Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Da sich der Beklagte nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes wendet, er habe mit der beanstandeten Aktion gegen § 1 UWG verstoßen, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses (im gleichen Sinne auch 4 Ob 127/89) zu verweisen.Da sich der Beklagte nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes wendet, er habe mit der beanstandeten Aktion gegen Paragraph eins, UWG verstoßen, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses (im gleichen Sinne auch 4 Ob 127/89) zu verweisen.
Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 100/89 meint, das Unterlassungsgebot des angefochtenen Beschlusses gehe zu weit, weil der "Ganze Woche"-KG und ihrer Komplementärin mit den einstweiligen Verfügungen des Erstgerichtes zu 19 Cg 56/88 und 37 Cg 422/88 nur das Ankündigen und Durchführen von Werbemaßnahmen, mit denen der Ersatz der KESt. zugesagt werde, verboten worden sei, nicht aber das Rückerstatten der KESt., übersieht er, daß diese Auffassung nur zum Spruch der einstweiligen Verfügung vom 20. Dezember 1988, 19 Cg 58/88-2, vertreten wurde; die einstweilige Verfügung vom 19. Dezember 1988, 37 Cg 422/88-2, wonach "die Ankündigung und Durchführung der Aktion 'Die ganze Woche-Sparbuch' untersagt wurde, ist hingegen sprachlich eindeutig dahin zu verstehen, daß der Medieninhaberin der "Ganzen Woche" nicht nur das Ankündigen, sondern auch das Gewähren des Ersatzes der Kapitalertragsteuer untersagt wurde (so schon 4 Ob 127/89). Nach Meinung des Beklagten fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr angeblich schutzwürdiges Interesse schon durch andere klagende Parteien - nämlich vor allem die Muttergesellschaften der Klägerin, also die Krone-Verlag GmbH & Co KG sowie die Kurier Zeitungs-Verlag und Druckerei AG, welche ein oder zwei Tage vor der Klägerin ihrerseits Klagen samt Sicherungsanträgen eingebracht hätten - vollwertig gewahrt und die Klägerin über diese Klagen unterrichtet gewesen sei.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 59/25 = ÖBl 1986, 102; ÖBl 1989, 14; MR 1989, 219; 4 Ob 127/89 u. a.), braucht der nach § 14 UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte freilich - aber auch nur - dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person vollwertig gewahrt. Dabei hat der Oberste Gerichtshof im Anschluß an eine Formulierung Tetzners, Die Klagenhäufung im Wettbewerb, GRUR 1981, 803 ff Ä808, rechte SpalteÜ, von einer solchen Person gesprochen, "die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen". Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, daß eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden:Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 59/25 = ÖBl 1986, 102; ÖBl 1989, 14; MR 1989, 219; 4 Ob 127/89 u. a.), braucht der nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte freilich - aber auch nur - dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person vollwertig gewahrt. Dabei hat der Oberste Gerichtshof im Anschluß an eine Formulierung Tetzners, Die Klagenhäufung im Wettbewerb, GRUR 1981, 803 ff Ä808, rechte SpalteÜ, von einer solchen Person gesprochen, "die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen". Nach abermaliger Prüfung kann jedoch die Auffassung, wonach der Fall, daß eine in dem näher beschriebenen Naheverhältnis zum Kläger stehende Person schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, jenem gleichzustellen sei, in dem sie "erst dabei ist, sich einen Titel zu verschaffen", nicht aufrechterhalten werden:
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nur dann verneint werden, wenn - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - bereits ein Exekutionstitel vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten keinesfalls zugemutet werden zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird. Das muß insbesondere dann gelten, wenn die verschiedenen, miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personen von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten werden, die ihre Ansprüche zumindest teilweise unterschiedlich formulieren und begründen, so daß durchaus nicht mit Sicherheit der gleiche Ausgang aller Verfahren zu erwarten ist. Auch die auf Abweisung des Klage- und des Sicherungsbegehrens abzielende, nicht mit dem Hinweis auf andere Klageberechtigte begründete Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses kann nur auf das Vorhandensein eines Exekutionstitels zugunsten desselben Klägers gestützt werden (ÖBl 1979, 81 u.a.), nicht aber darauf, daß derselbe Kläger zur gleichen Zeit in einer anderen Klage ein inhaltsgleiches Begehren geltend mache. Umso weniger kann dann aber die bloße Klageführung eines Betroffenen jedem anderen Klagebefugten das schutzwürdige Interesse an einer eigenen Klageerhebung nehmen. Für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht es somit nicht aus, daß sich andere, mit dem Kläger in Verbindung stehende Parteien selbst erst darum bemühen, einen Titel zu erwirken, dies insbesondere dann, wenn sie - wie hier - nur einen oder zwei Tage vor der nunmehrigen Klägerin ihrerseits Klagen samt Sicherungsanträgen eingebracht haben. Tetzner selbst meint aaO 809 bei Besprechung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf GRUR 1973, 51, daß dort 26 gleichzeitig eingebrachte Sicherungsanträge einverständlich handelnder Kläger zu Recht sachlich behandelt worden seien; hätte dagegen zunächst nur einer der 26 Verletzten eine einstweilige Verfügung erwirkt, dann hätten die späteren Anträge anderer Mitbewerber wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Daß aber auch solche Anträge, die zwar nach dem ersten Antrag, aber vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingelangt sind, zurückzuweisen wären, kann auch den Ausführungen Tetzners nicht entnommen werden.
