Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den vorliegenden Sachverhalt zum Teil rechtlich anders beurteilt hat als der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 127/89; er ist auch teilweise berechtigt.
Dem Beklagten ist darin zu folgen, daß das vom Rekursgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot zu weit geht: Soweit der Beklagte ankündigt, daß er jedermann - unabhängig vom Erwerb der "Ganzen Woche" - die Zinsenertragsteuer für bestimmte Sparguthaben ersetze, verstößt er weder gegen das Zugabengesetz noch gegen die guten Sitten; keinesfalls könnte daher dem Beklagten eine solche Werbemaßnahme verboten werden. (Soweit gegen die "Ganze Woche"-KG und ihre Komplementärin ein derart weit gefaßtes Verbot erlassen wurde, ergab sich aus der Begründung, daß die Aktion in Wahrheit nur dann verboten sein sollte, wenn eine Verknüpfung mit dem Absatz der Zeitschrift gegeben war.) Auch für die Erlassung des Verbotes unter der Voraussetzung, daß (und nicht nur "insbesondere dann, wenn ....") durch das Ankündigen der Aktion der Eindruck erweckt wird oder wurde, zum Erhalt der Zuwendung sei der Erwerb der Zeitschrift notwendig oder förderlich, besteht kein Grund:
Mag auch der Beklagte für die seinerzeitige Aktion der "Medieninhaberin" der Druckschrift "Die ganze Woche" verantwortlich sein und daher persönlich haften, so ist es doch nicht gerechtfertigt, ihm jetzt diese oder eine gleichartige Aktion zu untersagen. Da die Medieninhaberin - offenbar mit Wissen und Willen des Beklagten - die Aktion nach dem Zugehen des (ersten) einstweiligen Verbotes sofort abgebrochen hat, besteht keine Wiederholungsgefahr. Daß der Beklagte in erster Instanz noch die Wettbewerbswidrigkeit der ursprünglichen Aktion in Abrede gestellt hatte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Im allgemeinen ist zwar Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn der Beklagte im Prozeß weiter die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (ÖBl 1983, 106, ÖBl 1985, 140 uva); besondere Umstände können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der Wiederholungsgefahr führen (SZ 51/87 mwN). Demnach schadet es nicht, wenn ein Beklagter der bereit ist, einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich zu schließen, weiterhin die Rechtmäßigkeit seines Tuns behauptet (SZ 51/87); das gleiche muß aber dann gelten, wenn - wie hier - bereits ein oder mehrere Exekutionstitel gegen das Unternehmen vorliegen, in dessen Interesse der Beklagte tätig wurde. Würde er nämlich im Namen der Medieninhaberin eine gleichartige Aktion wiederholen, dann könnte ohnehin Exekution geführt werden; die im eigenen Namen verkündete Aktion ist hingegen mit dem Vertrieb der Zeitschrift "Die ganze Woche" nicht verknüpft. Soweit die Klägerin in erster Instanz eine Verknüpfung des Absatzes der Zeitschrift "Die ganze Woche" mit der Werbeaktion darin gesehen hat, daß Interessenten damit rechnen würden, nur durch die Zeitschrift von einem allfälligen Widerruf der Aktion zu erfahren, kann ihr nicht gefolgt werden: Wer von der Zusage des Beklagten (oder der früheren Zusage der Medieninhaberin) Gebrauch machen wollte oder will, mußte (muß) sich an eine Filiale der Mercurbank wenden; aus welchen Gründen ein Interessent zuvor abwarten sollte, ob nicht vielleicht in der "Ganzen Woche" ein Widerruf der Aktion angekündigt wird, ist nicht zu sehen. Der für den Zugabebegriff charakteristische Zweckzusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Erwerb der Hauptware (ÖBl 1985, 108 mwN), liegt demnach nicht vor (so schon 4 Ob 127/89).
Dem Rekursgericht ist aber darin beizupflichten, daß der Beklagte deshalb sittenwidrig gehandelt hat, weil er mit der beanstandeten Maßnahme abgezielt, der Medieninhaberin der "Ganzen Woche" den Wettbewerbsvorsprung zu erhalten, den sie in rechtswidriger Weise erlangt hat. Ihr war das Ankündigen und Durchführen der Aktion "Die ganze Woche-Sparbuch" rechtskräftig verboten worden. Damit sollte der von ihr durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen nämlich auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971, 155). Wird es demjenigen, der eine unzulässige Zugabe verspricht, unmöglich gemacht, zu seinem Wort zu stehen, dann wird
der - rechtswidrig - gewonnene Wettbewerbsvorteil beseitigt, ja allenfalls sogar in sein Gegenteil verkehrt. Wenn nun der Beklagte in einer solchen Situation der Medieninhaberin der Zeitschrift "Die ganze Woche" zu Hilfe eilt und erklärt, er werde all das erfüllen, was die Medieninhaberin - rechtswidrigerweise - zugesagt hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht im Interesse der Medieninhaberin dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen § 1 UWG (so schon 4 Ob 127/89). Da das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren auch das Versprechen des Beklagten umfaßt, jenen Personen die Zinsenertragsteuer zu ersetzen, die schon auf Grund der später verbotenen Aktion der Medieninhaberin ein Sparbuch bei der Mercurbank angelegt haben, ist der Sicherungsantrag (nur) in diesem Umfang berechtigt.der - rechtswidrig - gewonnene Wettbewerbsvorteil beseitigt, ja allenfalls sogar in sein Gegenteil verkehrt. Wenn nun der Beklagte in einer solchen Situation der Medieninhaberin der Zeitschrift "Die ganze Woche" zu Hilfe eilt und erklärt, er werde all das erfüllen, was die Medieninhaberin - rechtswidrigerweise - zugesagt hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht im Interesse der Medieninhaberin dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen Paragraph eins, UWG (so schon 4 Ob 127/89). Da das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren auch das Versprechen des Beklagten umfaßt, jenen Personen die Zinsenertragsteuer zu ersetzen, die schon auf Grund der später verbotenen Aktion der Medieninhaberin ein Sparbuch bei der Mercurbank angelegt haben, ist der Sicherungsantrag (nur) in diesem Umfang berechtigt.
