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Entscheidung 1 Ob 281/01g×

Entscheidung 1 Ob 281/01g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob281/01g

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wegen 1,366.778,74 S sA (hier: Feststellung) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2001, GZ 17 R 159/01d-11, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Rechtsmittels ist die Frage nach dem Bestehen des Prozesshindernisses der von den Vorinstanzen bejahten Streitanhängigkeit.

Die klagende Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus begehrte von der beklagten Gesellschaft mbH, mit der ein Mietvertrag nie zustande gekommen sei, die Leistung eines Entgelts für die Benützung verschiedener Räumlichkeiten (Wohnung top Nr 5 im Erdgeschoß, top Nr 11 und 12, beide im 1. Obergeschoß sowie der Dachbodenräume des linken Seitentrakts) durch die beklagte Partei und stellte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7. Mai 2001 - ohne Erstattung weiteren Vorbringens - den Zwischenfeststellungsantrag, die beklagte Partei sei nicht Mieterin der oben genannten Räumlichkeiten.

Im Verfahren AZ 4 C 81/99w des Bezirksgerichts Josefstadt (im Folgenden nur Vorverfahren) begehrte die hier beklagte Partei gegenüber der hier klagenden Partei die Feststellung, dass sie Mieterin der oben genannten Räumlichkeiten sei. In der Tagsatzung vom 13. Juli 2001 wurde das Vorverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren AZ 4 C 629/00b des Bezirksgerichts Josefstadt über die Parteifähigkeit der dort beklagten Parteien rechtskräftig unterbrochen.

Das Erstgericht unterbrach das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des präjudiziellen Vorverfahrens und wies den Zwischenantrag auf Feststellung wegen Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO zurück, weil sich das Begehren des Zwischenfeststellungsantrags mit dem im Vorverfahren erhobenen Klagebegehren decke.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei bringt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 233, Absatz eins, ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag (exceptio litis pendentis) oder von Amts wegen (Paragraph 240, Absatz 3, ZPO) zurückzuweisen. Trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (1 Ob 159/00p mwN). Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Klage bzw. Klageerweiterung gleichzuhalten (8 Ob 514/93 u.a.), sodass auch dessen Zulässigkeit mangelnde Streitanhängigkeit zur Voraussetzung hat. Die Zurückweisung einer Klage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung wegen Streitanhängigkeit setzt neben der Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse voraus. Im vorliegenden Fall langte die Klage im Vorverfahren am 17. Februar 1999, zeitlich somit vor dem hier zu beurteilenden Zwischenfeststellungsantrag, bei Gericht ein. Ob im Vorverfahren bereits Beweisaufnahmen erfolgten, ist unerheblich.

Im vorliegenden Fall ist die Identität der Parteien nicht strittig. Die hier beklagte und die im Vorverfahren klagende Partei haben denselben Firmenwortlaut; beide werden überdies durch dieselbe, in den beiden Klageschriftsätzen genannte Firmenbuchnummer FN *****identifiziert.

Die Identität der Ansprüche ist gegeben, wenn sich aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und den daraus abgeleiteten Begehren ergibt, dass die Sachanträge in beiden Prozessen dasselbe Rechtschutzziel anstreben, sodass für eine meritorische Entscheidung über die zweite Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Im Vordergrund steht dabei die Wesensgleichheit des materiellen Anspruchs (1 Ob 60/97y = SZ 70/261 mwN). Der später geltend gemachte Klageanspruch ist mit dem Anspruch der "Vorklage" identisch, wenn er durch die rechtskräftige Entscheidung des "Vorprozesses" ebenfalls abschließend rechtskräftig erledigt wird. Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex - anders als hier - nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Beurteilung des Anspruchs in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforderlich ist. Die Begehren müssen nicht identisch sein, es reicht aus, wenn das Begehren der einen Klage das genaue begriffliche Gegenteil der anderen darstellt. Identität besteht somit zwischen positiver und negativer Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechtsverhältnisses (SZ 70/261; 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145 = RZ 1999/58; 1 Ob 159/99p mwN; 3 Ob 107/99b = MietSlg 51.764 u.a.; Rechberger/Frauenberger in Rechberger2, Paragraph 228, ZPO Rz 15; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1187). Ebenso wie bei Abweisung eines negativen Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen das zugrundeliegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt ist, gilt dasselbe auch im umgekehrten Fall der Abweisung eines positiven Feststellungsbegehrens: Damit ist auch das Nichtbestehen des Rechts oder Rechtsverhältnisses positiv festgestellt (3 Ob 107/99b). Im vorliegenden Fall bedeutet dies: Eine Abweisung der positiven Feststellungsklage im Vorverfahren stellt rechtskräftig fest, dass die hier beklagte Partei nicht Mieterin der oben genannten Räumlichkeiten ist. Bereits damit hat die Klägerin auch ihr hier angestrebtes Rechtsschutzziel erreicht.

Es fehlt daher dem Begehren der Klägerin in ihrem Zwischenantrag auf Feststellung die allgemeine (negative) Prozessvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E63869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00281.01G.1127.000

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20011127_OGH0002_0010OB00281_01G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013459 Rechtssatz 16.11.1993Zivilrecht
Eine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt.
RS0015027 Rechtssatz 12.07.1950Zivilrecht
Actio negatoria und actio confessoria begründen gegenseitig nicht Streitanhängigkeit.
RS0039157 Rechtssatz 05.10.1951Zivilrecht
Wird ein negatives Feststellungsbegehren aus meritorischen Gründen rechtskräftig abgewiesen, so ist damit das zugrunde liegende Recht oder Rechtsverhältnis positiv festgestellt. Wird später auf Leistung aus dem Recht oder Rechtsverhältnis geklagt, so ist da …
RS0039196 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Voraussetzungen der Streitanhängigkeit.
RS0039233 Rechtssatz 27.05.1971Zivilrecht
Die Verletzung der Streitanhängigkeit begründet Nichtigkeit.
RS0039295 Rechtssatz 05.04.1966Zivilrecht
Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. Es besteht daher auch in Ansehung des ein und dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden positiven Feststellungsantrages einer Partei und …
RS0039473 Rechtssatz 30.01.1985Zivilrecht
Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie die Identität der Parteien und Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus.
RS0039478 Rechtssatz 30.01.1985Zivilrecht
Keine Identität der Ansprüche liegt dort vor, wo in einem Rechtsstreit der vorgebrachte Tatsachenkomplex nur zur rechtlichen Beurteilung der Vorfrage, im zweiten Rechtsstreit aber zur Ableitung des Anspruches in der Hauptsache selbst vorgebracht und erforde …
RS0041566 Rechtssatz 03.09.1968Zivilrecht
Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteiles über ein Rechtsschutzbegehren ergreift auch die Feststellung und Entscheidung des mit dieser Feststellung unvereinbaren Gegenteiles. Hierin liegt auch die Besonderheit der Wechselbeziehung zwisc …
RS0109015 Rechtssatz 15.12.1997Zivilrecht
Die Streitanhängigkeit ist die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft und deckt sich in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig. Es ist daher widersinnig, die Führung zweier Rechtsstreite nebeneinander zuzulassen …
RS0112945 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Das Gericht muss, sobald es Kenntnis von der Streitanhängigkeit erlangt, den entgegen § 233 ZPO anhängig gemachten weiteren Sachantrag zurückweisen. Maßgebend ist dabei nur, ob zur Zeit der Entscheidung durch das Prozessgericht über die - hier erhobene - Ei …