Rechtssatz RS0077809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077809
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG).Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 127/89
Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 127/89
Veröff: ÖBl 1990,151
- 4 Ob 160/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 160/89
- 4 Ob 5/90
Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 5/90
Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119
- 4 Ob 287/98d
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 287/98d
Auch; nur: Dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T1)
- 4 Ob 216/11k
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 216/11k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T2)
- 4 Ob 247/14y
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 247/14y
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077809
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00127_8900000_001