Rechtssatz RS0121475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121475
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Rechtssatz
Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Dazu genügt es nicht, dass die Zahl der vom Sicherungsbegehren umfassten möglichen Eingriffsgegenstände die Menge von möglichen Eingriffsgegenständen, die unter das Hauptbegehren fallen, nicht überschreitet; zusätzlich müssen die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren ihrer Art nach deckungsgleich sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 160/06t
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 160/06t
Beisatz: Unterlassungsbegehren zu durch fünf Merkmale gekennzeichnete als Geschmacksmuster geschützte Präsentationsvorrichtungen qualitativ etwas Anderes als mit einem zusätzlichen sechsten Unterscheidungsmerkmal. (T1)
- 4 Ob 243/08a
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 243/08a
Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. Die Ansprüche im Haupt- und Sicherungsverfahren müssen ihrer Art nach deckungsgleich sein. (T2)
- 4 Ob 62/09k
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
Auch; nur T2; Beisatz: Unter dieser Bedingung steht der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass der Sicherungsantrag einen Anspruch betrifft, um den das Klagebegehren gemäß § 235 Abs 1 ZPO erweitert worden ist, und zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Zulässigkeit der Klageänderung noch nicht entschieden worden ist. (T3)
- 1 Ob 117/09a
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 117/09a
Auch; nur: Ein Sicherungsbegehren hält sich dann im Rahmen des Begehrens in der Hauptsache, wenn es letzteres weder quantitativ überschreitet, noch qualitativ ein anderer Anspruch als das Klagebegehren ist. (T4)
- 1 Ob 66/11d
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 66/11d
Vgl auch; nur T2
- 4 Ob 137/21g
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 137/21g
Vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121475
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0040OB00160_06T0000_001