Rechtssatz RS0046663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046663
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
§ 83 c JN ist nicht etwa im Anschluß an F Prunbauer (in RdW 1988,285 f) einschränkend dahin auszulegen, wonach Gegenstände nur von demjenigen " vom Ausland abgesendet worden sind", der den Speditionsvertrag oder Frachtvertrag abgeschlossen hat; es kommt nicht darauf an, ob sich der ausländische Verkäufer eines Mittelsmannes bedient oder seine Waren selbst ins Inland befördert (4 Ob 33/89).Paragraph 83, c JN ist nicht etwa im Anschluß an F Prunbauer (in RdW 1988,285 f) einschränkend dahin auszulegen, wonach Gegenstände nur von demjenigen " vom Ausland abgesendet worden sind", der den Speditionsvertrag oder Frachtvertrag abgeschlossen hat; es kommt nicht darauf an, ob sich der ausländische Verkäufer eines Mittelsmannes bedient oder seine Waren selbst ins Inland befördert (4 Ob 33/89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046663
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00091_9000000_003