Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung braucht der nach § 14 UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben (MR 1989, 219 ua). Das Rechtsschutzinteresse ist aber dann zu verneinen, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten durch eine andere Person vollwertig gewahrt werde (ÖBl 1986, 102 ua). Dabei genügt es nicht, wenn eine im Naheverhältnis zum Kläger stehende Person "erst dabei ist, sich seinen Exekutionstitel zu verschaffen" (ÖBl 1990, 121).Nach ständiger Rechtsprechung braucht der nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben (MR 1989, 219 ua). Das Rechtsschutzinteresse ist aber dann zu verneinen, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten durch eine andere Person vollwertig gewahrt werde (ÖBl 1986, 102 ua). Dabei genügt es nicht, wenn eine im Naheverhältnis zum Kläger stehende Person "erst dabei ist, sich seinen Exekutionstitel zu verschaffen" (ÖBl 1990, 121).
Daß auch eine einstweilige Verfügung ein Exekutionstitel ist, der dem Kläger unter den genannten Voraussetzungen das Rechtsschutzbedürfnis an einer inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung (nicht aber an einem inhaltsgleichen Urteil: ecolex 1990, 627) nimmt, ist unstreitig (RdW 1986, 44 ua). Ob das nur für eine rechtskräftige einstweilige Verfügung gilt, ist bisher vom Obersten Gerichtshof nicht näher erörtert worden. In der Entscheidung ÖBl 1979, 81 hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, daß eine vom Kläger selbst erwirkte einstweilige Verfügung "inzwischen" rechtskräftig geworden war; daß dies bei der Entscheidung über das Sicherungsbegehren im zweiten Verfahren offenbar noch nicht der Fall gewesen war, hatte den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht gehindert. Bei der Prüfung der Frage, ob dies ganz allgemein gilt, ist zu erwägen:
Eine einstweilige Verfügung ist grundsätzlich - soweit nicht einem dagegen erhobenen Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (§ 78 EO, § 524 Abs 2 ZPO) - schon vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar; sie ist daher ein Exekutionstitel (§ 1 Z 1 EO). Die einstweilige Verfügung kann aber infolge Rekurses aufgehoben oder dahin abgeändert werden, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird. Ob dann, wenn Sachverhalt und Begehren in beiden Verfahren gleich sind, kein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der zweiten einstweiligen Verfügung besteht (s. OLG Wien WBl 1989, 279; vgl Tetzner, Die Klagenhäufung im Wettbewerbsrecht GRUR 1981, 803 [809], welcher es genügen läßt, wenn einer der mehreren Klageberechtigten eine einstweilige Verfügung erwirkt hat), bedarf aber keiner Untersuchung, weil es hier schon an der Übereinstimmung im Sachverhalt fehlt. Während der zu 17 Cg 102/92 ergangenen einstweiligen Verfügung die entgeltlichen Einschaltungen "Sensation von Singer: Bügeln in der halben Zeit" und "Strickmoden Geher" (beide in der Ausgabe Nr.5/92 der "Bezirkszeitung") zugrunde liegen, stützt sich das Sicherungsbegehren im vorliegenden Fall auf die entgeltlichen Einschaltungen "Sensation von Singer: Bügeln in der halben Zeit", "Die Singer 'Style' - der absolute Preishit" und "Kreativität zieht an: Selbstgeschneidertes wirklich attraktiv!". Schon allein dadurch ist ein verschiedener Ausgang der beiden Verfahren denkbar, weil es für die Berechtigung des Sicherungsantrages genügt, wenn auch nur einer der behaupteten Verstöße vorliegt; es kann daher durchaus sein, daß die einstweilige Verfügung erst auf Grund des im zweiten Verfahren zusätzlich behaupteten Sachverhaltes Bestand hat. Wird demnach im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die erste einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. In einem solchen Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch die Erlassung der ersten einstweiligen Verfügung nicht weggefallen, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob eine Bestätigung der ersten einstweiligen Verfügung im Rechtsmittelverfahren wahrscheinlich ist. Das Rekursgericht hat den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daher zu Recht verneint, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Begehren tatsächlich inhaltsgleich sind.Eine einstweilige Verfügung ist grundsätzlich - soweit nicht einem dagegen erhobenen Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Paragraph 78, EO, Paragraph 524, Absatz 2, ZPO) - schon vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar; sie ist daher ein Exekutionstitel (Paragraph eins, Ziffer eins, EO). Die einstweilige Verfügung kann aber infolge Rekurses aufgehoben oder dahin abgeändert werden, daß der Sicherungsantrag abgewiesen wird. Ob dann, wenn Sachverhalt und Begehren in beiden Verfahren gleich sind, kein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung der zweiten einstweiligen Verfügung besteht (s. OLG Wien WBl 1989, 279; vergleiche Tetzner, Die Klagenhäufung im Wettbewerbsrecht GRUR 1981, 803 [809], welcher es genügen läßt, wenn einer der mehreren Klageberechtigten