am 19. Jänner 1984 - gestellte Zwischenfeststellungsantrag auf Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses nach bürgerlichem Recht zwischen den Streitteilen bis zum 19. September 1983 wurde wegen des Hauptbegehrens im vorliegenden Rechtsstreit wegen Streitanhängigkeit mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Februar 1984, 10 Cg 347/83-12 zurückgewiesen). Eine Abweisung des Begehrens im "Vorprozess" würde nach ihrem Spruch dementsprechend eine Entscheidung über das vorliegende Hauptbegehren noch nicht überflüssig machen: Denn sie könnte zwar erfolgen, weil ein Gesellschaftsverhältnis gar nicht bestanden hat und daher auch nicht aufgelöst werden kann, aber auch deswegen, weil die Erklärung des Beklagten vom 19. September 1983 nicht geeignet war, die Auflösung einer bestehenden Gesellschaft herbeizuführen.
Streben aber die Sachanträge in den beiden Verfahren nicht dasselbe Rechtsschutzziel an, sondern bildet das Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zwischen den Streitteilen - der Hauptfrage des vorliegenden Rechtsstreites - im Verfahren 10 Cg 347/83 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nur eine Vorfrage, von der die Entscheidung der Hauptsache in jenem Verfahren zumindest teilweise abhängt, ist Streitanhängigkeit des hier geltend gemachten Anspruches durch das genannte Vorverfahren nicht gegeben.
Dass das Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zwischen den Streitteilen (bis zum 19. September 1983) nicht ein eigener, selbständiger Rechtsschutzgegenstand im "Vorverfahren" ist, hat im Übrigen offensichtlich auch der Beklagte selbst erkannt, wie aus der Stellung eines Zwischenantrages auf Feststellung in der Tagsatzung vom 19. Jänner 1984, 10 Cg 347/83-8, hervorgeht. Handelt es sich aber bei Beurteilung dieses Umstandes nur um eine Vorfrage, rechtfertigt dies nicht die Annahme der Streitanhängigkeit, sondern kann lediglich eine Verbindung der Rechtssachen aus prozessökonomischen Gründen nahelegen.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht das behauptete Prozesshindernis verneint; es hätte allerdings über die erhobene Einrede spruchmäßig erkennen sollen. Dem Revisionsrekurs musste deshalb ein Erfolg versagt bleiben; der angefochtene Beschluss war mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO (Zwischenstreit).Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO (Zwischenstreit).