Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art 12 des Vollstreckungsvertrages-Italien eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Artikel 12, des Vollstreckungsvertrages-Italien eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten gegen die vom Rekursgericht bejahte inländische Gerichtsbarkeit lassen sich dahin zusammenfassen, daß schon die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 83 c JN fehle, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Eingriffsgegenstände nicht von Italien aus "absende". Die festgestellte Geschäftsabwicklung der Beklagten mit österreichischen Kunden lasse überdies erkennen, daß ihr Verhalten keinesfalls die zusätzlich erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum österreichischen Markt aufweise. Diesen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden:Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten gegen die vom Rekursgericht bejahte inländische Gerichtsbarkeit lassen sich dahin zusammenfassen, daß schon die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß Paragraph 83, c JN fehle, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Eingriffsgegenstände nicht von Italien aus "absende". Die festgestellte Geschäftsabwicklung der Beklagten mit österreichischen Kunden lasse überdies erkennen, daß ihr Verhalten keinesfalls die zusätzlich erforderliche hinreichende Nahebeziehung zum österreichischen Markt aufweise. Diesen Ausführungen kann aber nicht gefolgt werden:
Für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz gegen Personen, die
im Inland weder ein Unternehmen noch einen allgemeinen Gerichtsstand
haben, ist gemäß § 83 c Abs 1, letzter Satz, JN subsidiär jenes
Gericht zuständig, in dessen Sprengel die gesetzwidrige Handlung
begangen worden ist; wird die gesetzwidrige Handlung durch den
Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder - wie hier - durch andere
Gegenstände bewirkt, die vom Ausland abgesendet worden sind, dann
gilt gemäß § 83 c Abs 3 JN für die Zuständigkeit jeder Ort des
Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur
Abgabe oder Verbreitung gelangt ist. Dazu wurde bereits
ausgesprochen, daß bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter
Auslegung des § 83 c Abs 3 JN auch aus Dänemark einem Großteil der
österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben
als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere
Gegenstände" anzusehen sind, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an
dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten
Absatzes dieser Gesetzesstelle macht (MR 1986, 29). Aus denselben
Gründen verbietet sich auch die von der Beklagten im Anschluß an
F. Prunbauer (in RdW 1988, 285 f) vertretene einschränkende
Auslegung, wonach Gegenstände nur von demjenigen "vom Ausland
abgesendet worden sind", der den Speditions- oder Frachtvertrag
abgeschlossen hat. Schon in der von der Rechtsmittelwerberin
mehrfach zitierten Entscheidung SZ 60/106 = ÖBl 1988, 106 = WBl
1987, 279 = GRURInt 1988, 431 hat demnach der Oberste Gerichtshof
auch für die in Italien ansässigen Erst- und
Zweitbeklagten - wenngleich implizit - deren Wissen darüber, daß die
von ihnen an den Drittbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland
gelieferte Ware von diesem auch in Österreich vertrieben wird,
bereits als ausreichend angesehen. Ebenso hat der erkennende Senat
in einem Fall, in welchem die österreichischen Bierverkäufer das
Bier der Beklagten von deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
selbst abgeholt hatten, ausdrücklich ausgesprochen, daß auch
derjenige, der im Ausland einem Abnehmer Bier verkauft, damit es
