Der Rekurs des Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die internationale Zuständigkeit („inländische Gerichtsbarkeit") für die von der Klägerin erhobene Scheidungsklage ist gegeben (§ 76 Abs 2 Z 2 und 3 JN).1. Die internationale Zuständigkeit („inländische Gerichtsbarkeit") für die von der Klägerin erhobene Scheidungsklage ist gegeben (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 JN).
2. Nach hM sind - außerhalb des Anwendungsbereichs eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (Art 19 EuEheVO [auch als EuGVVO II bzw Brüssel IIa-VO oder EuFamVO bezeichnet]; Art 27 EuGVVO; Art 21 EuGVÜ/LGVÜ) - im inländischen Zivilprozessrecht die Regeln über die Rechtshängigkeit im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre (Schumann in FS Kralik [1986], Internationale Rechtshängigkeit [Streitanhängigkeit], 301 [306]; Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 ZPO Rz 32; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht5 Rn 2688 ff; 4 Ob 91/90 = JBl 1991, 800; 8 Ob 82/05z = SZ 2005/127).2. Nach hM sind - außerhalb des Anwendungsbereichs eigenständiger Regeln der internationalen Rechtshängigkeit (Artikel 19, EuEheVO [auch als EuGVVO römisch zwei bzw Brüssel IIa-VO oder EuFamVO bezeichnet]; Artikel 27, EuGVVO; Artikel 21, EuGVÜ/LGVÜ) - im inländischen Zivilprozessrecht die Regeln über die Rechtshängigkeit im Hinblick auf das ausländische Verfahren dann anzuwenden, wenn das zu erwartende Urteil im Inland anerkennungsfähig wäre (Schumann in FS Kralik [1986], Internationale Rechtshängigkeit [Streitanhängigkeit], 301 [306]; Mayr in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 233, ZPO Rz 32; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht5 Rn 2688 ff; 4 Ob 91/90 = JBl 1991, 800; 8 Ob 82/05z = SZ 2005/127).
Der wichtigste Grund für die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit ist das Bestreben, widersprechende Entscheidungen soweit möglich zu verhindern. „Kümmert man sich nicht um anderweitige Rechtshängigkeit, dann gelangen zwei potentiell entgegengesetzte Urteile in die Welt" (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006] Rn 748; Linke, Internationales Zivilprozessrecht4 [2006], Rn 200).
2.1. Erste Voraussetzung für die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit ist Identität der Parteien und des Streitgegenstands. Diese Voraussetzung ist hier (unstrittig) verwirklicht. Dass jeweils ein anderer Ehegatte das Verfahren eingeleitet hat, schadet nicht (Schumann in FS Kralik, aaO 307 f; BGH NJW 1987, 3083 [Geimer] = FamRZ 1987, 580 [Gottwald]).
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Streitanhängigkeit in Ehescheidungssachen zu verneinen, wenn die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nicht oder nur teilweise gegeben ist (2 Ob 505/82 = ZfRV 1984, 145 [Konecny]; 5 Ob 629/82 = EvBl 1983/160; 2 Ob 596/85 = EFSlg XXII/7). Allerdings ist hier gemäß § 20 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Z 1 IPRG materiell serbisches Ehescheidungsrecht anzuwenden. Nach dem somit anzuwendenden Art 41 des Familiengesetzes der Republik Serbien vom 24. 2. 2005 kann die Ehescheidung im Klageweg bei ernsthafter und dauerhafter Zerrüttung oder dann verlangt werden, wenn keine Lebensgemeinschaft hergestellt werden kann; auf das Verschulden eines der Ehegatten kommt es nicht an (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Serbien [Stand 30. 6. 2006], 169. Lfg, 30 f, 55). Beide Scheidungsklagen streben eine Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung an; das von der Klägerin zusätzlich erstattete Vorbringen, den Beklagten treffe an dieser Zerrüttung das (Allein-)Verschulden, ist aus den dargelegten Gründen unbeachtlich. Es ist somit nicht nur Parteienidentität, sondern auch Identität des Streitgegenstands zu bejahen.Zwar ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Streitanhängigkeit in Ehescheidungssachen zu verneinen, wenn die Identität der rechtserzeugenden Tatsachen nicht oder nur teilweise gegeben ist (2 Ob 505/82 = ZfRV 1984, 145 [Konecny]; 5 Ob 629/82 = EvBl 1983/160; 2 Ob 596/85 = EFSlg XXII/7). Allerdings ist hier gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, IPRG materiell serbisches Ehescheidungsrecht anzuwenden. Nach dem somit anzuwendenden Artikel 41, des Familiengesetzes der Republik Serbien vom 24. 