Rechtssatz RS0067646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067646
Entscheidungsdatum
12.06.1996
Rechtssatz
Fehlt eine aufklärender Zusatz über die Entgeltlichkeit in Form einer der drei in § 26 MedG aufgezählten Ausdrücke hängt die Entscheidung nur davon ab, ob durch die Gestaltung oder Anordnung des Textes Zweifel über dessen Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden können. Maßstab für diese Beurteilung ist das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist.Fehlt eine aufklärender Zusatz über die Entgeltlichkeit in Form einer der drei in Paragraph 26, MedG aufgezählten Ausdrücke hängt die Entscheidung nur davon ab, ob durch die Gestaltung oder Anordnung des Textes Zweifel über dessen Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden können. Maßstab für diese Beurteilung ist das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1992 4 Ob 74/91
- 4 Ob 56/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 56/93
- 3 Ob 2169/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067646
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19920528_OGH0002_0040OB00074_9100000_001