Rechtssatz RS0046554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046554
Geschäftszahl
4Ob20/89 (4Ob1001/89); 4Ob91/90
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Ansprüche wegen Verletzung eines inländischen Schutzrechtes eines Ausländers durch im Ausland begangene Handlungen eines ausländischen Verletzers, der weder eine inländische Niederlassung noch einen inländischen Aufenthaltsort hat (§ 83 c Abs 1 JN), nur dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den in § 83 c Abs 3 JN genannten Kriterien als im Inland begangen angesehen wird oder wenn die Begehungshandlung unter Umständen geschieht, die diesem Zuständigkeitstatbestand nahekommen.Die inländische Gerichtsbarkeit ist für Ansprüche wegen Verletzung eines inländischen Schutzrechtes eines Ausländers durch im Ausland begangene Handlungen eines ausländischen Verletzers, der weder eine inländische Niederlassung noch einen inländischen Aufenthaltsort hat (Paragraph 83, c Absatz eins, JN), nur dann gegeben, wenn die Verletzungshandlung nach den in Paragraph 83, c Absatz 3, JN genannten Kriterien als im Inland begangen angesehen wird oder wenn die Begehungshandlung unter Umständen geschieht, die diesem Zuständigkeitstatbestand nahekommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 20/89
Veröff: SZ 62/84
- 4 Ob 91/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 91/90
Vgl auch; Veröff: GRURInt 1991,384
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046554
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_0040OB00020_8900000_002