2. 2005 kann die Ehescheidung im Klageweg bei ernsthafter und dauerhafter Zerrüttung oder dann verlangt werden, wenn keine Lebensgemeinschaft hergestellt werden kann; auf das Verschulden eines der Ehegatten kommt es nicht an (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Serbien [Stand 30. 6. 2006], 169. Lfg, 30 f, 55). Beide Scheidungsklagen streben eine Scheidung der Ehe wegen Zerrüttung an; das von der Klägerin zusätzlich erstattete Vorbringen, den Beklagten treffe an dieser Zerrüttung das (Allein-)Verschulden, ist aus den dargelegten Gründen unbeachtlich. Es ist somit nicht nur Parteienidentität, sondern auch Identität des Streitgegenstands zu bejahen.
2.2. Auch die weitere Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit des in Serbien zu erwartenden Urteils ist gegeben:
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe richtet sich gemäß § 100 AußStrG primär nach völkerrechtlichen Abkommen bzw Rechtsakten der EG, sonst nach §§ 97 bis 99 AußStrG (Nademleinsky/Neumayr, IFR [2007] Rz 05.70).Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe richtet sich gemäß Paragraph 100, AußStrG primär nach völkerrechtlichen Abkommen bzw Rechtsakten der EG, sonst nach Paragraphen 97 bis 99 AußStrG (Nademleinsky/Neumayr, IFR [2007] Rz 05.70).
Da zwischenstaatliche Vereinbarungen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien in Hinblick auf gerichtliche Entscheidungen in Ehescheidungsverfahren fehlen, ist somit § 97 Abs 1 AußStrG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesstelle wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung, Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Es ist kein obligatorisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr kann die Anerkennung als Vorfrage gemäß § 97 Abs 1 Satz 2 AußStrG inzident beurteilt werden (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.71).Da zwischenstaatliche Vereinbarungen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien in Hinblick auf gerichtliche Entscheidungen in Ehescheidungsverfahren fehlen, ist somit Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesstelle wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung, Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Es ist kein obligatorisches Verfahren vorgesehen. Vielmehr kann die Anerkennung als Vorfrage gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Satz 2 AußStrG inzident beurteilt werden (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.71).
§ 97 Abs 2 AußStrG enthält der EuEheVO nachgebildete Gründe, die zu einer Verweigerung der Anerkennung führen. Keiner dieser Gründe ist hier gegeben:Paragraph 97, Absatz 2, AußStrG enthält der EuEheVO nachgebildete Gründe, die zu einer Verweigerung der Anerkennung führen. Keiner dieser Gründe ist hier gegeben:
2.2.1. Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG) liegt nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Verstoßen werden kann gegen den materiellen sowie den verfahrensrechtlichen ordre public - im internationalen Zivilverfahrensrecht hat der ordre public also zwei Seiten (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.75). Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß liegen hier nicht vor.2.2.1. Ein Verstoß gegen den ordre public (Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG) liegt nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Verstoßen werden kann gegen den materiellen sowie den verfahrensrechtlichen ordre public - im internationalen Zivilverfahrensrecht hat der ordre public also zwei Seiten (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.75). Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß liegen hier nicht vor.
