Rechtssatz RS0127048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127048
Entscheidungsdatum
28.04.2011
Norm
EheG §81
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art14 Abs1 Z1
Rechtssatz
Gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, sind nicht gemäß Art 14 Abs 1 Z 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen vom Anwendungsbereich des Vertrags ausgenommen. Diese Entscheidungen können unter den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrags - insbesondere der Beachtung des Art 3 Abs 2 des Vertrags - anerkannt und vollstreckt werden.Gerichtliche Entscheidungen im nachehelichen Aufteilungsverfahren, wie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG, sind nicht gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen vom Anwendungsbereich des Vertrags ausgenommen. Diese Entscheidungen können unter den allgemeinen Voraussetzungen des Vertrags - insbesondere der Beachtung des Artikel 3, Absatz 2, des Vertrags - anerkannt und vollstreckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127048
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20110428_OGH0002_0010OB00044_11V0000_002