Begründung:
Die klagende A B AG befaßt sich (ua) mit der Abwicklung des nationalen und internationalen Fernschreibverkehrs.
Die beklagte C D E Ltd. (F) bemüht
sich seit dem Frühjahr 1984, in die Abwicklung des Telex-Verkehrs von Österreich nach übersee eingeschaltet zu werden. Sie hat deshalb an einen Großteil der österreichischen Fernschreibteilnehmer ein Fernschreiben gerichtet, welches (ua) nachstehende Werbebehauptungen enthält (Beilagen A, C):
'Mit Hilfe unseres Hauptbüros in DK und UK bietet F-Relay
1.) 41/30/25 Prozent Ersparnis auf allen Radio-Austria-Tarifen zu
S 72/54 und 40 pro Minute;
2.) bessere Abfertigung Ihrer Nachrichten, da Sie alle interkontinentalen Nachrichten nur an eine einfach zu erreichende
Nr. durchzugeben brauchen: der F-Relay Nummer in DK;
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Ergebnis - wesentlich geringere TLX-Kosten:
Radio Austria F-Relay übermittlungsk. Nettoersparnis
Tarif Tarif nach DK in S pro Min.
72,- 36,90 5,10 30,-
54,- 32,90 5,10 16,-
40,- 24,90 5,10 10,-
Wichtig: Keine zusätzlichen Kosten wie zum Beispiel
Einschreibegebühren.'
Die Klägerin sieht in diesen Behauptungen der Beklagten eine sittenwidrige vergleichende Werbung. Die Abfertigung der Nachrichten über die Klägerin sei in allen Fällen einfacher als über die Beklagte, weil der Teilnehmer entweder den gewünschten Korrespondenzpartner direkt anwählen oder aber die Anwahlhilfe 'Storetext' in Anspruch nehmen könne. Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sei sichergestellt, weil die Fernschreiben weder gespeichert noch aufbewahrt würden. Auch die Klägerin übermittle ihren Teilnehmern eine Aufstellung der im jeweiligen Verrechnungszeitraum abgeschickten Fernschreiben und Telegramme, aufgeschlüsselt nach Telex-Nummer, Telegramm-Nummer und Einzelgebühren. Die beanstandete Werbung sei geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen, weil sie Fernschreibteilnehmer davon abhalten könne, den überseeverkehr auch weiterhin über die Klägerin abzuwickeln. Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches werde daher beantragt, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im geschäftlichen Verkehr die oben angeführten oder ähnliche Behauptungen zu untersagen. Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Da sich ihr Sitz in Kopenhagen befinde, werde die inländische Gerichtsbarkeit ebenso bestritten wie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Mit den hier beanstandeten, der Wahrheit entsprechenden Informationen habe die Beklagte nur einen sachlichen und objektiven Systemvergleich vorgenommen. Die Nennung des Namens der Klägerin könne schon deshalb nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil die Klägerin auf Grund ihrer Marktposition die Hauptanbieterin für die übermittlung fernschriftlicher Nachrichten nach übersee sei, so daß jede Werbemaßnahme eines Konkurrenten auch ohne Namensnennung sogleich auf die Klägerin bezogen werde. Die Qualität der beiderseitigen Leistungen sei nahezu gleich, das Leistungsvolumen der Beklagten jedoch wesentlich umfangreicher als das der Klägerin. Im übrigen fehle es auch an der Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte in der Zwischenzeit die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung der beanstandeten Werbebehauptungen getroffen und dafür gesorgt habe, daß der Name der Klägerin künftig nicht mehr genannt werde. Da die beantragte Sicherungsmaßnahme mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten verbunden wäre, werde für den Fall der Erlassung der einstweiligen Verfügung beantragt, der Klägerin den Erlag einer Sicherheit von S 300.000,-- aufzutragen. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
In den beanstandeten Fernschreiben wird auch darauf verwiesen, daß sich in den letzten 12 Jahren die Telex-Tarife in Dänemark und Großbritannien anders entwickelt hätten als in den meisten anderen Ländern; die Tarife in Dänemark und Großbritannien seien im internationalen Verkehr wesentlich günstiger als der Tarif der Klägerin.
Nach der Einbringung der vorliegenden Klage hat die Beklagte den Text des beanstandeten Fernschreibens geändert und das solcherart neugefaßte Fernschreiben, in welchem der Name der Klägerin nicht mehr genannt wird (Beilage 2), an weitere 100 bis 200 österreichische Fernschreibteilnehmer verschickt.