2.2.2. Aber auch die in § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG genannte Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Anerkennungsversagungsgrund bilden kann, ist zu verneinen: Es steht fest, dass die Klägerin von dem gegen sie anhängigen Ehescheidungsverfahren in Serbien nicht nur Kenntnis erlangte, sondern dass sie die im Rechtshilfeweg übermittelte Klage, die in ihrer serbischen Muttersprache abgefasst war, auch gelesen und erst danach im Hinblick auf das Fehlen einer beglaubigten Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache die Annahme der Klage beim Rechtshilfegericht verweigert hat. Diese Tatsachen in Verbindung damit, dass für die Klägerin vor dem serbischen Gemeindegericht eine von ihr bestellte Vertreterin einschritt, führen zur Beurteilung, dass eine Gehörverletzung der Klägerin jedenfalls zu verneinen ist (vgl 3 Ob 97/91 = SZ 64/165; 6 Ob 62/03s).2.2.2. Aber auch die in Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG genannte Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Anerkennungsversagungsgrund bilden kann, ist zu verneinen: Es steht fest, dass die Klägerin von dem gegen sie anhängigen Ehescheidungsverfahren in Serbien nicht nur Kenntnis erlangte, sondern dass sie die im Rechtshilfeweg übermittelte Klage, die in ihrer serbischen Muttersprache abgefasst war, auch gelesen und erst danach im Hinblick auf das Fehlen einer beglaubigten Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache die Annahme der Klage beim Rechtshilfegericht verweigert hat. Diese Tatsachen in Verbindung damit, dass für die Klägerin vor dem serbischen Gemeindegericht eine von ihr bestellte Vertreterin einschritt, führen zur Beurteilung, dass eine Gehörverletzung der Klägerin jedenfalls zu verneinen ist vergleiche 3 Ob 97/91 = SZ 64/165; 6 Ob 62/03s).
2.2.3. Da auch der Anerkennungsversagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 3 AußStrG (Unvereinbarkeit mit einer inländischen oder früheren anzuerkennenden ausländischen Entscheidung) nicht gegeben ist, ist noch gemäß § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG zu prüfen, ob die erkennende Behörde bei „spiegelbildlicher" Anwendung des österreichischen Zuständigkeitsrechts unzuständig gewesen wäre („österreichische Jurisdiktionsformel"). Abzustellen ist insbesondere auf § 76 Abs 2 JN und § 114a Abs 4 JN (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.74; 7 Ob 199/06z = FamZ 2007/56, 103 [Fucik] = EF-Z 2007/37, 62 [Höllwerth]; RIS-Justiz RS0002369). Dass unter Anwendung dieser „österreichischen Jurisdiktionsformel" ein Anerkennungsversagungsgrund iSd § 97 Abs 1 Z 4 AußStrG nicht vorliegt, hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt.2.2.3. Da auch der Anerkennungsversagungsgrund des Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG (Unvereinbarkeit mit einer inländischen oder früheren anzuerkennenden ausländischen Entscheidung) nicht gegeben ist, ist noch gemäß Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG zu prüfen, ob die erkennende Behörde bei „spiegelbildlicher" Anwendung des österreichischen Zuständigkeitsrechts unzuständig gewesen wäre („österreichische Jurisdiktionsformel"). Abzustellen ist insbesondere auf Paragraph 76, Absatz 2, JN und Paragraph 114 a, Absatz 4, JN (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.74; 7 Ob 199/06z = FamZ 2007/56, 103 [Fucik] = EF-Z 2007/37, 62 [Höllwerth]; RIS-Justiz RS0002369). Dass unter Anwendung dieser „österreichischen Jurisdiktionsformel" ein Anerkennungsversagungsgrund iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG nicht vorliegt, hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt.
3. Es ist daher die verfahrensentscheidende Frage zu beantworten, ob das Verfahren vor dem serbischen Gemeindegericht das Prozesshindernis der internationalen Rechtshängigkeit begründet.
