Rechtssatz RS0046604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046604
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
Aus dem Ausland einem Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben sind bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter Interpretation des § 83 c Abs 3 JN als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere Gegenstände" anzusehen, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle macht.Aus dem Ausland einem Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer übermittelte Fernschreiben sind bei ausdehnender, am Regelungszweck orientierter Interpretation des Paragraph 83, c Absatz 3, JN als "vom Ausland abgesendete Schriften, Druckwerke oder andere Gegenstände" anzusehen, deren Ankunft im Inland jeden Ort, an dem sie hier einlangen, zum Begehungsort im Sinne des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle macht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 370/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 370/85
Veröff: MR 1986,29
- 4 Ob 91/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 91/90
Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/54 S 248 = JBl 1991,800 = GRURInt 1991,384
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046604
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00370_8500000_001