Ein Teil der Rechtsausführungen des Rekursgerichtes bedarf insoweit einer Ergänzung, als der richtig erkannte landesgesetzliche Vorbehalt, in Tirol die Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungsbedürftigkeit jedes orginären oder derivativen Eigentumserwerbes an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheiden zu lassen (§ 2 Abs 2 und 3 iVm § 3 Abs 1 TirGVG), die fiktive Möglichkeit in sich schließt, daß auch der gegenständliche Rechtserwerb von Todes wegen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Ob der in § 3 Abs 2 lit a TirGVG normierte Ausnahmefall vorliegt, entzieht sich nämlich einer Beurteilung durch das Grundbuchsgericht. § 2 Abs 3 lit b TirGVG läßt als Nachweis für die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes des Antragstellers nur eine urkundliche Erklärung der Grundverkehrsbehörde gelten, sodaß die Einverleibung seines Eigentums nicht erfolgen kann, wenn diese Urkunde fehlt (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Zu prüfen bleibt nur, ob dieses Eintragungshindernis auch für die Vormerkung besteht.Ein Teil der Rechtsausführungen des Rekursgerichtes bedarf insoweit einer Ergänzung, als der richtig erkannte landesgesetzliche Vorbehalt, in Tirol die Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungsbedürftigkeit jedes orginären oder derivativen Eigentumserwerbes an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entscheiden zu lassen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG), die fiktive Möglichkeit in sich schließt, daß auch der gegenständliche Rechtserwerb von Todes wegen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Ob der in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, TirGVG normierte Ausnahmefall vorliegt, entzieht sich nämlich einer Beurteilung durch das Grundbuchsgericht. Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TirGVG läßt als Nachweis für die mangelnde Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes des Antragstellers nur eine urkundliche Erklärung der Grundverkehrsbehörde gelten, sodaß die Einverleibung seines Eigentums nicht erfolgen kann, wenn diese Urkunde fehlt (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG). Zu prüfen bleibt nur, ob dieses Eintragungshindernis auch für die Vormerkung besteht.
Die dazu vorhandene Judikatur besagt, daß die Vormerkung nicht bewilligt werden darf, wenn zweifelhaft ist, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Recht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam wäre und somit das Grundbuchsgericht vom mangelnden Nachweis eines (auch für die Vormerkung notwendigen) gültigen Rechtsgrundes (§ 26 Abs 2 iVm § 35 GBG) ausgehen müßte (NZ 1991, 179/207). Derartige Zweifel bestehen tatsächlich und werden durch den Hinweis auf die letztwillige Anordnung des Erblassers, der dem nunmehrigen Antragsteller seinen Anteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vermachte, auch nicht ausgeräumt, weil die gesetzliche Konstruktion im anzuwendenden Grundverkehrsgesetz - wie bereits erwähnt - Zweifel unterstellt, die nur durch eine urkundliche Erklärung der Grundverkehrsbehörde beseitigt werden können. Das Grundbuchsgericht hat sich auf rechtliche Spekulationen, ob der durch eine Amtsbestätigung verbriefte Rechtserwerb eines Vermächtnisnehmers "auf Grund des Testamentes des Erblassers "überhaupt noch Raum für ein genehmigungsbedürftiges Abweichen von der Anordnung des Erblassers läßt, gar nicht einzulassen.Die dazu vorhandene Judikatur besagt, daß die Vormerkung nicht bewilligt werden darf, wenn zweifelhaft ist, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundeliegende Recht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam wäre und somit das Grundbuchsgericht vom mangelnden Nachweis eines (auch für die Vormerkung notwendigen) gültigen Rechtsgrundes (Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, GBG) ausgehen müßte (NZ 1991, 179/207). Derartige Zweifel bestehen tatsächlich und werden durch den Hinweis auf die letztwillige Anordnung des Erblassers, der dem nunmehrigen Antragsteller seinen Anteil an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vermachte, auch nicht ausgeräumt, weil die gesetzliche Konstruktion im anzuwendenden Grundverkehrsgesetz - wie bereits erwähnt - Zweifel unterstellt, die nur durch eine urkundliche Erklärung der Grundverkehrsbehörde beseitigt werden können. Das Grundbuchsgericht hat sich auf rechtliche Spekulationen, ob der durch eine Amtsbestätigung verbriefte Rechtserwerb eines Vermächtnisnehmers "auf Grund des Testamentes des Erblassers "überhaupt noch Raum für ein genehmigungsbedürftiges Abweichen von der Anordnung des Erblassers läßt, gar nicht einzulassen.