3.1. Nach einem Teil der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit grundsätzlich nach der jeweiligen lex fori, also nach dem nationalen Recht des jeweiligen Gerichtsorts, zu ermitteln (Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 ZPO Rz 33; Schumann in FS Kralik, Internationale Rechtshängigkeit [Streitanhängigkeit] 309; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht6 [2007], Rn 227; BGH IPrax 1994, 40; BGH NJW 1987, 3083 [Geimer] = FamRZ 1987, 580 [Gottwald]). Für diesen Standpunkt spricht, dass die Frage, bei welchem Gericht die Sache rechtsanhängig geworden ist, am ehesten von beiden Gerichten gleich beantwortet wird - ein im Interesse des internationalen Entscheidungsgleichklangs jedenfalls wünschenswertes Ergebnis (Heiderhoff, Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit im Ehescheidungsverfahren [1998] 193; BGH IPrax 1994, 40).3.1. Nach einem Teil der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit grundsätzlich nach der jeweiligen lex fori, also nach dem nationalen Recht des jeweiligen Gerichtsorts, zu ermitteln (Mayr in Fasching/Konecny² III Paragraph 233, ZPO Rz 33; Schumann in FS Kralik, Internationale Rechtshängigkeit [Streitanhängigkeit] 309; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht6 [2007], Rn 227; BGH IPrax 1994, 40; BGH NJW 1987, 3083 [Geimer] = FamRZ 1987, 580 [Gottwald]). Für diesen Standpunkt spricht, dass die Frage, bei welchem Gericht die Sache rechtsanhängig geworden ist, am ehesten von beiden Gerichten gleich beantwortet wird - ein im Interesse des internationalen Entscheidungsgleichklangs jedenfalls wünschenswertes Ergebnis (Heiderhoff, Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit im Ehescheidungsverfahren [1998] 193; BGH IPrax 1994, 40).
Gegen die ausschließliche Orientierung der Frage des Eintritts der Rechtshängigkeit nach der ausländischen lex fori wird allerdings ins Treffen geführt, dass bei strikter Anwendung dieser Regel jene Kläger durch Einreichung einer Klage im Ausland „überholt" werden können, die ihre Klage in einem Land eingebracht haben, nach dessen Prozessvorschriften - wie im deutschen oder österreichischen Recht - die Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) erst mit der Klagezustellung bewirkt wird. Dieser Fall könnte dann eintreten, wenn nach der maßgeblichen ausländischen lex fori bereits die Einreichung der Klage maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtshängigkeit ist.
Geimer (Internationales Zivilprozessrecht5 [2005], Rn 2701) spricht in diesem Zusammenhang von einem „vergeblichen Rennen um das Forum" bzw vom „Wettlauf zwischen Hase und Igel". Er schlägt daher vor, für den Prioritätstest auf den vergleichbaren Entwicklungsstand beider Verfahren abzustellen und in jenen Fällen, in denen die Rechtshängigkeit nach der ausländischen lex fori bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht beginnt, es auch vice versa bei der Beantwortung der Prioritätsfrage genügen zu lassen, dass die in Deutschland (Österreich) erhobene Klage bei Gericht eingereicht ist. Diese Lösung bezüglich der Beurteilung der internationalen Rechtshängigkeit wurde grundsätzlich auch in der - hier nicht anwendbaren - EuEheVO verwirklicht (Näheres hiezu s Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.45 ff).
Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006], Rn 758) sieht de lege ferenda die einfachste Lösung in einer Änderung des § 253 I dZPO iS von Anhängigkeit. De lege lata sei für die Beurteilung der ausländischen Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das ausländische Verfahren ein dem Zeitpunkt der deutschen Rechtshängigkeit entsprechendes Stadium erreicht habe.Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht4 [2006], Rn 758) sieht de lege ferenda die einfachste Lösung in einer Änderung des Paragraph 253, römisch eins dZPO iS von Anhängigkeit. De lege lata sei für die Beurteilung der ausländischen Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem das ausländische Verfahren ein dem Zeitpunkt der deutschen Rechtshängigkeit entsprechendes Stadium erreicht habe.
Heiderhoff (aaO 190 ff) gelangt zum Ergebnis, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in einem ausländischen Verfahren weder nach der lex fori des ausländischen Gerichts noch nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Das Gericht müsse vielmehr durch einen konkreten Vergleich des Verfahrensstands feststellen, welches Verfahren zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in Deutschland weiter fortgeschritten sei. Praktisch bedeute das, dass zu prüfen sei, ob im ausländischen Verfahren der Beklagte von der Erhebung und dem Inhalt der Klage in Kenntnis gesetzt worden sei.
