Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio litis pendentis) oder von Amts wegen (§ 240 Abs 3 ZPO) zurückzuweisen. Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (1 Ob 159/00p mwN). Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Klage bzw. Klageerweiterung gleichzuhalten (8 Ob 514/93 u.a.), sodass auch dessen Zulässigkeit mangelnde Streitanhängigkeit zur Voraussetzung hat. Die Zurückweisung einer Klage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung wegen Streitanhängigkeit setzt neben der Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse voraus. Im vorliegenden Fall langte die Klage im Vorverfahren am 17. Februar 1999, zeitlich somit vor dem hier zu beurteilenden Zwischenfeststellungsantrag, bei Gericht ein. Ob im Vorverfahren bereits Beweisaufnahmen erfolgten, ist unerheblich.Gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio litis pendentis) oder von Amts wegen (Paragraph 240, Absatz 3, ZPO) zurückzuweisen. Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (1 Ob 159/00p mwN). Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Klage bzw. Klageerweiterung gleichzuhalten (8 Ob 514/93 u.a.), sodass auch dessen Zulässigkeit mangelnde Streitanhängigkeit zur Voraussetzung hat. Die Zurückweisung einer Klage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung wegen Streitanhängigkeit setzt neben der Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse voraus. Im vorliegenden Fall langte die Klage im Vorverfahren am 17. Februar 1999, zeitlich somit vor dem hier zu beurteilenden Zwischenfeststellungsantrag, bei Gericht ein. Ob im Vorverfahren bereits Beweisaufnahmen erfolgten, ist unerheblich.
Im vorliegenden Fall ist die Identität der Parteien nicht strittig. Die hier beklagte und die im Vorverfahren klagende Partei haben denselben Firmenwortlaut; beide werden überdies durch dieselbe, in den beiden Klageschriftsätzen genannte Firmenbuchnummer FN *****identifiziert.
Die Identität der Ansprüche ist gegeben, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtschutzziel anstreben, sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Vordergrund steht dabei die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs (1 Ob 60/97y = SZ 70/261 mwN). Der später geltend gemachte Klageanspruch ist mit dem Anspruch der "Vorklage" identisch, wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt wird. Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses (SZ 70/261; 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145 = RZ 1999/58; 1 Ob 159/99p mwN; 3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 u.a.; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, § 228 ZPO Rz 15; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1187). Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt (3 Ob 107/99b). Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Eine Abweisung der positiven Feststellungsklage im Vorverfahren stellt rechtskräftig fest, dass die hier beklagte Partei nicht Mieterin der oben genannten Räumlichkeiten ist. Bereits damit hat die Klägerin auch ihr hier angestrebtes Rechtsschutzziel erreicht.Die Identität der Ansprüche ist gegeben, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtschutzziel anstreben, sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Vordergrund steht dabei die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs (1 Ob 60/97y = SZ 70/261 mwN). Der später geltend gemachte Klageanspruch ist mit dem Anspruch der "Vorklage" identisch, wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt wird. Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses (SZ 70/261; 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145 = RZ 1999/58; 1 Ob 159/99p mwN; 3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 u.a.; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Paragraph 228, ZPO Rz 15; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1187). Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt (3 Ob 107/99b). Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Eine Abweisung der positiven Feststellungsklage im Vorverfahren stellt rechtskräftig fest, dass die hier beklagte Partei nicht Mieterin der oben genannten Räumlichkeiten ist. Bereits damit hat die Klägerin auch ihr hier angestrebtes Rechtsschutzziel erreicht.
Es fehlt daher dem Begehren der Klägerin in ihrem Zwischenantrag auf Feststellung die allgemeine (negative) Prozessvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Es fehlt daher dem Begehren der Klägerin in ihrem Zwischenantrag auf Feststellung die allgemeine (negative) Prozessvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).