Rechtssatz RS0120604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120604
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Norm
EO §378 Abs1
PatG 1970 §156 Abs6
Rechtssatz
Soweit die Parteien des Verletzungsstreits auch am Nichtigkeitsverfahren beteiligt sind, ist eine die Rechtsbeständigkeit bejahende Entscheidung für sie bindend; eine Entscheidung, die das Patent für nichtig erklärt, hat als rechtsgestaltende Entscheidung allseitige Bindungswirkung. Beurteilt das Patentamt oder der Oberste Patent- und Markensenat die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patents anders als das Gericht im Verletzungsstreit, so ist dies eine Änderung der Sachlage, die einen neuen Sicherungsantrag rechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 251/05y
Entscheidungstext OGH 14.02.2006 4 Ob 251/05y
- 17 Ob 26/08k
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 26/08k
Auch; Beisatz: Nach § 156 Abs 1 PatG kann die Gültigkeit eines Patents und damit das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen als Vorfrage des Verletzungsstreits beurteilt werden. Die endgültige Entscheidung über den Bestand des Patents fällt jedoch in die Zuständigkeit des Österreichischen Patentamts und des OPM. Weicht deren Beurteilung von jener des Gerichts im vorangegangenen Rechtsstreit ab, so bildet dies nach § 156 Abs 6 PatG einen Wiederaufnahmsgrund. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120604
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20060214_OGH0002_0040OB00251_05Y0000_001