Linke (Zur Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor deutschen Gerichten, IPrax 1982, 229 [230]) schlägt eine Doppelqualifikation vor: Das ausländische Verfahren müsse bereits auf einem Stand sein, auf dem es eine weitere Klageerhebung im selben Land verhindern würde; überdies müsse ein der deutschen Rechtshängigkeit vergleichbarer Verfahrensstand erreicht worden sein.
3.2. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs überzeugt die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die ausländische Rechtshängigkeit sei ausschließlich nach österreichischem Zivilprozessrecht zu beurteilen, weder aus dogmatischen noch aus praktischen Überlegungen:
Dogmatisch steht diesem Ansatz entgegen, dass dadurch eine nach ausländischem Recht zu bejahende Rechtshängigkeit ignoriert wird. Dieses Ergebnis lässt sich mit dem Grundgedanken nicht vereinen, dass ein Verfahren über ein im Ausland zu erwartendes und anerkennungsfähiges Urteil ein Prozesshindernis darstellt. Praktisch erhöht die Beurteilung der Rechtshängigkeit ausschließlich nach dem innerstaatlichen Prozessrecht die bereits erwähnte Gefahr von Doppelprozessen - ein Resultat, das durch Beachtung der ausländischen Rechtshängigkeit gerade verhindert werden soll.
Es ist daher auch für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzlich der Rechtsprechung des BGH zu folgen, dass die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, nach der ausländischen lex fori zu beantworten ist. Uneingeschränkt gilt dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde. Dann nämlich ist die in der Literatur erwähnte „Überholungsgefahr" nicht gegeben. Ob der umgekehrte Fall (zeitlich früher eingebrachte, aber noch nicht zugestellte Inlandsklage wird von einer zeitlich später eingebrachten Auslandsklage „überholt") eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuließe oder aber ob - wie der BGH mit dem beachtlichen Argument der Notwendigkeit klarer Verfahrensregeln meint - in diesem Fall nur unter bestimmten Umständen der Einwand der Arglist zu gewähren wäre (vgl BGH NJW 1987, 3083 [Geimer] = FamRZ 1987, 580 [Gottwald]), bedarf hier keiner abschließenden Auseinandersetzung, weil die vom Beklagten in Serbien erhobene Ehescheidungsklage unstrittig bereits mehr als sechs Monate vor der österreichischen Klage eingebracht wurde.Es ist daher auch für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzlich der Rechtsprechung des BGH zu folgen, dass die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, nach der ausländischen lex fori zu beantworten ist. Uneingeschränkt gilt dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde. Dann nämlich ist die in der Literatur erwähnte „Überholungsgefahr" nicht gegeben. Ob der umgekehrte Fall (zeitlich früher eingebrachte, aber noch nicht zugestellte Inlandsklage wird von einer zeitlich später eingebrachten Auslandsklage „überholt") eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuließe oder aber ob - wie der BGH mit dem beachtlichen Argument der Notwendigkeit klarer Verfahrensregeln meint - in diesem Fall nur unter bestimmten Umständen der Einwand der Arglist zu gewähren wäre vergleiche , BGH NJW 1987, 3083 [Geimer] = FamRZ 1987, 580 [Gottwald]), bedarf hier keiner abschließenden Auseinandersetzung, weil die vom Beklagten in Serbien erhobene Ehescheidungsklage unstrittig bereits mehr als sechs Monate vor der österreichischen Klage eingebracht wurde.
