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Entscheidung 1 Ob 44/11v×

Entscheidung 1 Ob 44/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039230 Rechtssatz 09.10.1990Zivilrecht
Da eine parallele Prozessführung in verschiedenen Staaten neben der faktischen Schwierigkeit der Kenntnisnahme von einem ausländischen Parallelprozess ebenfalls auch noch das weit schwerer wiegende Problem aufwirft, dass die Sperrwirkung eines ausländischen …
RS0076202 Rechtssatz 25.02.1975Zivilrecht
Der Begriff der "Familienstandssachen" ist in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nicht definiert.
RS0121265 Rechtssatz 03.10.2006Zivilrecht
Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergle …
RS0123717 Rechtssatz 16.06.2008Zivilrecht
Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: …
RS0125778 Rechtssatz 17.02.2010Zivilrecht
Der nacheheliche Aufteilungsanspruch unterfällt nicht der EuGVVO.
RS0127047 Rechtssatz 28.04.2011Zivilrecht
Auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kommt die Brüssel IIa‑VO nicht zur Anwendung.
RS0127048 Rechtssatz 28.04.2011Zivilrecht
Gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, sind nicht gemäß Art 14 Abs 1 Z 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und …