Der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin gegen diesen Punkt der Rekursentscheidung ist zulässig und berechtigt.
Die Zuschlagserteilung hat bei dem im Bundesland Salzburg gelegenen Grundstück nach den Bestimmungen des SbgGVG 1997 zu erfolgen. Nach dessen § 23 Abs 1 hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser, wenn der Eigentumserwerb gemäß den §§ 7, 13 oder 16 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder gemäß § 12 Abs 1 oder 3 anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen bzw den Zuschlag anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist der die Meistbietende nachgekommen, sodass auf die Rechtsfolgen des Abs 4 leg.cit. hier nicht weiter einzugehen ist.Die Zuschlagserteilung hat bei dem im Bundesland Salzburg gelegenen Grundstück nach den Bestimmungen des SbgGVG 1997 zu erfolgen. Nach dessen Paragraph 23, Absatz eins, hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser, wenn der Eigentumserwerb gemäß den Paragraphen 7, 13, oder 16 der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedarf oder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 3 anzuzeigen ist, erst mit der Zustimmung bzw der Anzeige rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen bzw den Zuschlag anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist der die Meistbietende nachgekommen, sodass auf die Rechtsfolgen des Absatz 4, leg.cit. hier nicht weiter einzugehen ist.
Gemäß § 23 Abs 2 leg.cit. ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wennGemäß Paragraph 23, Absatz 2, leg.cit. ist der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn
a) die Grundverkehrsbehörde feststellt, dass die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Zustimmung bedarf oder nicht anzeigepflichtig ist;
b) die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt; oder
c) dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages bzw der Anzeige (Abs 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt. Stellung zu nehmen ist hier nicht zu einem versagenden, sondern zu einem zustimmenden und dem Exekutionsgericht innerhalb der Viermonatefrist zugekommenden, wenngleich nicht rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz. Ein Fall der lit a liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine Wirksamerklärung des Zuschlags durch das Exekutionsgericht nach lit b ist, dass der Bescheid, mit dem die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung erteilt (oder die Anzeige bestätigt), mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen ist. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein (5 Ob 2107/96f = NZ 1997, 132 [Hoyer 135] mwN). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf (5 Ob 2107/96f). Das Grundbuchsgericht hat bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen (5 Ob 2107/96f). Diese Erwägungen haben auch im Exekutionsverfahren bei der Beurteilung einer nicht rechtskräftigen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde zu gelten (vgl dazu Angst aaO § 183 Rz 7). Da im vorliegenden Fall eine derartige rechtskräftige Ausfertigung dem Exekutionsgericht nicht vorlag, fehlte die Voraussetzung des § 23 Abs 2 lit b SbgGVG für eine Wirksamerklärung des Zuschlags. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, besteht im Hinblick darauf, dass der Grundverkehrsbeauftragte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erhoben hat, auch kein Anlass für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens.c) dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages bzw der Anzeige (Absatz eins,) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid oder eine Bestätigung zukommt. Stellung zu nehmen ist hier nicht zu einem versagenden, sondern zu einem zustimmenden und dem Exekutionsgericht innerhalb der Viermonatefrist zugekommenden, wenngleich nicht rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz. Ein Fall der Litera a, liegt hier nicht vor. Voraussetzung für eine Wirksamerklärung des Zuschlags durch das Exekutionsgericht nach Litera b, ist, dass der Bescheid, mit dem die Grundverkehrsbehörde die Zustimmung erteilt (oder die Anzeige bestätigt), mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen ist. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs müssen Genehmigungen von Verwaltungsbehörden, die Voraussetzung einer bücherlichen Eintragung sind, mit der Bestätigung der Rechtskraft versehen sein (5 Ob 2107/96f = NZ 1997, 132 [Hoyer 135] mwN). Gleiches gilt für Bescheide, mit denen dem Grundbuchsgericht nachzuweisen ist, dass ein zu verbüchernder Erwerbsvorgang keiner behördlichen Genehmigung - etwa einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder der Ausländergrundverkehrskommission - bedarf (5 Ob 2107/96f). Das Grundbuchsgericht hat bei Fehlen einer Rechtskraftbestätigung von sich aus keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines verwaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheids anzustellen (5 Ob 2107/96f). Diese Erwägungen haben auch im Exekutionsverfahren bei der Beurteilung einer nicht rechtskräftigen Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde zu gelten vergleiche dazu Angst aaO Paragraph 183, Rz 7). Da im vorliegenden Fall eine derartige rechtskräftige Ausfertigung dem Exekutionsgericht nicht vorlag, fehlte die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, SbgGVG für eine Wirksamerklärung des Zuschlags. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, besteht im Hinblick darauf, dass der Grundverkehrsbeauftragte Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erhoben hat, auch kein Anlass für die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens.