Im vorliegenden Fall macht der Beklagte - wie schon in erster Instanz - lediglich geltend, daß die Muttergesellschaften der Klägerin einen bzw. zwei Tage vor der Klägerin eine inhaltsgleiche Klage eingebracht haben; daß andere Mitbewerber oder etwa der "V*** ZUR F*** F*** W*** IM M***" schon
früher geklagt und einen Exekutionstitel erworben hätte, wurde nie behauptet. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß irgendeine in einem Naheverhältnis zur Klägerin stehende Partei noch vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz (31. März 1989) einen entsprechenden Exekutionstitel erlangt hätte. Das bloße Einbringen getrennter Klagen, bevor noch einer der mehreren Klageberechtigten einen Exekutionstitel erworben hat, kann aber nach dem oben Gesagten - ebenso wie ein gleichzeitiges getrenntes Vorgehen - nicht mit dem Hinweis auf den Mangel eines Rechtsschutzinteresses unterbunden werden (vgl. Tetzner aaO 809 und SZ 59/25).früher geklagt und einen Exekutionstitel erworben hätte, wurde nie behauptet. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß irgendeine in einem Naheverhältnis zur Klägerin stehende Partei noch vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz (31. März 1989) einen entsprechenden Exekutionstitel erlangt hätte. Das bloße Einbringen getrennter Klagen, bevor noch einer der mehreren Klageberechtigten einen Exekutionstitel erworben hat, kann aber nach dem oben Gesagten - ebenso wie ein gleichzeitiges getrenntes Vorgehen - nicht mit dem Hinweis auf den Mangel eines Rechtsschutzinteresses unterbunden werden vergleiche Tetzner aaO 809 und SZ 59/25).
Auch der wiederholte Hinweis des Beklagten darauf, daß manche Klagen wörtlich übereinstimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Austausch von Schriftsätzen oder Informationen zwischen mehreren Klägern genügt keinesfalls zur Ausräumung des Rechtsschutzbedürfnisses, ist doch eine solche Waffenhilfe im Wirtschaftsleben nicht selten und gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten auch naheliegend (Tetzner aaO 809). Auf seinen Einwand des Rechtsmißbrauches (§ 1295 Abs 2 ABGB) - wonach alle Klagen nur dem Zweck dienten, ihn "niederzuprozessieren" - kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.Auch der wiederholte Hinweis des Beklagten darauf, daß manche Klagen wörtlich übereinstimmen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Austausch von Schriftsätzen oder Informationen zwischen mehreren Klägern genügt keinesfalls zur Ausräumung des Rechtsschutzbedürfnisses, ist doch eine solche Waffenhilfe im Wirtschaftsleben nicht selten und gerade bei Wettbewerbsstreitigkeiten auch naheliegend (Tetzner aaO 809). Auf seinen Einwand des Rechtsmißbrauches (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) - wonach alle Klagen nur dem Zweck dienten, ihn "niederzuprozessieren" - kommt der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.