Der Beurteilung der ausländischen Rechtshängigkeit nach der ausländischen lex fori steht auch der vom Rekursgericht erwähnte Umstand nicht entgegen, dass vor österreichischen Gerichten ausschließlich österreichisches Zivilverfahrensrecht zur Anwendung gelangen kann: Wenngleich richtig ist, dass in kollisionsrechtlicher Hinsicht das Vorliegen der negativen Prozessvoraussetzung der Streitanhängigkeit nach österreichischem Recht zu prüfen ist, weil vor österreichischen Gerichten nur inländisches Verfahrensrecht zur Anwendung zu kommen hat (RIS-Justiz RS0009195; ausdrücklich zur Streitanhängigkeit 3 Ob 92/00a), gilt dieser Grundsatz nur für die unmittelbare Anwendung von Verfahrensvorschriften, also im hier interessierenden Zusammenhang für die Frage, welche verfahrensrechtliche Behandlung bei Bejahung des Prozesshindernisses geboten ist. Ob hingegen in einem anderen Land nach dessen Prozessvorschriften Rechtshängigkeit eingetreten ist, stellt eine bloße Vorfragenbeurteilung und somit keine unmittelbare Anwendung ausländischer Verfahrensregeln dar.
3.3. Auf dieser Grundlage ist somit nach serbischem Recht zu prüfen, ob und wann bezüglich der vom hier Beklagten bei dem serbischen Gemeindegericht eingebrachten Scheidungsklage Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Vergleichbar dem deutschen und österreichischen Recht wird im jugoslawischen Zivilprozessrecht - das auch für Serbien als Nachfolgestaat gilt - zwischen dem Stadium der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit unterschieden. Grundsätzlich tritt Rechtshängigkeit erst durch Zustellung der Klage an den Beklagten ein, wobei Zustellung Übergabe an den Adressaten meint. Die Rechtshängigkeit stellt nach dem jugoslawischen Zivilprozessrecht eine selbstständige negative Prozessvoraussetzung dar, die zur „Prozessabweisung von Amts wegen" führt (Jaksic, Die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen, ZfRV 2001, 161 [162] mH auf §§ 142, 185 und 194 jZPO).Vergleichbar dem deutschen und österreichischen Recht wird im jugoslawischen Zivilprozessrecht - das auch für Serbien als Nachfolgestaat gilt - zwischen dem Stadium der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit unterschieden. Grundsätzlich tritt Rechtshängigkeit erst durch Zustellung der Klage an den Beklagten ein, wobei Zustellung Übergabe an den Adressaten meint. Die Rechtshängigkeit stellt nach dem jugoslawischen Zivilprozessrecht eine selbstständige negative Prozessvoraussetzung dar, die zur „Prozessabweisung von Amts wegen" führt (Jaksic, Die Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen, ZfRV 2001, 161 [162] mH auf Paragraphen 142, 185 und 194 jZPO).
Anders als etwa das österreichische Recht regelt jedoch das jugoslawische internationale Privat- und Verfahrensrecht (Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15. 7. 1982), das für den Bereich des internationalen Privat- und Verfahrensrechts der Republik Serbien weiter gilt (Bergmann/Ferid, aaO 18 f), die Frage der Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit ausdrücklich und ausführlich. Art 80 des Gesetzes schreibt vor, dass das jugoslawische Gericht das Verfahren auf Antrag der Partei aussetzt, wenn eine Klage über denselben Streitgegenstand und zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist, wenn (ua) das ausländische Verfahren dem inländischen zeitlich vorangeht. Im Gegensatz zu reinen Inlandsfällen verlegt der Wortlaut die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt vor, in welchem das Verfahren eingeleitet wird, das heißt auf den Zeitpunkt, zu welchem der Kläger die Klage bei Gericht einreicht. Die gesetzliche Bestimmung lässt also bloße Anhängigkeit genügen (Jaksic, ZfRV 2001, 162). Der genannte Autor legt überzeugend dar, dass entgegen einem Teil der Lehre nicht davon auszugehen ist, dass der Wortlaut des Art 80 IPRG einem Versehen des Gesetzgebers zuzuschreiben sei. Er betont, dass sich der Gesetzgeber deswegen für ein Abstellen auf die bloße Anhängigkeit entschieden habe, damit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Klarheit darüber geschaffen werde, welches Gericht letztlich über den Anspruch