Begründung:
Mit der auf Antrag der Klägerin erlassenen einstweiligen Verfügung vom 19. Dezember 1988, 37 Cg 422/88-2, gebot das Erstgericht der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG sowie der "Die ganze Woche" Zeitschriftengesellschaft mbH, "ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb der periodischen Druckschrift 'Die ganze Woche' die Ankündigung und Durchführung der Aktion 'Die ganze Woche - Sparbuch' zu unterlassen, bei welcher den Lesern der ... Zeitschrift 'Die ganze Woche' der Ersatz jener Beträge zugesagt wird, die diese an Kapitalertragsteuer für bei der M*** veranlagte Sparguthaben zu entrichten haben, insbesondere dann, wenn durch die Ankündigung der Veranstaltung in der Zeitschrift 'Die ganze Woche' beispielsweise auf den Seiten 2 bis 5 der Ausgabe Nr. 50/51 vom 15. Dezember 1988 der Eindruck erweckt wird, daß zum Erhalt der Zuwendungen der Erwerb der Zeitschrift 'Die ganze Woche' notwendig oder förderlich ist". Mit Beschluß vom 16.März 1989, 2 R 24/89, bestätigte das Oberlandesgericht Wien diese einstweilige Verfügung. "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG ist Medieninhaberin und Verlegerin der Druckschrift "Die ganze Woche"; ihre persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin ist "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH. Der Beklagte ist Herausgeber der periodischen Druckschrift "Die ganze Woche" sowie einziger Geschäftsführer der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH und der T***-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der erstgenannten Gesellschaft ist. Kommanditistin der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG ist "Die ganze Woche"-Holding Gesellschaft mbH; Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile und Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist gleichfalls der Beklagte.
In der Nr. 52 der Zeitschrift "Die ganze Woche" vom 28. Dezember 1988 war auf Seite 3 folgendes zu lesen:
"Auf Antrag von 'Kurier & Krone' ist
der 'Die ganze W***' vom Wiener
Handelsgericht verboten worden, die Zinsensteuer für die bei der MERCUR-BANK veranlagten Sparguthaben zu
ersetzen.
Jedoch:
Ab 4. Jänner 1989 wird unser Verleger
Kurt F*** bei allen derartigen Einlagen
für den Ersatz der Zinsenertragsteuer
1989 sorgen. Auch die M***
steht zu ihrem Wort und verrechnet
die derzeit gültigen Höchstzinsen.
Diese Zusage gilt für jedermann, auch
für Kurier- und Kronenzeitungsleser.
Die genauen Bedingungen liegen in
den M***-Geschäftsstellen auf.
Damit sorgt Kurt F*** persönlich dafür,
daß die Österreicher durch die Zinsenertragsteuer 1989 bei der M***
keinen Nachteil haben.
In unserer nächsten Ausgabe werden
Sie ausführlich lesen, mit welchen
Mitteln W***-Leser von Kronenzeitung
und Kurier um das zinsensteuerfreie
Sparbuch gebracht werden sollten."
In der Nr. 1 derselben Zeitschrift vom 4.Jänner 1989 erschien unter der Schlagzeile "Jetzt zahlt Kurt F*** persönlich allen Österreichern die Zinsensteuer '89 bei der M*** zurück" ein Artikel mit dem Titel "So kommt jeder Sparer zu seinem Vorteil"; darin wurde nach einem Bericht über die gerichtliche Untersagung der Sparbuch-Aktion abschließend folgendes mitgeteilt:
"Wir von der W*** wissen: Wir lassen unsere Leser nicht im Stich. Jeder Österreicher, der bereits ein MERCUR-W***-Sparbuch angelegt hat, erhält die Zinsensteuer von Kurt F*** persönlich zurück. Dasselbe gilt für alle, die sich auch nach diesem bizarren Medienstreit den Vorteil einer Steuerrückvergütung nicht entgehen lassen wollen: Kurt F*** übernimmt die persönliche Garantie der Rückvergütung für jedermann, der ein Sparbuch bei der M*** eröffnet. (Die Bedingungen liegen in jeder Filiale auf.) Auch KRONE- und K***-Leser können davon selbstverständlich Gebrauch machen. Nebenbei: Inserate, die K***- und KRONE-Leser über die Aktion seriös informieren sollten, wurden von beiden Zeitungen abgeschmettert.
