Der am 31. 1. 2003 erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist infolge nachträglich weggefallener Beschwer unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN; Fasching IV 498).Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9 mwN; Fasching römisch vier 498).
Im Streitfall fehlt dem Revisionsrekurs aus folgenden Überlegungen die Beschwer:
Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (§ 411 ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden (4 Ob 333/00z = JBl 2002, 54 = EvBl 2001/119 mwN).Auch im Provisorialverfahren ist das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (Paragraph 411, ZPO) zu beachten, weshalb auch nicht gleichzeitig zwei identische Sicherungsanträge anhängig gemacht werden können (Streitanhängigkeit als Vorläufer der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft). Ein neuer Antrag kann grundsätzlich nur bei Änderungen im Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt gestellt werden (4 Ob 333/00z = JBl 2002, 54 = EvBl 2001/119 mwN).
Selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung war die Klägerin berechtigt, das hier anhängige Sicherungsverfahren einzuleiten. Der (erste) Sicherungsantrag der Klägerin vom 11. 10. 2002 betraf nämlich ein Inserat der Beklagten vom 22. 8. 2002, der (zweite) Sicherungsantrag vom 16. 10. 2002 ein Inserat vom 26. 9. 2002. Beide Ankündigungen weisen einen unterschiedlichen Text auf, weshalb schon aus diesem Grund zwei verschiedene - jeweils gesonderter wettbewerbsrechtlicher Beurteilung unterliegende - Lebenssachverhalte vorliegen, die jeder für sich und unabhängig von einander Gegenstand eines Sicherungsantrags sein können. Daran ändert auch nichts, dass das daraus jeweils abzuleitende Unterlassungsbegehren für beide Fälle (mit Ausnahme des angeführten Familiennamens) inhaltsgleich ist.
Dennoch besteht kein Bedürfnis am Bestand einer Vielzahl inhaltsgleicher Exekutionstitel. Es wurde deshalb schon wiederholt ausgesprochen, dass auch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung einen Exekutionstitel bildet, der dem Begünstigten das Rechtsschutzbedürfnis am Erwerb eines weiteren inhaltsgleichen Exekutionstitels nimmt (MR 1994, 81 mwN; zur Vorjudikatur betreffend das ordentliche Verfahren siehe ÖBl 1996, 194 - Chronischer Leserschwund mwN). Bildet das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens, fehlt der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (4 Ob 7/98b; MR 2000, 256 = ÖBl 2000, 268 - Zigeunerkarten).
Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts liegt nun darin, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Sicherungsantrags schon Berechtigte einer einstweiligen Verfügung mit einem im Kern inhaltsgleichen Unterlassungsgebot wie der neuerliche Sicherungsantrag war, dieser Titel aber noch nicht rechtskräftig war.
Zechner (Sicherungsexekution, vor § 378 Rz 11) verneint das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Provisorialmaßnahme im Verhältnis zwischen denselben Parteien solange, als eine inhaltsgleiche, aber noch nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung erlassen wurde und diese Bestand hat.Zechner (Sicherungsexekution, vor Paragraph 378, Rz 11) verneint das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Provisorialmaßnahme im Verhältnis zwischen denselben Parteien solange, als eine inhaltsgleiche, aber noch nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung erlassen wurde und diese Bestand hat.
Im gleichen Sinn führt das Oberlandesgericht Wien (WBl 1989, 279) das Argument ins Treffen, sollte der (erste) Unterlassungsantrag schließlich abgewiesen werden, so wäre ein auf denselben Sachverhalt gestützter (zweiter) Unterlassungsantrag ebenfalls unbegründet und hätte auch bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses erfolglos bleiben müssen. Gegen diese Auffassung kann berechtigterweise eingewendet werden, dass die vom Kläger bereits erwirkte einstweilige Verfügung vor Rechtskraft in ihrem Bestand bedroht ist. Es greift daher das Argument des Oberlandesgerichtes Wien zu kurz, weil Grund für die Abweisung des Sicherungsantrags im Rechtsmittelverfahren nicht nur rechtliche Überlegungen, sondern etwa auch die fehlende oder mangelnde Anspruchsbescheinigung sein können, während demgegenüber im zweiten Verfahren die Bescheinigungslage besser sein kann.
Es wäre aber auch verfehlt, einen inhaltsgleichen zweiten Sicherungsantrag erst dann zuzulassen, wenn der Antragsteller, der im Besitz einer noch nicht rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist, Kenntnis von deren Abänderung (im Sinne einer Abweisung im Rechtsmittelverfahren) erlangt hat: Diesfalls entstünde nämlich eine Rechtsschutzlücke dadurch, dass der Kläger erst nach Aufhebung der ersten Sicherungsmaßnahme einen zweiten Sicherungsantrag einbringen könnte, der verfolgte Anspruch demnach bis zu dessen Erledigung ungesichert bliebe.
Der aus einer einstweiligen Verfügung Berechtigte verliert demnach erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, sich (auf Grund eines anderen Lebenssachverhalts) einen inhaltsgleichen Titel im Sicherungsverfahren zu verschaffen.
Im Streitfall hat die Klägerin den Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung, mit der die Abweisung ihres zweiten Sicherungsantrags bestätigt wurde, zu einem Zeitpunkt eingebracht, als die Rechtsmittelfrist gegen die im Vorverfahren in zwei Instanzen schon erlangte einstweilige Verfügung noch nicht abgelaufen war. Ihrem - nach der zuvor dargelegten Rechtslage - damals berechtigten Rechtsmittel fehlt aber nunmehr die Beschwer, weil mittlerweile die im Vorverfahren erlassene einstweilige Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Bei der nach § 50 Abs 2 ZPO zu fällenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die - hypothetisch obsiegende - Klägerin keine Kosten für ihr Rechtsmittel verzeichnet hat. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aber - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird (4 Ob 1024/92 = JBl 1993, 255).Bei der nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO zu fällenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die - hypothetisch obsiegende - Klägerin keine Kosten für ihr Rechtsmittel verzeichnet hat. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aber - ebenso wie deren Entscheidungen in der Hauptsache - nicht berührt, wenn ein Rechtsmittel wegen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen wird (4 Ob 1024/92 = JBl 1993, 255).