Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, wird nach ständiger Judikatur eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren grundsätzlich nicht als geboten erachtet (RIS-Justiz RS0048251, RS0116625). Eine analoge Anwendung kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das durch analoge Gesetzesanwendung geschlossen werden müsste (RIS-Justiz RS0048251 [T3]). Wiederaufnahmsanträge sind im Sicherungsverfahren nur dann jedenfalls zulässig, soweit mit diesen eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie dies bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist (RIS-Justiz RS0011766 [T2]). Ein Rechtsschutzdefizit liegt auch hier nicht vor, weil bei einem dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO entsprechenden Sachverhalt die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann (4 Ob 43/95). Die Judikatur, auf die sich der Rechtsmittelwerber stützt, bezieht sich auf Entscheidungen über den einstweiligen Unterhalt. Diese Grundsätze sind - wie bereits oben dargelegt - nicht auf die vorliegende einstweilige Verfügung anzuwenden.Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird, wird nach ständiger Judikatur eine analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Wiederaufnahmsklage auf das Provisorialverfahren grundsätzlich nicht als geboten erachtet (RIS-Justiz RS0048251, RS0116625). Eine analoge Anwendung kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn der Wiederaufnahmswerber ohnehin in der Lage war, eine Sachentscheidung über seinen Antrag herbeizuführen. In diesem Fall liegt kein Rechtsschutzdefizit vor, das durch analoge Gesetzesanwendung geschlossen werden müsste (RIS-Justiz RS0048251 [T3]). Wiederaufnahmsanträge sind im Sicherungsverfahren nur dann jedenfalls zulässig, soweit mit diesen eine die Sache endgültig erledigende Entscheidung ergangen ist, wie dies bei der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe der Fall ist (RIS-Justiz RS0011766 [T2]). Ein Rechtsschutzdefizit liegt auch hier nicht vor, weil bei einem dem Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO entsprechenden Sachverhalt die Aufhebung (Einschränkung) der erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann (4 Ob 43/95). Die Judikatur, auf die sich der Rechtsmittelwerber stützt, bezieht sich auf Entscheidungen über den einstweiligen Unterhalt. Diese Grundsätze sind - wie bereits oben dargelegt - nicht auf die vorliegende einstweilige Verfügung anzuwenden.
Weiters ist dem Kläger zu erwidern, dass einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten (§ 393 EO). Im Übrigen ist das Provisorialverfahren ausschließlich mit paraten Bescheinigungsmittel durchzuführen (RIS-Justiz RS0005289, RS0005376). Ist ein Beweismittel - auch ohne Verschulden einer Partei - nicht parat, so hat das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel zu entscheiden. Die Kostenentscheidung kann sich daher auch nur auf den Entscheidungszeitpunkt beziehen.Weiters ist dem Kläger zu erwidern, dass einstweilige Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten (Paragraph 393, EO). Im Übrigen ist das Provisorialverfahren ausschließlich mit paraten Bescheinigungsmittel durchzuführen (RIS-Justiz RS0005289, RS0005376). Ist ein Beweismittel - auch ohne Verschulden einer Partei - nicht parat, so hat das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel zu entscheiden. Die Kostenentscheidung kann sich daher auch nur auf den Entscheidungszeitpunkt beziehen.
Die Wiederaufnahmsklage ist daher unzulässig, was der angefochtene Beschluss zutreffend erkannt hat.
Das Vorprüfungsverfahren war einseitig. Die Rekursbeantwortung ist zurückzuweisen.