Die in Beilage B angeführten Tarife der Klägerin entsprechen ebenso den Tatsachen wie die prozentuelle Ersparnis bei Inanspruchnahme der Dienste der Beklagten. Zwischen den Anwahlmodalitäten der Parteien bestehen nur geringfügige Unterschiede, ohne daß gesagt werden könnte, daß die hier vorgesehenen Formalitäten bei einer Partei wesentlich komplizierter wären als bei der anderen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Beklagte nur beim Preisvergleich auf die Klägerin als ihre einzige Konkurrentin in Österreich verwiesen habe; die übrigen beanstandeten Werbeaussagen könnten weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Gliederung als Vergleiche mit den Leistungen der Klägerin aufgefaßt werden. Die Gegenüberstellung der beiderseitigen Preise sei nicht sittenwidrig, weil das angesprochene Publikum die von der Beklagten bekanntgegebenen Preise in jedem Fall sogleich mit den Preisen der Klägerin vergleichen werde und deshalb der Klägerin aus der Nennung ihres Namens kein wie immer gearteter Nachteil entstehen könne. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß die Beklagte die Preise der von ihr angebotenen Leistungen den interessierten Verkehrskreisen überhaupt nicht bekanntgeben dürfte. Das Rekursgericht verbot der Beklagten, die oben angeführten 'oder ähnliche, die Preise der Streitteile vergleichende und zugleich Vorzüge der eigenen Leistungen gegenüber denen der Klägerin anpreisende Behauptungen' zu verbreiten; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht nahm ergänzend als bescheinigt an, daß - anders als bei Vermittlung durch die Beklagte - bei Inanspruchnahme der Dienste der Klägerin die direkte Verbindung mit dem gewünschten Korrespondenzpartner hergestellt wird. Auf dieser tatsächlichen Grundlage erweise sich der Rekurs der Klägerin als berechtigt:
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen, ebenso die inländische Gerichtsbarkeit; bei sinngemäßer Auslegung des § 83 c Abs 3 JN seien nämlich die beanstandeten Fernschreiben als 'vom Ausland abgesendete Schriften' anzusehen, die (ua) im Sprengel des Erstgerichtes verbreitet wurden. Daß der vorliegende Sachverhalt nach österreichischem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist, ergebe sich aus § 48 Abs 2 IPRG. Danach liege aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG vor:Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bejahen, ebenso die inländische Gerichtsbarkeit; bei sinngemäßer Auslegung des Paragraph 83, c Absatz 3, JN seien nämlich die beanstandeten Fernschreiben als 'vom Ausland abgesendete Schriften' anzusehen, die (ua) im Sprengel des Erstgerichtes verbreitet wurden. Daß der vorliegende Sachverhalt nach österreichischem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist, ergebe sich aus Paragraph 48, Absatz 2, IPRG. Danach liege aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des Paragraph eins, UWG vor:
Da die Klägerin ausdrücklich genannt worden sei, werde zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur den Preisvergleich, sondern auch die unmittelbar folgenden Werbebehauptungen auf die Klägerin - und nicht auf die früheren Leistungen der Beklagten - beziehen. Ein Preisvergleich und eine Bezugnahme auf einen bestimmten Mitbewerber seien aber selbst dann sittenwidrig, wenn damit eine wahrheitsgemäße Herausstellung der Vorteile der eigenen Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber verbunden ist und dadurch der Eindruck entsteht, der Preis der Konkurrenzware sei überhöht. Sei darüber hinaus, wie hier, die mit dem Preisvergleich verbundene Hervorhebung der eigenen Leistungen gegenüber denen der Konkurrenz nicht einmal sachlich gerechtfertigt, weil die beiderseitigen Leistungen annähernd gleichwertig sind, dann verstoße die gesamte Ankündigung nicht nur gegen § 1, sondern auch gegen § 2 UWG. Ein weiteres Unlauterkeitsmerkmal liege im Verschweigen des Umstandes, daß bei der Klägerin - anders als bei der Beklagten - eine Direktverbindung mit dem Korrespondenzpartner hergestellt wird und auch ein Konferenz-Telexverkehr möglich ist. Die beanstandeten Behauptungen der Beklagten müßten deshalb als sittenwidrige vergleichende Werbung qualifiziert werden. Da die Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht anerkannt, sondern die Auffassung vertreten habe, mit den beanstandeten Werbebehauptungen rechtmäßig gehandelt zu haben, bestehe auch die Wiederholungsgefahr weiter fort. Dem Sicherungsbegehren der Klägerin sei daher stattzugeben, zugleich aber dem Spruch der einstweiligen Verfügung durch eine am Inhalt des Antrages orientierte Einschränkung des Begriffes 'ähnliche Behauptungen' eine übersichtlichere und bestimmtere Fassung zu geben gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses der ersten Instanz.Da die Klägerin ausdrücklich genannt worden sei, werde zumindest ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht nur den Preisvergleich, sondern auch die unmittelbar folgenden Werbebehauptungen auf die Klägerin - und nicht auf die früheren Leistungen der Beklagten - beziehen. Ein Preisvergleich und eine Bezugnahme auf einen bestimmten Mitbewerber seien aber selbst dann sittenwidrig, wenn damit eine wahrheitsgemäße Herausstellung der Vorteile der eigenen Leistungen gegenüber denen der Mitbewerber verbunden ist und dadurch der Eindruck entsteht, der Preis der Konkurrenzware sei überhöht. Sei darüber hinaus, wie hier, die mit dem Preisvergleich verbundene Hervorhebung der eigenen Leistungen gegenüber denen der Konkurrenz nicht einmal sachlich gerechtfertigt, weil die beiderseitigen Leistungen annähernd gleichwertig sind, dann verstoße die gesamte Ankündigung nicht nur gegen Paragraph eins,, sondern auch gegen Paragraph 2, UWG. Ein weiteres Unlauterkeitsmerkmal liege im Verschweigen des Umstandes, daß bei der Klägerin - anders als bei der Beklagten - eine Direktverbindung mit dem Korrespondenzpartner hergestellt wird und auch ein Konferenz-Telexverkehr möglich ist. Die beanstandeten Behauptungen der Beklagten müßten deshalb als sittenwidrige vergleichende Werbung qualifiziert werden. Da die Beklagte den Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht anerkannt, sondern die Auffassung vertreten habe, mit den beanstandeten Werbebehauptungen rechtmäßig gehandelt zu haben, bestehe auch die Wiederholungsgefahr weiter fort. Dem Sicherungsbegehren der Klägerin sei daher stattzugeben, zugleich aber dem Spruch der einstweiligen Verfügung durch eine am Inhalt des Antrages orientierte Einschränkung des Begriffes 'ähnliche Behauptungen' eine übersichtlichere und bestimmtere Fassung zu geben gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des abweisenden Beschlusses der ersten Instanz.
Die Klägerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.