Rechtssatz RS0039230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039230
Entscheidungsdatum
28.04.2011
Rechtssatz
Da eine parallele Prozessführung in verschiedenen Staaten neben der faktischen Schwierigkeit der Kenntnisnahme von einem ausländischen Parallelprozess ebenfalls auch noch das weit schwerer wiegende Problem aufwirft, dass die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens im Inland nur dann eintreten und die selbständige Rechtsverfolgung im Inland hindern soll, wenn der ausländische Prozess im allgemeinen und im konkreten Fall einen dem inländischen Prozess gleichwertigen Rechtsschutz und gleichwertige Rechtsgarantien gewährt, hat die Verschiedenheit der materiellen und prozessualen Rechtsordnungen bis heute - ausgenommen im Bereich des Schiedsgerichtswesens - eine umfassende internationale Regelung dieses Problems gehindert. Da auch die ZPO keine Lösung enthält, hängt es primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 91/90
Veröff: GRURInt 1991,384 = JBl 1991,800
- 7 Ob 112/00x
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 112/00x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizer Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl 1962/125. (T1)
- 3 Ob 92/00a
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 92/00a
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 44/11v
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 44/11v
Auch; Beisatz: Hier: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, BGBl 1960/105. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039230
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00091_9000000_001