Begründung:
Die Klägerin ist Inhaberin des österreichischen Gebrauchsmusters AT 2755. Mit der Behauptung, das von der Beklagten vertriebene Präsentationssystem falle in den Schutzbereich ihres Gebrauchsmusters, begehrte die Klägerin die Unterlassung der Feilhaltung und des Inverkehrbringens von Präsentationsvorrichtungen durch die Beklagte, die Merkmale von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters AT 2755 aufweisen. Sie stellte ein inhaltsgleiches Sicherungsbegehren, das rechtskräftig abgewiesen worden ist. Auf Grund des Einspruchs der Beklagten gegen das dem Gebrauchsmuster AT 2755 im Wesentlichen entsprechende Europäische Patent 1 078 349 der Klägerin unterbrach das Erstgericht das Hauptverfahren mit Beschluss vom 8. 8. 2002 gemäß § 156 Abs 3 PatG iVm § 12 PATV-EG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Einspruchsverfahrens. Die Einspruchsabteilung wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. 3. 2005 zurück; das Verfahren über die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde ist noch anhängig. Am 2. 7. 2002 brachte die Beklagte bei der Nichtigkeitsabteilung des österreichischen Patentamts einen Antrag auf Teilnichtigerklärung des Gebrauchsmusters AT 2755 im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 ein. Die Nichtigkeitsabteilung gab dem Antrag mit Endentscheidung vom 30. 3. 2004 statt. Der Oberste Patent- und Markensenat gab der Berufung der Klägerin mit Erkenntnis vom 12. 1. 2005, OGM 1/04 (= PBl 2005, 39), teilweise Folge und bestätigte die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung in ihrem Ausspruch über die Nichtigerklärung des angefochtenen Gebrauchsmusters im Umfang des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 3, soweit er auf Anspruch 1 rückbezogen ist; im Übrigen wurde die Entscheidung dahin abgeändert, dass der Antrag, das Gebrauchsmuster auch im Umfang der Ansprüche 2 bis 3 für nichtig zu erklären, abgewiesen wird. Der Oberste Patent- und Markensenat sprach aus, dass die Ansprüche 1 bis 3 des Gebrauchsmusters AT 2755 nunmehr - neu nummeriert - wie folgt zu lauten haben:Die Klägerin ist Inhaberin des österreichischen Gebrauchsmusters AT 2755. Mit der Behauptung, das von der Beklagten vertriebene Präsentationssystem falle in den Schutzbereich ihres Gebrauchsmusters, begehrte die Klägerin die Unterlassung der Feilhaltung und des Inverkehrbringens von Präsentationsvorrichtungen durch die Beklagte, die Merkmale von Anspruch 1 des Gebrauchsmusters AT 2755 aufweisen. Sie stellte ein inhaltsgleiches Sicherungsbegehren, das rechtskräftig abgewiesen worden ist. Auf Grund des Einspruchs der Beklagten gegen das dem Gebrauchsmuster AT 2755 im Wesentlichen entsprechende Europäische Patent 1 078 349 der Klägerin unterbrach das Erstgericht das Hauptverfahren mit Beschluss vom 8. 8. 2002 gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG in Verbindung mit Paragraph 12, PATV-EG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Einspruchsverfahrens. Die Einspruchsabteilung wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11. 3. 2005 zurück; das Verfahren über die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde ist noch anhängig. Am 2. 7. 2002 brachte die Beklagte bei der Nichtigkeitsabteilung des österreichischen Patentamts einen Antrag auf Teilnichtigerklärung des Gebrauchsmusters AT 2755 im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 ein. Die Nichtigkeitsabteilung gab dem Antrag mit Endentscheidung vom 30. 3. 2004 statt. Der Oberste Patent- und Markensenat gab der Berufung der Klägerin mit Erkenntnis vom 12. 1. 2005, OGM 1/04 (= PBl 2005, 39), teilweise Folge und bestätigte die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung in ihrem Ausspruch über die Nichtigerklärung des angefochtenen Gebrauchsmusters im Umfang des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 3, soweit er auf Anspruch 1 rückbezogen ist; im Übrigen wurde die Entscheidung dahin abgeändert, dass der Antrag, das Gebrauchsmuster auch im Umfang der Ansprüche 2 bis 3 für nichtig zu erklären, abgewiesen wird. Der Oberste Patent- und Markensenat sprach aus, dass die Ansprüche 1 bis 3 des Gebrauchsmusters AT 2755 nunmehr - neu nummeriert - wie folgt zu lauten haben:
„1) Präsentationsvorrichtung mit einem Sockel, mit durch eine Querstrebe verbindbaren bzw verbundenen Stäben für einen mit dem Sockel über eine Steckverbindung verbindbaren bzw verbundenen flexiblen Ständer, und mit einer Halteeinrichtung für ein Plakat, eine Folie odgl Präsentationsträger zu dessen Verbindung mit dem Sockel und dem Ständer, dadurch gekennzeichnet, dass der Ständer (2) Einzelstäbe (3), die an sich bekannter Weise zusammensteckbar bzw zusammengesteckt sind, sowie zumindest zwei Querstreben (4) zur Erzielung einer Doppel-H-Struktur des Ständers (2) aufweist, wobei die Querstreben (4) an ihren Enden mit T-Stücken (36) zum Einstecken von Ständer-Stäben (3) versehen sind.
2) Präsentationsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass durch einen oberen Querstab (9) der Halteeinrichtung T-Stücke
(40) mit ihren Querstreben aufgeschoben sind, wobei in ihren Schenkeln (43) Bohrungen (37) zum Einstecken der oberen Ständer-Stäbe
(3) vorgesehen sind.
3) (entfällt)".
Mit Schriftsatz vom 19. 9. 2005 (ON 20) verwies die Klägerin auf die Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats und die damit erfolgte Änderung des Anspruchs 1 ihres Gebrauchsmusters. Sie brachte vor, die Beklagte vertreibe nach wie vor Präsentationsvorrichtungen, die die Merkmale des nunmehrigen Anspruchs 1 aufwiesen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Hauptverfahrens könne noch nicht beantragt werden, weil das Verfahren über den Einspruch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei; die Unterbrechung hindere aber die Einbringung eines Sicherungsantrags nicht. Die Klägerin modifiziere ihr Unterlassungsbegehren daher entsprechend dem nunmehrigen Anspruch 1 dadurch, dass dem bisherigen Antrag ein weiteres Merkmal hinzugefügt werde, dass nämlich die Querstreben an ihren Enden mit T-Stücken zum Einstecken von Ständer-Stäben versehen sind. Die Abweisung des ersten Sicherungsantrags hindere den neuen Antrag nicht, weil sich der Sachverhalt seither erheblich geändert habe. Das modifizierte Unterlassungsbegehren überschreite das ursprüngliche Klagebegehren nicht, sondern schränke es ein. Die nunmehr beantragte einstweilige Verfügung könne daher erlassen werden, weil sich der neue Sicherungsantrag im Rahmen des ursprünglichen Hauptbegehrens halte und diesem gegenüber ein Minus sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des zweiten Sicherungsantrags. Eine einstweilige Verfügung dürfe nur im Rahmen des Hauptbegehrens erlassen werden. Das modifizierte Verfügungsbegehren sei gegenüber dem ursprünglichen Verfügungsbegehren kein Minus, sondern ein Aliud. Eine Klageänderung sei erst mit dem mündlichen Vortrag in der Streitverhandlung wirksam. Solange das Hauptverfahren unterbrochen sei, könne das Unterlassungsbegehren nicht modifiziert und die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden.
Das Erstgericht wies auch den zweiten Sicherungsantrag ab. Das nunmehrige Verfügungsbegehren sei gegenüber dem ursprünglichen Verfügungsbegehren ein Aliud und halte sich nicht im Rahmen des Hauptbegehrens; dieses könne infolge Unterbrechung des Hauptverfahrens nicht rechtswirksam geändert werden. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Patent- und Markensenat habe den ursprünglichen Anspruch 1 des Gebrauchsmusters durch Aufnahme des ursprünglichen Anspruchs 2 als sechstes Merkmal nicht eingeschränkt, sondern die Aufhebung wegen Nichtigkeit des Anspruchs 1 bestätigt und ausgesprochen, dass Anspruch 1 nicht bestandfähig sei. Das im Sicherungsbegehren nun zusätzlich angeführte Merkmal, dass nämlich die Querstreben an ihren Enden mit T-Stücken zum Einstecken von Ständer-Stäben versehen sind, bewirke, dass die Klägerin ein neues Verfügungsbegehren stelle, das in ihrem ursprünglichen Klagebegehren keine Deckung finde. Da die Klägerin ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich auf das anhängige Verfahren gestützt und keinen neuen Antrag eingebracht habe, sei zutreffend keine Rechtfertigungsfrist gem § 391 Abs 2 EO zur Einbringung einer Klage bestimmt worden.Das Erstgericht wies auch den zweiten Sicherungsantrag ab. Das nunmehrige Verfügungsbegehren sei gegenüber dem ursprünglichen Verfügungsbegehren ein Aliud und halte sich nicht im Rahmen des Hauptbegehrens; dieses könne infolge Unterbrechung des Hauptverfahrens nicht rechtswirksam geändert werden. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Patent- und Markensenat habe den ursprünglichen Anspruch 1 des Gebrauchsmusters durch Aufnahme des ursprünglichen Anspruchs 2 als sechstes Merkmal nicht eingeschränkt, sondern die Aufhebung wegen Nichtigkeit des Anspruchs 1 bestätigt und ausgesprochen, dass Anspruch 1 nicht bestandfähig sei. Das im Sicherungsbegehren nun zusätzlich angeführte Merkmal, dass nämlich die Querstreben an ihren Enden mit T-Stücken zum Einstecken von Ständer-Stäben versehen sind, bewirke, dass die Klägerin ein neues Verfügungsbegehren stelle, das in ihrem ursprünglichen Klagebegehren keine Deckung finde. Da die Klägerin ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ausdrücklich auf das anhängige Verfahren gestützt und keinen neuen Antrag eingebracht habe, sei zutreffend keine Rechtfertigungsfrist gem Paragraph 391, Absatz 2, EO zur Einbringung einer Klage bestimmt worden.