KRONE, K*** und Media-Print fordern: 'Die ganze Woche sei bei Exekution schuldig, ab sofort zu unterlassen, Sparbuchanlegern den Ersatz der Kapitalertragssteuer (Zinsensteuer) für das Jahr 1989 anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren ...' Das müssen sich Millionen W***-Leser gefallen lassen, bloß weil es der KRONEN-Zeitung nicht gefällt.
Dennoch: Ab 4. Jänner wird Kurt F*** persönlich für den Ersatz der Zinsensteuer 1989 bei der M*** sorgen."
In den erwähnten Teilnahmebedingungen der M*** heißt es:
"Unser Vertragspartner, Herr Kurt F***, hat verbindlich zugesagt, daß er persönlich die KESt von 10 % für 1989 bezahlen wird. Dies gilt sowohl für bereits abgeschlossene Sparbücher der ganzen Woche als auch für abzuschließende Sparbücher ab 4.Jänner 1989. Diese Zusage gilt für jedermann allerdings nur bis zur Höchstgrenze von S 250.000 je Einleger. Die M*** kann, um Mißbrauch auszuschließen, Einzelfälle ablehnen. Diese Aktion wurde bis 28. Februar 1989 ins Auge gefaßt, doch dürfte aufgrund des Andranges ein früherer Widerruf erfolgen."
Mit der Behauptung, daß der Beklagte nicht nur an dem Wettbewerbsverstoß der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG persönlich beteiligt gewesen sei und auf Grund seiner Garantieerklärung als Mittäter hafte, sondern daß er auch selbst nunmehr einen gleichartigen Gesetzesverstoß dadurch begehe, daß der Eindruck erweckt werde, man müsse, um von einem allfälligen Widerruf der Aktion zu erfahren, weiterhin "Die ganze Woche" erwerben, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu gebieten, "ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Ankündigung der Rückgewährung und die Rückgewährung der Zinsenertragsteuer für das Jahr 1989 für bei der M*** veranlagte Sparguthaben zu unterlassen, wenn der Kauf der periodischen Druckschrift 'Die ganze Woche' notwendig oder förderlich ist, um Kenntnis über die Voraussetzungen für die Erlangung des Anspruches auf Rückerstattung der Zinsenertragsteuer und/oder die zeitliche Dauer dieser Aktion zu erlangen"; hilfsweise begehrt sie, dem Beklagten zu gebieten, "ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Ankündigung der Rückgewährung sowie die Rückgewährung jener Beträge zu unterlassen, die an Zinsenertragsteuer für bei der M*** veranlagte Sparguthaben für 1989 zu entrichten sind, sofern es sich dabei um Sparbücher handelt, die entgegen der vom Handelsgericht Wien zu 19 Cg 58/88 und 37 Cg 422/88 untersagten Aktion der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG errichtet wurden". Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitschrift "Die ganze Woche" habe ihre Beteiligung an der Aktion der M*** im Hinblick auf die gegen sie ergangene einstweilige Verfügung sofort abgebrochen; sie habe das weitere Ankündigen ihrer Aktion unterlassen und werde diese auch nicht weiter durchführen. Der Beklagte habe sich nun gegenüber der M*** persönlich bereit erklärt, unter den näheren, bei der M*** aufliegenden Bedingungen für die Rückerstattung der Zinsenertragsteuer zu sorgen. Das sei mit dem Vertrieb der Zeitschrift "Die ganze Woche" in keiner Weise verknüpft; vielmehr habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jedermann diese Begünstigung erhalte. Da "Die ganze Woche" ihre Aktion eingestellt habe, komme eine "Geschäftsführerhaftung" des Beklagten für diese Aktion nicht in Frage; da er keine Garantie für die Erfüllung von Zusagen dritter Personen gegeben, sondern eine persönliche Garantie für die Rückvergütung der Zinsenertragsteuer übernommen habe, hafte er auch nicht als "Mittäter". Er habe auch nie angekündigt, daß er selbst die Aktion der "Ganzen Woche" fortsetzen werde. Mangels Verknüpfung seiner Aktion mit dem Erwerb der "Ganzen Woche" sei daher das Hauptbegehren nicht begründet. Da die Klägerin weder behauptet noch bescheinigt habe, daß Sparbücher entgegen den vom Handelsgericht Wien erlassenen einstweiligen Verfügungen im Rahmen der Aktion der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG eröffnet worden seien, entbehre auch das Eventualbegehren der Grundlage. Gegen die Medieninhaberin der "Ganzen Woche" und den Beklagten seien bis 22. Jänner 1989 insgesamt 24 Klagen eingebracht worden. Den Klägern gehe es offenbar darum, den Beklagten "niederzuprozessieren". Die einzelnen Kläger seien miteinander gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich verbunden. Der "Verein zur Förderung