Der Meinung der Beklagten, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, kann nicht gefolgt werden: Daß "Abnehmer" der Klägerin nur "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung", Abnehmer der Zeitschrift "Die ganze Woche" hingegen deren Leser seien, trifft nicht zu. Die Klägerin wendet sich an jene Personen, die als Inserenten in Frage kommen, ist es doch ihre Aufgabe, solche Anzeigen für die beiden genannten Tageszeitungen zu "akquirieren". Aber auch die "Ganze Woche"-KG in deren wirtschaftlichem Interesse der Beklagte die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen hat, bemüht sich um denselben Personenkreis, um zu Inseratenaufträgen zu kommen. In diesem Sinn wenden sich demnach beide Streitteile an einen im wesentlich gleichartigen "Abnehmerkreis"; sie treten daher miteinander in Konkurrenz und sind Mitbewerber im Sinne des § 14 UWG (SZ 54/77 ua).Der Meinung der Beklagten, daß zwischen den Streitteilen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, kann nicht gefolgt werden: Daß "Abnehmer" der Klägerin nur "Kurier" und "Neue Kronen Zeitung", Abnehmer der Zeitschrift "Die ganze Woche" hingegen deren Leser seien, trifft nicht zu. Die Klägerin wendet sich an jene Personen, die als Inserenten in Frage kommen, ist es doch ihre Aufgabe, solche Anzeigen für die beiden genannten Tageszeitungen zu "akquirieren". Aber auch die "Ganze Woche"-KG in deren wirtschaftlichem Interesse der Beklagte die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen hat, bemüht sich um denselben Personenkreis, um zu Inseratenaufträgen zu kommen. In diesem Sinn wenden sich demnach beide Streitteile an einen im wesentlich gleichartigen "Abnehmerkreis"; sie treten daher miteinander in Konkurrenz und sind Mitbewerber im Sinne des Paragraph 14, UWG (SZ 54/77 ua).
Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin kann gleichfalls nicht verneint werden; auch ein Rechtsmißbrauch ist nicht zu erkennen:
Das Rechtsschutzbedürfnis eines Klageberechtigten fällt nicht schon dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder nach § 14 UWG klagelegitimierte Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben; es könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. Daß zwischen der Klägerin und anderen Unternehmen, die den Beklagten wegen derselben Werbemaßnahme gleichfalls geklagt haben, derartige Zusammenhänge bestünden, kann nicht gesagt werden. Ob etwa die Klägerin erzwingen kann, daß die Kurier Zeitungsverlag und Druckerei AG von ihrem Exekutionstitel (4 Ob 127/89) Gebrauch macht, kann auch nach den vom der Beklagten angebotenen Bescheinigungsmitteln nicht beurteilt werden.Das Rechtsschutzbedürfnis eines Klageberechtigten fällt nicht schon dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder nach Paragraph 14, UWG klagelegitimierte Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben; es könnte vielmehr nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere natürliche oder juristische Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. Daß zwischen der Klägerin und anderen Unternehmen, die den Beklagten wegen derselben Werbemaßnahme gleichfalls geklagt haben, derartige Zusammenhänge bestünden, kann nicht gesagt werden. Ob etwa die Klägerin erzwingen kann, daß die Kurier Zeitungsverlag und Druckerei AG von ihrem Exekutionstitel (4 Ob 127/89) Gebrauch macht, kann auch nach den vom der Beklagten angebotenen Bescheinigungsmitteln nicht beurteilt werden.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, daß die einstweilige Verfügung nur mit der Beschränkung auf die im Zuge der mittlerweile verbotenen Aktion der Medieninhaberin der %Ganzen Woche" errichteten Sparbücher aufrechterhalten wird; der darüber hinausgehende Sicherungsantrag war abzuweisen. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten des Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 41, 43, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs dahin Folge zu geben, daß die einstweilige Verfügung nur mit der Beschränkung auf die im Zuge der mittlerweile verbotenen Aktion der Medieninhaberin der %Ganzen Woche" errichteten Sparbücher aufrechterhalten wird; der darüber hinausgehende Sicherungsantrag war abzuweisen. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 41, 43, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.