dieser nach Österreich bringt, Bier nach Österreich "liefert"; es
komme nicht darauf an, ob sich der ausländische Verkäufer eines
Mittelsmannes bedient oder seine Waren selbst ins Inland befördert
(4 Ob 33/89).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte vom Export der von ihr an österreichische Kunden in Italien verkauften Möbel nach Österreich Kenntnis hatte, mußte sie doch dem vom österreichischen Möbelhändler beauftragten Spediteur die zur Verzollung nötigen Papiere mitgeben; sie hat es auch nach ihrem eigenen Sachvorbringen zumindest in Kauf genommen, daß die österreichischen Möbelhändler ihre Ware nach Österreich transportieren lassen und hier vertreiben. Damit gilt aber der von der Klägerin geltend gemachte Urheberrechts- und Wettbewerbsverstoß der Beklagten gemäß § 83 c Abs 3 JN als im Inland begangen; für seine Entscheidung ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben. Es trifft zwar zu, daß auch dann, wenn ein solcher Gerichtsstand vorliegt, es aber an einer hinreichenden Nahebeziehung zum Inland fehlt, trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen ist (SZ 55/95; SZ 60/106); diese Einschränkung kommt jedoch hier nicht zum Tragen, weil sich - durch das Abstellen der Zuständigkeitsnorm auf den Begehungsort - der geltend gemachte Urheberrechts- und Wettbewerbsverstoß auf den österreichischen Markt auswirkt. Solche auf das Wirkungsstatut gegründete Rechtswidrigkeiten können in jedem Fall vor einem österreichischen Gericht geführt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 111 f Rz 911 idF der Deckblätter 1983; Seber, Der Umfang der österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit für Klagen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, ZfRV 1983, 270 Ä278Ü, 283; Herzig, Rechtliche Probleme grenzüberschreitender Werbung, ÖBl 1988, 251; MR 1986, 29; SZ 60/106; MR 1988, 208; ÖBl 1989, 74). Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben.Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Beklagte vom Export der von ihr an österreichische Kunden in Italien verkauften Möbel nach Österreich Kenntnis hatte, mußte sie doch dem vom österreichischen Möbelhändler beauftragten Spediteur die zur Verzollung nötigen Papiere mitgeben; sie hat es auch nach ihrem eigenen Sachvorbringen zumindest in Kauf genommen, daß die österreichischen Möbelhändler ihre Ware nach Österreich transportieren lassen und hier vertreiben. Damit gilt aber der von der Klägerin geltend gemachte Urheberrechts- und Wettbewerbsverstoß der Beklagten gemäß Paragraph 83, c Absatz 3, JN als im Inland begangen; für seine Entscheidung ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben. Es trifft zwar zu, daß auch dann, wenn ein solcher Gerichtsstand vorliegt, es aber an einer hinreichenden Nahebeziehung zum Inland fehlt, trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen ist (SZ 55/95; SZ 60/106); diese Einschränkung kommt jedoch hier nicht zum Tragen, weil sich - durch das Abstellen der Zuständigkeitsnorm auf den Begehungsort - der geltend gemachte Urheberrechts- und Wettbewerbsverstoß auf den österreichischen Markt auswirkt. Solche auf das Wirkungsstatut gegründete Rechtswidrigkeiten können in jedem Fall vor einem österreichischen Gericht geführt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 111 f Rz 911 in der Fassung der Deckblätter 1983; Seber, Der Umfang der österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit für Klagen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, ZfRV 1983, 270 Ä278Ü, 283; Herzig, Rechtliche Probleme grenzüberschreitender Werbung, ÖBl 1988, 251; MR 1986, 29; SZ 60/106; MR 1988, 208; ÖBl 1989, 74). Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben.
