Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig. Nach § 20 Abs 1 K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig. Nach Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG darf ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:
a) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (§ 9 Abs 3, § 14 Abs 3) odera) der rechtskräftige Genehmigungsbescheid oder eine Bestätigung (Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,) oder
eine Negativbestätigung (§ 18) odereine Negativbestätigung (Paragraph 18,) oder
eine Bestätigung nach § 31 Abs 2.eine Bestätigung nach Paragraph 31, Absatz 2,
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein. Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf (
5 Ob 2107/96f = RIS-Justiz RS0099943 = NZ 1997,132 [Hoyer 135]).
Die Negativbestätigung weist hier keine Rechtskraftklausel auf, weshalb schon aus diesem Grund die Abweisung des Grundbuchsgesuches gerechtfertigt ist. Dass § 20 Abs 1 K-GVG anders als bei der Vorlage eines Genehmigungsbescheides (lit a) nicht die Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung (lit b) fordert, führt zu keiner anderen Beurteilung: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht davon ab, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrücklich vorschreiben. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine Rechtskraftbestätigung einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich ist; umgekehrt hat auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen (5 Ob 2107/96f mwN; 3 Ob 282/01v). Ihre Erklärung findet die Forderung nach Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung darin, dass die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde grundsätzlich deren Rechtskraft voraussetzte (RIS-Justiz RS0036981; Die Negativbestätigung weist hier keine Rechtskraftklausel auf, weshalb schon aus diesem Grund die Abweisung des Grundbuchsgesuches gerechtfertigt ist. Dass Paragraph 20, Absatz eins, K-GVG anders als bei der Vorlage eines Genehmigungsbescheides (Litera a,) nicht die Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung (Litera b,) fordert, führt zu keiner anderen Beurteilung: Die in der höchstgerichtlichen Judikatur verankerte Forderung nach Vorlage einer Rechtskraftbestätigung hängt nicht davon ab, dass die entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen über den Grundverkehr derartiges ausdrücklich vorschreiben. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine Rechtskraftbestätigung einer Nachprüfung durch das Grundbuchsgericht nicht zugänglich ist; umgekehrt hat auch das Grundbuchsgericht bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheides anzustellen (5 Ob 2107/96f mwN; 3 Ob 282/01v). Ihre Erklärung findet die Forderung nach Vorlage einer rechtskräftigen Negativbestätigung darin, dass die Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Verwaltungsbehörde grundsätzlich deren Rechtskraft voraussetzte (RIS-Justiz RS0036981;
RS0036975; vgl Schragel in Fasching/Konecny2 § 190 ZPO Rz 12 und 14;RS0036975; vergleiche Schragel in Fasching/Konecny2 Paragraph 190, ZPO Rz 12 und 14;
Fucik in Rechberger ZPO3 § 190 ZPO Rz 5).Fucik in Rechberger ZPO3 Paragraph 190, ZPO Rz 5).
Damit scheitert das Eintragungsgesuch an der fehlenden Rechtskraftbestätigung; die vom Rekursgericht aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage stellt sich nicht.