Der gegen diese Entscheidung von der Widerklägerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Zunächst hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung die zur Abwehr einer Klagsforderung geltend gemachte Kompensandoforderung zu keiner Streitanhängigkeit führt, sondern daß jene Forderung in einem weiteren Verfahren selbständig geltend gemacht werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels eines Beitritts Liechtensteins zum Luganer Abkommen (LGVÜ) ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein BGBl 1975/114 alleinige Beurteilungsgrundlage für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles. Nach Art 1 leg cit sind in einem der beiden Vertragsstaaten gefällte gerichtliche Entscheidungen vom anderen Vertragsstaat, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, und zwar, wie Art 3 leg cit normiert, ohne Nachprüfung anzuerkennen. Laut Art 10 Abs 1 leg cit hat ein später befaßtes Gericht eines anderen Vertragsstaates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn vor dem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits ein Verfahren darüber anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Vertragsstaat voraussichtlich anzuerkennen sein wird.Der gegen diese Entscheidung von der Widerklägerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Zunächst hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung die zur Abwehr einer Klagsforderung geltend gemachte Kompensandoforderung zu keiner Streitanhängigkeit führt, sondern daß jene Forderung in einem weiteren Verfahren selbständig geltend gemacht werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Mangels eines Beitritts Liechtensteins zum Luganer Abkommen (LGVÜ) ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein BGBl 1975/114 alleinige Beurteilungsgrundlage für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles. Nach Artikel eins, leg cit sind in einem der beiden Vertragsstaaten gefällte gerichtliche Entscheidungen vom anderen Vertragsstaat, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, und zwar, wie Artikel 3, leg cit normiert, ohne Nachprüfung anzuerkennen. Laut Artikel 10, Absatz eins, leg cit hat ein später befaßtes Gericht eines anderen Vertragsstaates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn vor dem Gericht des anderen Vertragsstaates bereits ein Verfahren darüber anhängig ist und die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Vertragsstaat voraussichtlich anzuerkennen sein wird.
Unstrittig ist, daß die von der Widerklägerin in Österreich und in Liechtenstein gegen den Widerbeklagten erhobenen Leistungs- und Feststellungsbegehren ident sind und sohin das gleiche Rechtsschutzziel anstreben.
Die Streitanhängigkeit ist der Vorläufer der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Zivilprozeß über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Prozeß über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreites ist. Die Streitanhängigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung der zweiten Klage (vgl SZ 19/74; SZ 44/81). Daß ein in Liechtenstein aufgrund ihrer dortigen Klagsführung ergehendes Erkenntnis in Österreich anzuerkennen und vollstreckbar ist, bezweifelt die Klägerin nicht. Sie meint lediglich, daß die in Art 10 des Abkommens genannte "Anhängigkeit" eines "Verfahrens" in einem der beiden Staaten, die zur Folge hat, daß ein "später befaßtes Gericht" des anderen Staates die Duchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen hat, schon mit der Gerichtshängigkeit und nicht erst mit der durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, demnach mit der Streitanhängigkeit, eintritt. Gleich dem Gericht zweiter Instanz vertritt aber auch der erkennende Senat die Ansicht, daß ein "Verfahren" erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird; ein "dreiseitiges Prozeßrechtsverhältnis" (Gericht-Kläger-Beklagter) wird erst zu diesem Zeitpunkt begründet (Rechberger in Rechberger, Rz 5 zu § 233 ZPO). Das bloße Einlangen einer Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) dagegen bewirkt nur ein vorerst "zweiseitiges Prozeßrechtsverhältnis" (Gericht-Kläger; Rechberger aaO Rz 2); der Richter hat zu diesem Zeitpunkt die Klage einer Vorprüfung hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen zu unterziehen und allenfalls mangels einer Prozeßvoraussetzung a limine zurückzuweisen. Von einem "Verfahren" iS des Art 10 Abs 1 des Abkommens kann daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden.Die Streitanhängigkeit ist der Vorläufer der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Zivilprozeß über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Prozeß über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreites ist. Die Streitanhängigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und führt zur Zurückweisung der zweiten Klage vergleiche SZ 19/74; SZ 44/81). Daß ein in Liechtenstein aufgrund ihrer dortigen Klagsführung ergehendes Erkenntnis in Österreich anzuerkennen und vollstreckbar ist, bezweifelt die Klägerin nicht. Sie meint lediglich, daß die in Artikel 10, des Abkommens genannte "Anhängigkeit" eines "Verfahrens" in einem der beiden Staaten, die zur Folge hat, daß ein "später befaßtes Gericht" des anderen Staates die Duchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen hat, schon mit der Gerichtshängigkeit und nicht erst mit der durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, demnach mit der Streitanhängigkeit, eintritt. Gleich dem Gericht zweiter Instanz vertritt aber auch der erkennende Senat die Ansicht, daß ein "Verfahren" erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet wird; ein "dreiseitiges Prozeßrechtsverhältnis" (Gericht-Kläger-Beklagter) wird erst zu diesem Zeitpunkt begründet (Rechberger in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 233, ZPO). Das bloße Einlangen einer Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) dagegen bewirkt nur ein vorerst "zweiseitiges Prozeßrechtsverhältnis" (Gericht-Kläger; Rechberger aaO Rz 2); der Richter hat zu diesem Zeitpunkt die Klage einer Vorprüfung hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen zu unterziehen und allenfalls mangels einer Prozeßvoraussetzung a limine zurückzuweisen. Von einem "Verfahren" iS des Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens kann daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen werden.
Die Zustellung der Klage an den Beklagten durch das Fürst Liechtenstein'sche Landgericht Vaduz aber erfolgte ungeachtet dessen, daß die Klage bei diesem Gericht später als beim Erstgericht eingelangt ist, bereits am 6.7.1995, jene durch das Erstgericht dagegen erst am 18.7.1995. In zutreffender Weise haben daher die Vorinstanzen hinsichtlich des beim Erstgericht anhängig gemachten Verfahrens Streitanhängigkeit angenommen.
Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Streitanhängigkeit im Liechtenstein'schen Rechtsbereich zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 4 des Vermittleramtsgesetzes (VAG) bereits mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten zum Vermittlungsversuch und damit schon vor der Gerichtsanhängigkeit der gegenständlichen Klage eingetreten ist. Damit erweist sich aber die Entscheidung des Rekursgerichtes als zutreffend und war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Streitanhängigkeit im Liechtenstein'schen Rechtsbereich zufolge der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 4, des Vermittleramtsgesetzes (VAG) bereits mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten zum Vermittlungsversuch und damit schon vor der Gerichtsanhängigkeit der gegenständlichen Klage eingetreten ist. Damit erweist sich aber die Entscheidung des Rekursgerichtes als zutreffend und war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.