Dem steht auch der Vollstreckungsvertrag-Italien nicht entgegen, weil dieses Abkommen - wie die meisten zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen - für die internationale Zuständigkeit nur sogenannte Beurteilungsregeln (competence indirecte) enthält; aus dem Abkommen selbst sind somit keine Normen zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen (SZ 55/95; SZ 57/152). Von der somit zu bejahenden inländischen Gerichtsbarkeit zu trennen ist aber die von der Beklagten gleichfalls aufgeworfene Frage nach dem Prozeßhindernis der internationalen Streitanhängigkeit (oder Rechtskraft). Da eine parallele Prozeßführung in verschiedenen Staaten neben der faktischen Schwierigkeit der Kenntnisnahme von einem ausländischen Parallelprozeß jedenfalls auch noch das weit schwerer wiegende Problem aufwirft, daß die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens im Inland nur dann eintreten und die selbständige Rechtsverfolgung im Inland hindern soll, wenn der ausländische Prozeß im allgemeinen und im konkreten Fall einen dem inländischen Prozeß gleichwertigen Rechtsschutz und gleichwertige Rechtsgarantien gewährt, hat die Verschiedenheit der materiellen und prozessualen Rechtsordnungen bis heute - ausgenommen im Bereich des Schiedsgerichtswesens - eine umfassende internationale Regelung dieses Problems gehindert. Da auch die ZPO keine Lösung enthält, hängt es primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1191). Neben der Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und ihnen gleichgestellter Titel enthält nun der Vollstreckungsvertrag-Italien in seinem Art 12 gerade eine solche Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Streitanhängigkeit in einem der beiden Staaten im anderen zu beachten ist (Hoyer, Ein neues Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, NZ 1974, 129 ff Ä133Ü; Rechberger, Das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Italien, ZfRV 1975, 17 ff Ä21 f, 31 fÜ; Matscher, Die Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen Österreich und Italien auf dem Gebiete des Privat- und des Prozeßrechts, JBl 1977, 113 ff und 180 ff Ä122 und 191Ü). Gemäß Art 12 des Vollstreckungsvertrages-Italien haben die Gerichte jedes der beiden Staaten in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann. Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz sind gemäß Art 5 Z 4 vom Abkommen erfaßt (Matscher aaO 184); auch für sie gilt daher Art 12 des Abkommens; das Rekursgericht hat aber das Vorliegen einer internationalen Streitanhängigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle in bezug auf das vor dem Tribunale di Firenze eingeleitete Verfahren entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend verneint:Dem steht auch der Vollstreckungsvertrag-Italien nicht entgegen, weil dieses Abkommen - wie die meisten zwischenstaatlichen Vollstreckungsabkommen - für die internationale Zuständigkeit nur sogenannte Beurteilungsregeln (competence indirecte) enthält; aus dem Abkommen selbst sind somit keine Normen zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen (SZ 55/95; SZ 57/152). Von der somit zu bejahenden inländischen Gerichtsbarkeit zu trennen ist aber die von der Beklagten gleichfalls aufgeworfene Frage nach dem Prozeßhindernis der internationalen Streitanhängigkeit (oder Rechtskraft). Da eine parallele Prozeßführung in verschiedenen Staaten neben der faktischen Schwierigkeit der Kenntnisnahme von einem ausländischen Parallelprozeß jedenfalls auch noch das weit schwerer wiegende Problem aufwirft, daß die Sperrwirkung eines ausländischen Verfahrens im Inland nur dann eintreten und die selbständige Rechtsverfolgung im Inland hindern soll, wenn der ausländische Prozeß im allgemeinen und im konkreten Fall einen dem inländischen Prozeß gleichwertigen Rechtsschutz und gleichwertige Rechtsgarantien gewährt, hat die Verschiedenheit der materiellen und prozessualen Rechtsordnungen bis heute - ausgenommen im Bereich des Schiedsgerichtswesens - eine umfassende internationale Regelung dieses Problems gehindert. Da auch die ZPO keine Lösung enthält, hängt es primär von zwischenstaatlichen Verträgen ab, ob ein vor einem ausländischen Gericht bereits anhängiges Verfahren zwischen denselben Parteien über einen identischen Streitgegenstand das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Inland bewirkt (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1191). Neben der