Rechtssatz RS0123716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123716
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, ist grundsätzlich nach der ausländischen lex fori zu beantworten.
Das gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn die nach der ausländischen lex fori (hier: Serbien) bereits mit Einbringung Rechtshängigkeit bewirkende Klage auch zeitlich vor der inländischen Klage eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 18/08t
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 18/08t
Veröff: SZ 2008/88
- 9 Ob 50/21z
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 Ob 50/21z
Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch für den Fall aufrechterhalten, dass die inländische Klage vor der ausländischen Klage eingebracht wurde, im inländischen Verfahren aber bisher im Wesentlichen die Einreden ua verfahrensgegenständlich waren und in der Sache selbst noch nicht verhandelt wurde. (T1)
- 3 Ob 71/26a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 3 Ob 71/26a
vgl
Schlagworte
Streitanhängigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123716
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20080616_OGH0002_0080OB00018_08T0000_001