des freien Wettbewerbs im Medienwesen" werde von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens und von der "Kronen Zeitung" regelmäßig vorgeschoben. Sowohl an der Klägerin als auch an der Krone Verlag GmbH & Co KG - die ebenfalls Klagen gegen die Medieninhaberin der "Ganzen Woche" und den Beklagten eingebracht habe - sei die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) zu je 45 % beteiligt; die beiden seien auch alleinige Gesellschafter der verschiedenen Mediaprint-Gesellschaften, von denen sich zwei gleichfalls am "Niederprozessieren" des Beklagten beteiligten. Im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Bindungen zwischen den verschiedenen Klägern sei das angeblich schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten durch einen andern, der bereits über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt oder gerade dabei ist, sich einen solchen zu verschaffen, vollwertig gewahrt. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei daher zu verneinen. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten mit jenem, welcher der einstweiligen Verfügung zu 37 Cg 422/88 des Handelsgerichtes Wien zugrunde gelegen war, nicht identisch. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte mit der beanstandeten Aktion die bereits untersagte Aktion der Medieninhaberin der "Ganzen Woche" lückenlos fortsetze; vielmehr biete er selbst bestimmte Leistungen an, die aber an sich nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen seien. Insbesondere sei kein Zugabencharakter zu erkennen, und es liege auch kein psychischer Kaufzwang vor. Das Hauptbegehren sei daher nicht berechtigt. Was aber das Eventualbegehren anlange, so könne aus der Übernahme der persönlichen Haftung im Rahmen der Aktion durch den Beklagten nicht der Schluß gezogen werden, daß er nun als Mittäter anzusehen wäre. Das Gericht zweiter Instanz gebot dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Ankündigen der Rückgewährung der Zinsertragsteuer für das Jahr 1989 für bei der M*** veranlagte Sparguthaben zu unterlassen, wenn der Kauf der periodischen Druckschrift "Die ganze Woche" notwendig oder förderlich ist, um Kenntnisse über die Voraussetzungen der Erlangung des Anspruches auf Rückerstattung der Zinsertragsteuer und/oder die zeitliche Dauer dieser Aktion zu erlangen; Mehrbegehren, auch das Rückgewähren der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1989 auf die genannten Sparbücher zu verbieten, blieb abgewiesen. Das Rekursgericht sprach - soweit prozessual erheblich - aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 und der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Da aus den beanstandeten Ankündigungen hervorgehe, daß der als Verleger bezeichnete Beklagte anstelle der "Die ganze Woche"-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG die Kapitalertragsteuer für die bei der M*** veranlagten Sparguthaben zu ersetzen erklärt habe, womit das gegen die Medieninhaberin erlassene gerichtliche Verbot unwirksam würde, stelle sich die Aktion des Beklagten als versuchte Umgehung dieses Verbotes dar. Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei zu bejahen. Das schutzwürdige Interesse an einer mehrfachen Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes werde zwar dann verneint, wenn sich Klageberechtigte derart abstimmten, daß die zuerst klagende Partei den Prozeß und die Vollstreckung nach Weisung der anderen Partei betreibt, wodurch mit Sicherheit auch ihre Interessen gewahrt würden. Daß sich etwa der zuerst klagende "Verein zur Förderung des freien Wettbewerbs im Medienwesen" oder die "Krone-Verlagsgesellschaft mbH & Co KG" gegenüber der Klägerin verpflichtet hätten, die Klage nach Abstimmung mit ihr zu betreiben und auch in der Vollstreckung nach ihren Weisungen vorzugehen, sei jedoch nicht behauptet worden. Der bloße Austausch von Informationen oder Schriftsätzen zwischen den Klägern genüge zur Beseitigung des Rechtsschutzinteresses ebensowenig wie die bloße Verabredung von Mitbewerbern, gegen einen Wettbewerbsverletzer in getrennten Verfahren vorzugehen. Dem Spruch der einstweiligen Verfügung sei eine Fassung zu geben, die dem Beklagten eine mit der bereits untersagten Aktion identische Aktion verbietet; auch sei ihm nur das Ankündigen des Rückgewährens der Zinsertragsteuer, nicht aber das Rückgewähren selbst zu untersagen.
Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.