Regelung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und ihnen gleichgestellter Titel enthält nun der Vollstreckungsvertrag-Italien in seinem Artikel 12, gerade eine solche Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Streitanhängigkeit in einem der beiden Staaten im anderen zu beachten ist (Hoyer, Ein neues Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, NZ 1974, 129 ff Ä133Ü; Rechberger, Das Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Italien, ZfRV 1975, 17 ff Ä21 f, 31 fÜ; Matscher, Die Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen Österreich und Italien auf dem Gebiete des Privat- und des Prozeßrechts, JBl 1977, 113 ff und 180 ff Ä122 und 191Ü). Gemäß Artikel 12, des Vollstreckungsvertrages-Italien haben die Gerichte jedes der beiden Staaten in einem vor ihnen eingeleiteten Verfahren die Klage oder den Antrag zurückzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand vor einem Gericht des anderen Staates ein Verfahren anhängig ist und die Entscheidung nach dem Abkommen anerkannt werden kann. Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz sind gemäß Artikel 5, Ziffer 4, vom Abkommen erfaßt (Matscher aaO 184); auch für sie gilt daher Artikel 12, des Abkommens; das Rekursgericht hat aber das Vorliegen einer internationalen Streitanhängigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle in bezug auf das vor dem Tribunale di Firenze eingeleitete Verfahren entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend verneint:
Ganz abgesehen davon, daß das italienische Verfahren nur zwölf der hier in Rede stehenden insgesamt sechzehn Eingriffsgegenstände (Artikelbezeichnungen gemäß Beilage A) betroffen hat und daher hinsichtlich der restlichen vier Möbelstücke keinesfalls Streitanhängigkeit bestehen kann, weil sie ja gar nicht Gegenstand es italienischen Verfahrens sind, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage nach ihrem Sachvorbringen (ON 1, 13, 16 und 19) im Sinne der kollisionsrechtlichen Regelung des § 34 Abs 1 IPRG den Rechtsschutz in Österreich nur für im Inland begangene Urheberrechtsverletzungen der Beklagten in Anspruch genommen. Sie beruft sich also nach dem Territorialitätsprinzip zwingend auf das Recht des "Schutzlandes", also des Staates, in dem ein Immaterialgüterrecht verwendet wurde (Schönherr aaO Rz 907.1); das gleiche gilt für die auf § 1 UWG gestützten Ansprüche, welche sich auf jenes Verhalten der Beklagten beschränken, das sich gemäß § 48 Abs 2 IPRG auf den österreichischen Markt auswirkt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher - auch iS des Art 5 Z 4 des Vollstreckungsvertrages-Italien - ausschließlich in Österreich begangene Urheberrechtsverstöße der Beklagten oder solche Wettbewerbsverstöße, die sich auf den inländischen Markt auswirken. Demgegenüber waren Gegenstand des vor dem Tribunale di Firenze eingeleiteten Verfahrens nur in Italien begangene und sich dort auswirkende, folglich nach italienischem Urheber- oder Wettbewerbsrecht zu beurteilende Verstöße der Beklagten. Die Anträge im italienischen und im vorliegenden Verfahren werden daher schon aus diesem Grund weder im Sinne des Art 7 Z 5 Vollstreckungsvertrag-Italien "auf denselben Rechtsanspruch gestützt", noch sind oder waren beide Verfahren im Sinne des Art 12 des Abkommens "über denselben Gegenstand anhängig". Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, daß eine Beschränkung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsschutzes auf in Österreich begangene Verletzungen aus der Fassung der beiden Hauptbegehren und des ersten Eventualbegehrens nicht hinreichend deutlich hervorgehe, wird dem im Falle der Klagestattgebung durch eine entsprechende Klarstellung des Urteilsspruches Rechnung zu tragen sein. Aus dem Sachvorbringen der Klägerin ergibt sich jedenfalls eindeutig, daß Streitgegenstand nur - bestimmte "Le Corbusier-Imitationsmöbel" betreffende - Angebote und Verkäufe der Beklagten an österreichische Kunden sind.Ganz abgesehen davon, daß das italienische Verfahren nur zwölf der hier in Rede stehenden insgesamt sechzehn Eingriffsgegenstände (Artikelbezeichnungen gemäß Beilage A) betroffen hat und daher hinsichtlich der restlichen vier Möbelstücke keinesfalls Streitanhängigkeit bestehen kann, weil sie ja gar nicht Gegenstand es italienischen Verfahrens sind, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage nach ihrem Sachvorbringen (ON 1, 13, 16 und 19) im Sinne der