eine einstweilige Verfügung erwirkt hat), bedarf aber keiner Untersuchung, weil es hier schon an der Übereinstimmung im Sachverhalt fehlt. Während der zu 17 Cg 102/92 ergangenen einstweiligen Verfügung die entgeltlichen Einschaltungen "Sensation von Singer: Bügeln in der halben Zeit" und "Strickmoden Geher" (beide in der Ausgabe Nr.5/92 der "Bezirkszeitung") zugrunde liegen, stützt sich das Sicherungsbegehren im vorliegenden Fall auf die entgeltlichen Einschaltungen "Sensation von Singer: Bügeln in der halben Zeit", "Die Singer 'Style' - der absolute Preishit" und "Kreativität zieht an: Selbstgeschneidertes wirklich attraktiv!". Schon allein dadurch ist ein verschiedener Ausgang der beiden Verfahren denkbar, weil es für die Berechtigung des Sicherungsantrages genügt, wenn auch nur einer der behaupteten Verstöße vorliegt; es kann daher durchaus sein, daß die einstweilige Verfügung erst auf Grund des im zweiten Verfahren zusätzlich behaupteten Sachverhaltes Bestand hat. Wird demnach im zweiten Verfahren ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des zweiten Klägers durch die erste einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. In einem solchen Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch die Erlassung der ersten einstweiligen Verfügung nicht weggefallen, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob eine Bestätigung der ersten einstweiligen Verfügung im Rechtsmittelverfahren wahrscheinlich ist. Das Rekursgericht hat den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daher zu Recht verneint, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die Begehren tatsächlich inhaltsgleich sind.
Die Rechtsmittelwerberin hält an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandeten Einschaltungen schon bei flüchtigem Lesen als Inserate erkennbar seien, seien doch die hier genannten Preise, Zahlungskonditionen und Ratenbeträge - ebenso wie die wiedergegebenen Fotos - typische Werbeaussagen. Auch dem kann nicht gefolgt werden:
Ob entgeltliche Einschaltungen als solche gekennzeichnet werden müssen, hängt davon ab, ob Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können (§ 26 MedienG). Dabei ist entscheidend, ob das angesprochene Publikum - an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Fachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist - den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann (WBl 1992, 135; WBl 1992, 102; WBl 1991, 365). Dabei ist in die Beurteilung das gesamte Erscheinungsbild der Druckschrift einzubeziehen, in der die Einschaltung erfolgt. Sind, wie hier, redaktioneller Teil und Inseratenteil nicht getrennt und werden, wie in Gratiszeitungen üblich, auch in redaktionellen Beiträgen die Vorzüge bestimmter Waren oder Dienstleistungen herausgestrichen, dann müssen entgeltliche Einschaltungen schon dann als entgeltlich gekennzeichnet werden, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nicht deutlich von den redaktionellen Beiträgen unterschieden sind.Ob entgeltliche Einschaltungen als solche gekennzeichnet werden müssen, hängt davon ab, ob Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können (Paragraph 26, MedienG). Dabei ist entscheidend, ob das angesprochene Publikum - an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Fachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist - den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann (WBl 1992, 135; WBl 1992, 102; WBl 1991, 365). Dabei ist in die Beurteilung das gesamte Erscheinungsbild der Druckschrift einzubeziehen, in der die Einschaltung erfolgt. Sind, wie hier, redaktioneller Teil und Inseratenteil nicht getrennt und werden, wie in Gratiszeitungen üblich, auch in redaktionellen Beiträgen die Vorzüge bestimmter Waren oder Dienstleistungen herausgestrichen, dann müssen entgeltliche Einschaltungen schon dann als entgeltlich gekennzeichnet werden, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nicht deutlich von den redaktionellen Beiträgen unterschieden sind.
Das trifft hier zu: Die beanstandeten Einschaltungen sind nicht wie Inserate, sondern ähnlich den redaktionellen Beiträgen einer Gratiszeitung gestaltet. Da ihr entgeltlicher Charakter nicht zweifelsfrei erkennbar ist, liegt ein Verstoß gegen § 26 MedienG vor; solche Verstöße begründen aber zugleich auch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG.Das trifft hier zu: Die beanstandeten Einschaltungen sind nicht wie Inserate, sondern ähnlich den redaktionellen Beiträgen einer Gratiszeitung gestaltet. Da ihr entgeltlicher Charakter nicht zweifelsfrei erkennbar ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 26, MedienG vor; solche Verstöße begründen aber zugleich auch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses der Beklagten beruht auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50, 52 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses der Beklagten beruht auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, 52, ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.