zu entscheiden habe. Entscheidend für die Wahl eines solchen frühen Zeitpunkts sei das Bestreben, die Parteien vor den von ihnen unabhängigen Zustellungsformalitäten zu schützen. Mit Einreichung der Klage bei Gericht habe die Partei alles unternommen, was in ihrer Macht stehe und solle deswegen nicht zum Opfer der Zufälligkeiten des zeitraubenden internationalen Zustellvorgangs werden. Schließlich sei die Einreichung der Klage auch leicht feststellbar.Anders als etwa das österreichische Recht regelt jedoch das jugoslawische internationale Privat- und Verfahrensrecht (Gesetz über die Regelung der Kollision von Gesetzen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen vom 15. 7. 1982), das für den Bereich des internationalen Privat- und Verfahrensrechts der Republik Serbien weiter gilt (Bergmann/Ferid, aaO 18 f), die Frage der Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit ausdrücklich und ausführlich. Artikel 80, des Gesetzes schreibt vor, dass das jugoslawische Gericht das Verfahren auf Antrag der Partei aussetzt, wenn eine Klage über denselben Streitgegenstand und zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist, wenn (ua) das ausländische Verfahren dem inländischen zeitlich vorangeht. Im Gegensatz zu reinen Inlandsfällen verlegt der Wortlaut die Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt vor, in welchem das Verfahren eingeleitet wird, das heißt auf den Zeitpunkt, zu welchem der Kläger die Klage bei Gericht einreicht. Die gesetzliche Bestimmung lässt also bloße Anhängigkeit genügen (Jaksic, ZfRV 2001, 162). Der genannte Autor legt überzeugend dar, dass entgegen einem Teil der Lehre nicht davon auszugehen ist, dass der Wortlaut des Artikel 80, IPRG einem Versehen des Gesetzgebers zuzuschreiben sei. Er betont, dass sich der Gesetzgeber deswegen für ein Abstellen auf die bloße Anhängigkeit entschieden habe, damit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Klarheit darüber geschaffen werde, welches Gericht letztlich über den Anspruch zu entscheiden habe. Entscheidend für die Wahl eines solchen frühen Zeitpunkts sei das Bestreben, die Parteien vor den von ihnen unabhängigen Zustellungsformalitäten zu schützen. Mit Einreichung der Klage bei Gericht habe die Partei alles unternommen, was in ihrer Macht stehe und solle deswegen nicht zum Opfer der Zufälligkeiten des zeitraubenden internationalen Zustellvorgangs werden. Schließlich sei die Einreichung der Klage auch leicht feststellbar.
Ausgehend von dieser am maßgeblichen Wortlaut der Bestimmung orientierten Auffassung - eine davon abweichende Rechtspraxis in Serbien steht nicht fest und wird auch nicht behauptet - ist daher die Rechtshängigkeit vor dem serbischen Gemeindegericht zu bejahen, weil nach der maßgeblichen serbischen lex fori bereits die Einbringung der im Ausland zuzustellenden Klage Rechtshängigkeit bewirkte. Darauf, ob und wann der Klägerin die serbische Ehescheidungsklage wirksam zugestellt wurde und ob dieser Zeitpunkt vor der Zustellung der - später eingebrachten - österreichischen Scheidungsklage an den Beklagten liegt, kommt es somit hier nicht weiter an.
3.4. Zu Recht hat daher das Erstgericht das Vorliegen des Prozesshindernisses der internationalen Rechtshängigkeit bejaht.
4. Es bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolgen aus dem Vorliegen dieses Prozesshindernisses abzuleiten sind.
Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Verletzung der Streitanhängigkeit Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0039233) und hat zur Zurückweisung der zweiten Klage zu führen (7 Ob 38/97g = ZfRV 1997/45). Ob bei einer unsicheren Anerkennungsprognose das Verfahren auszusetzen und die Anerkennung abzuwarten wäre (Nademleinsky/Neumayr, aaO Rz 05.01 mwN), muss nicht geklärt werden, weil aus den bereits dargelegten Gründen hier von einer unsicheren Anerkennungsprognose nicht auszugehen ist.
Zu Recht hat daher das Erstgericht die Ehescheidungsklage zurückgewiesen.
In Stattgebung des Rekurses des Beklagten war daher der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts zu beheben und der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.