Rechtssatz RS0076214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076214
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Italien Art5 Z4
Vollstreckungsvertrag Österreich - Italien Art12
Rechtssatz
Art 12 enthält eine solche Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Streitanhängigkeit in einem der beiden Staaten im anderen zu beachten ist; diese gilt auch für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz.Artikel 12, enthält eine solche Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Streitanhängigkeit in einem der beiden Staaten im anderen zu beachten ist; diese gilt auch für Klagen aus dem gewerblichen Rechtsschutz.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 91/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 91/90
Veröff: JBl 1991,800 = GRURInt 1991,384
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076214
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00091_9000000_004