Rechtssatz RS0123717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123717
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. Ein in einer der Scheidungsklagen erstattetes zusätzliches Vorbringen (hier: das behauptete Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung) schließt die Annahme der Identität der rechtserzeugenden Tatsachen dann nicht aus, wenn es nach dem anzuwendenden materiellen Recht (hier: serbisches Recht) nur auf die Zerrüttung der Ehe, nicht aber auf ein Verschulden eines der Ehegatten ankommt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 18/08t
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 18/08t
Veröff: SZ 2008/88
- 1 Ob 44/11v
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 44/11v
Ähnlich; nur: Identität der Parteien und des Streitgegenstandes liegt - trotz gegenteiliger Parteirollen - dann vor, wenn beide Scheidungsklagen die Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung anstreben. (T1); Beisatz: Hier: Frage der internationalen Streitanhängigkeit iSd Art 17 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil‑ und Handelssachen, BGBl 1960/105 (Aufteilungsanträge beider Teile). (T2);Veröff: SZ 2011/56
- 6 Ob 156/20i
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 156/20i
Vgl; Beisatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und einer im Inland erhobenen auf Verschulden gestützten Scheidungsklage. (T3)
- 8 Ob 95/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 95/23p
Beisatz: hier: Eine in Luzern auf häusliche Trennung gestützte Scheidungsklage stellt kein Prozesshindernis im Sinn der Rechtshängigkeit für eine in Österreich auf Verschulden gestützte Scheidungsklage dar. (T4)
- 3 Ob 71/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 71/26a
vgl
Schlagworte
Selber Anspruch, nämlicher Anspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123717
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20080616_OGH0002_0080OB00018_08T0000_002