Ernstzunehmender wären die Einwände, die die Lehre gegen diese Judikatur vorbringt. Nach Hofmeister spreche nichts dagegen, auch bedingte Titel als "gültigen Rechtsgrund" im Sinne des § 26 Abs 2 GBG anzuerkennen (NZ 1991, 182 f), während Hoyer zwar die Judikatur akzeptiert, daß aufschiebend bedingte Rechte nicht vorgemerkt werden können (GlUNF Neue Folge 3971; SZ 34/192), die Vormerkung aber dann für zulässig hält, wenn Zweifel bestehen, ob überhaupt ein aufschiebend bedingtes Recht vorliegt (ÖBA 1993, 572). Im gegenständlichen Fall sind jedoch diese Auffassungsunterschiede nicht zu lösen. Der tragende, von der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht behandelte Abweisungsgrund des Rekursgerichtes, wonach der Tiroler Landesgesetzgeber sowohl die Einverleibung als auch die Vormerkung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bei einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG von einer billigenden oder die Gültigkeit des Titels zumindest nicht in Frage stellenden Erklärung der Grundverkehrsbehörde (im konkreten Fall vom Vorliegen eines Bescheides im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TirGVG) abhängig machte, hat nämlich jedenfalls Bestand.Ernstzunehmender wären die Einwände, die die Lehre gegen diese Judikatur vorbringt. Nach Hofmeister spreche nichts dagegen, auch bedingte Titel als "gültigen Rechtsgrund" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG anzuerkennen (NZ 1991, 182 f), während Hoyer zwar die Judikatur akzeptiert, daß aufschiebend bedingte Rechte nicht vorgemerkt werden können (GlUNF Neue Folge 3971; SZ 34/192), die Vormerkung aber dann für zulässig hält, wenn Zweifel bestehen, ob überhaupt ein aufschiebend bedingtes Recht vorliegt (ÖBA 1993, 572). Im gegenständlichen Fall sind jedoch diese Auffassungsunterschiede nicht zu lösen. Der tragende, von der höchstgerichtlichen Judikatur bisher nicht behandelte Abweisungsgrund des Rekursgerichtes, wonach der Tiroler Landesgesetzgeber sowohl die Einverleibung als auch die Vormerkung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bei einem Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG von einer billigenden oder die Gültigkeit des Titels zumindest nicht in Frage stellenden Erklärung der Grundverkehrsbehörde (im konkreten Fall vom Vorliegen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TirGVG) abhängig machte, hat nämlich jedenfalls Bestand.
Wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkte, bindet § 2 Abs 3 TirGVG schlechthin "Eintragungen" in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG zum Gegenstand haben, an eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde (lit a), an einen Bescheid, aus dem sich die mangelnde Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs ergibt (lit b) oder an eine den Ausnahmecharakter des betreffenden Grundstücks bestätigende Erklärung (lit c). Da diese Vorschrift speziell die Erledigung von Grundbuchsgesuchen anspricht, ist es naheliegend, den Begriff "Eintragungen" so zu verstehen, wie ihn das GBG für den Erwerb von Rechten gebraucht. Nach der Definition des § 8 GBG sind demnach sowohl Einverleibungen (die einen unbedingten Rechtserwerb bewirken) als auch Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen) gemeint, die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung (dann allerdings ex tunc: SZ 28/170) zum Rechtserwerb führen (vgl Hofmeister, NZ 1984, 70 in der Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 3/84). Auch die offenkundige Zielsetzung des § 2 Abs 3 TirGVG, Erwerbsvorgänge, die den grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen widersprechen, schon im Keim zu unterbinden, spricht dafür, bereits die Vormerkung des Eigentums an die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw. ihren Negativbescheid oder ihre Negativbestätigung zu binden. Nur so kann - da das GBG keine spezifische Regelung über die Rechtfertigung und Eliminierung von Vormerkungen enthält, die ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde erwirkt wurden (vgl 5 Ob 34/59) - effektiv verhindert werden, daß zur Umgehung von Grundverkehrsvorschriften in den bedingten Rechtserwerb ausgewichen wird. Die in §§ 16 und 16a TirGVG vorgesehenen Löschungsmöglichkeiten wären ein zu schwerfälliges Instrument, derartige Mißbräuche abzustellen, und würden überdies eine laufende Kontrolle des Grundbuchsstandes durch die Grundverkehrsbehörde erfordern, sodaß ein Motiv des Landesgesetzgebers, mit der Regelung des § 2 Abs 3 TirGVG auch Vormerkungen zu erfassen, durchaus plausibel erscheint. Die Gesetzesauslegung durch das Rekursgericht ist daher sowohl aus systematischen als auch objektiv-teleologischen Erwägungen zu billigen. Schon § 2 Abs 3 lit b TirGVG steht in Verbindung mit § 94 Abs 1 Z 3 GBG der begehrten Eintragung entgegen.Wie schon das Rekursgericht zutreffend bemerkte, bindet Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG schlechthin "Eintragungen" in das Grundbuch, die einen Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG zum Gegenstand haben, an eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde (Litera a,), an einen Bescheid, aus dem sich die mangelnde Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs ergibt (Litera b,) oder an eine den Ausnahmecharakter des betreffenden Grundstücks bestätigende Erklärung (Litera c,). Da diese Vorschrift speziell die Erledigung von Grundbuchsgesuchen anspricht, ist es naheliegend, den Begriff "Eintragungen" so zu verstehen, wie ihn das GBG für den Erwerb von Rechten gebraucht. Nach der Definition des Paragraph 8, GBG sind demnach sowohl Einverleibungen (die einen unbedingten Rechtserwerb bewirken) als auch Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen) gemeint, die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung (dann allerdings ex tunc: SZ 28/170) zum Rechtserwerb führen vergleiche Hofmeister, NZ 1984, 70 in der Anmerkung zur Entscheidung 5 Ob 3/84). Auch die offenkundige Zielsetzung des Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG, Erwerbsvorgänge, die den grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen widersprechen, schon im Keim zu unterbinden, spricht dafür, bereits die Vormerkung des Eigentums an die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bzw. ihren Negativbescheid oder ihre Negativbestätigung zu binden. Nur so kann - da das GBG keine spezifische Regelung über die Rechtfertigung und Eliminierung von Vormerkungen enthält, die ohne Befassung der Grundverkehrsbehörde erwirkt wurden vergleiche 5 Ob 34/59) - effektiv verhindert werden, daß zur Umgehung von Grundverkehrsvorschriften in den bedingten Rechtserwerb ausgewichen wird. Die in Paragraphen 16 und 16 a TirGVG vorgesehenen Löschungsmöglichkeiten wären ein zu schwerfälliges Instrument, derartige Mißbräuche abzustellen, und würden überdies eine laufende Kontrolle des Grundbuchsstandes durch die Grundverkehrsbehörde erfordern, sodaß ein Motiv des Landesgesetzgebers, mit der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, TirGVG auch Vormerkungen zu erfassen, durchaus plausibel erscheint. Die Gesetzesauslegung durch das Rekursgericht ist daher sowohl aus systematischen als auch objektiv-teleologischen Erwägungen zu billigen. Schon Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TirGVG steht in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG der begehrten Eintragung entgegen.
Richtigerweise hat das Rekursgericht schließlich noch darauf hingewiesen, daß die vorgelegte Amtsbestätigung, die sich nur auf einen Liegenschaftsanteil bezieht, nicht zur Vormerkung des Eigentumsrechtes des Antragstellers an der ganzen Liegenschaft führen könnte. Darauf wird bei einem neuen Eintragungsbesuch zu achten sein.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.