kollisionsrechtlichen Regelung des Paragraph 34, Absatz eins, IPRG den Rechtsschutz in Österreich nur für im Inland begangene Urheberrechtsverletzungen der Beklagten in Anspruch genommen. Sie beruft sich also nach dem Territorialitätsprinzip zwingend auf das Recht des "Schutzlandes", also des Staates, in dem ein Immaterialgüterrecht verwendet wurde (Schönherr aaO Rz 907.1); das gleiche gilt für die auf Paragraph eins, UWG gestützten Ansprüche, welche sich auf jenes Verhalten der Beklagten beschränken, das sich gemäß Paragraph 48, Absatz 2, IPRG auf den österreichischen Markt auswirkt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher - auch iS des Artikel 5, Ziffer 4, des Vollstreckungsvertrages-Italien - ausschließlich in Österreich begangene Urheberrechtsverstöße der Beklagten oder solche Wettbewerbsverstöße, die sich auf den inländischen Markt auswirken. Demgegenüber waren Gegenstand des vor dem Tribunale di Firenze eingeleiteten Verfahrens nur in Italien begangene und sich dort auswirkende, folglich nach italienischem Urheber- oder Wettbewerbsrecht zu beurteilende Verstöße der Beklagten. Die Anträge im italienischen und im vorliegenden Verfahren werden daher schon aus diesem Grund weder im Sinne des Artikel 7, Ziffer 5, Vollstreckungsvertrag-Italien "auf denselben Rechtsanspruch gestützt", noch sind oder waren beide Verfahren im Sinne des Artikel 12, des Abkommens "über denselben Gegenstand anhängig". Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, daß eine Beschränkung des von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsschutzes auf in Österreich begangene Verletzungen aus der Fassung der beiden Hauptbegehren und des ersten Eventualbegehrens nicht hinreichend deutlich hervorgehe, wird dem im Falle der Klagestattgebung durch eine entsprechende Klarstellung des Urteilsspruches Rechnung zu tragen sein. Aus dem Sachvorbringen der Klägerin ergibt sich jedenfalls eindeutig, daß Streitgegenstand nur - bestimmte "Le Corbusier-Imitationsmöbel" betreffende - Angebote und Verkäufe der Beklagten an österreichische Kunden sind.
Zu der von der Beklagten weiterhin aufrecht erhaltenen Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen fehlender Vollstreckbarkeit des über die Klage ergehenden Urteils in Italien hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß für ein Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses keine allgemeine Prozeßvoraussetzung ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 740); sein Fehlen müßte daher zur Abweisung der Klage mit Urteil führen (SZ 48/116; EvBl 1972/20; EvBl 1976/95; ÖBl 1979, 81; JBl 1981, 41 ua). Daß das Urteil in Italien möglicherweise nicht vollstreckbar sein wird, nimmt aber der Klägerin noch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Urteil wäre dennoch nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte daran hält (SZ 52/100; SZ 57/169; MR 1988, 208; MR 1989, 135; RdW 1990, 44 ua). Vor allem aber ist die zwangsweise Durchsetzung des Urteils im Inland nicht von vornherein oder gar auf Dauer ausgeschlossen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes in Österreich kann durch eine Ordination nach § 28 JN behoben werden (3 Nd 4/89; 3 Ob 125/89).Zu der von der Beklagten weiterhin aufrecht erhaltenen Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen fehlender Vollstreckbarkeit des über die Klage ergehenden Urteils in Italien hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß für ein Begehren auf Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses keine allgemeine Prozeßvoraussetzung ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 740); sein Fehlen müßte daher zur Abweisung der Klage mit Urteil führen (SZ 48/116; EvBl 1972/20; EvBl 1976/95; ÖBl 1979, 81; JBl 1981, 41 ua). Daß das Urteil in Italien möglicherweise nicht vollstreckbar sein wird, nimmt aber der Klägerin noch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; das Urteil wäre dennoch nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte daran hält (SZ 52/100; SZ 57/169; MR 1988, 208; MR 1989, 135; RdW 1990, 44 ua). Vor allem aber ist die zwangsweise Durchsetzung des Urteils im Inland nicht von vornherein oder gar auf Dauer ausgeschlossen. Die fehlende örtliche Zuständigkeit eines Exekutionsgerichtes in Österreich kann durch eine Ordination nach Paragraph 28, JN behoben werden (3 Nd 4/89; 3 Ob 125/89).
Dem Revisionsrekurs war aus diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.