Das Rekursgericht vertrat allerdings die Ansicht, der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags sei nunmehr von Amts wegen für wirksam zu erklären, weil nach Ablauf von vier Monaten nach Einlangen des Antrags der Meistbietenden auf Zustimmung bei der Grundverkehrsbehörde (hier am 8. März 2001) eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr möglich wäre. Dieser Rechtsansicht kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden, wobei die von der zweiten Instanz zur Stützung ihres Standpunkts zitierte E 3 Ob 102/88 das NÖ GVG 1973 mit einem etwas anderen Text ("kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von sechs Monaten ... ein rechtskräftiger Bescheid nicht zu ...") betrifft. § 23 Abs 2 lit c SbgGVG enthält eine Frist von vier Monaten, innerhalb der die Grundverkehrsbehörde eine Entscheidung zu treffen und dem Exekutionsgericht zu übermitteln hat (arg. "zukommt"), ansonsten der Zuschlag rechtskräftig wird (Ronacher, Die Grundverkehrsgesetze der österr. Bundesländer, Anm zu § 23 SbgGVG). Da der Beschluss, mit dem der Zuschlag für wirksam erklärt wird, von Amts wegen zu fassen ist, muss das Erstgericht überwachen, ob die Frist von vier Monaten ergebnislos verstreicht; die Wirksamerklärung des Zuschlags ist eine zwingende Folge des Ablaufs der Frist (Angst aaO § 183 Rz 8). Hier kam die Grundverkehrsbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungs- und Übermittlungspflicht aber fristgerecht durch die Erlassung eines die Zustimmung erteilenden - jedoch nicht rechtskäftigen - Bescheids nach. Die Bestimmung des § 23 Abs 2 lit c SbgGVG sieht nur vor, dass der Zuschlag für wirksam zu erklären ist, wenn dem Exekutionsgericht nicht innerhalb der genannten Frist "ein Bescheid" (oder eine Bestätigung) zukommt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt keineswegs den Schluss zu, dass eine danach ergehende Entscheidung zweiter Instanz nicht mehr zu beachten wäre. Dies ergibt sich klar aus § 23 Abs 3 zweiter Satz SbgGVG, wonach nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig ist. Der Gesetzgeber schließt somit keineswegs aus, dass eine Entscheidung der Rechtsmittelinstanz erst nach Ablauf der viermonatigen Frist ergeht. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nur, dass die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz innerhalb von vier Monaten beim Erstgericht einlangte (Angst aaO § 183 Rz 8 unter zutreffender Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Schöffmann zu § 38 K-GVG, das aber eine § 23 Abs 3 zweiter Satz SbgGVG entsprechende Regelung nicht enthält; weiters Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 183 Rz 23; Schneider, Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht 442 f). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nur ein rechtskräftiger zustimmender Bescheid der Grundverkehrsbehörde (erster oder zweiter Instanz) der lit a leg.cit. unterfällt und nur ein fehlender Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zum Vorgehen nach § 23 Abs 2 lit c berechtigt. Jedoch ist vom Exekutionsgericht bei einem ihm innerhalb der Viermonatefrist zukommenden, jedoch noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz, womit die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt wird, die Rechtskraft dieser Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abzuwarten, ohne dass der viermonatigen Frist insoweit eine Bedeutung zukäme. Nach den Bestimmungen des SbgGVG kann daher die Zulässigkeit eines Rechtserwerbs durch den Meistbietenden infolge einer "Untätigkeit" der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz (zufolge § 33 Abs 1 lit d SbgGVG des UVS) nicht fingiert werden.Das Rekursgericht vertrat allerdings die Ansicht, der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags sei nunmehr von Amts wegen für wirksam zu erklären, weil nach Ablauf von vier Monaten nach Einlangen des Antrags der Meistbietenden auf Zustimmung bei der Grundverkehrsbehörde (hier am 8. März 2001) eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr möglich wäre. Dieser Rechtsansicht kann aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden, wobei die von der zweiten Instanz zur Stützung ihres Standpunkts zitierte E 3 Ob 102/88 das NÖ GVG 1973 mit einem etwas anderen Text ("kommt dem Exekutionsgericht innerhalb von sechs Monaten ... ein rechtskräftiger Bescheid nicht zu ...") betrifft. Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, SbgGVG enthält eine Frist von vier Monaten, innerhalb der die Grundverkehrsbehörde eine Entscheidung zu treffen und dem Exekutionsgericht zu übermitteln hat (arg. "zukommt"), ansonsten der Zuschlag rechtskräftig wird (Ronacher, Die Grundverkehrsgesetze der österr. Bundesländer, Anmerkung zu Paragraph 23, SbgGVG). Da der Beschluss, mit dem der Zuschlag für wirksam erklärt wird, von Amts wegen zu fassen ist, muss das Erstgericht überwachen, ob die Frist von vier Monaten ergebnislos verstreicht; die Wirksamerklärung des Zuschlags ist eine zwingende Folge des Ablaufs der Frist (Angst aaO Paragraph 183, Rz 8). Hier kam die Grundverkehrsbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungs- und Übermittlungspflicht aber fristgerecht durch die Erlassung eines die Zustimmung erteilenden - jedoch nicht rechtskäftigen - Bescheids nach. Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, SbgGVG sieht nur vor, dass der Zuschlag für wirksam zu erklären ist, wenn dem Exekutionsgericht nicht innerhalb der genannten Frist "ein Bescheid" (oder eine Bestätigung) zukommt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt keineswegs den Schluss zu, dass eine danach ergehende Entscheidung zweiter Instanz nicht mehr zu beachten wäre. Dies ergibt sich klar aus Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz SbgGVG, wonach nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages eine Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht mehr zulässig ist. Der Gesetzgeber schließt somit keineswegs aus, dass eine Entscheidung der Rechtsmittelinstanz erst nach Ablauf der viermonatigen Frist ergeht. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nur, dass die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz innerhalb von vier Monaten beim Erstgericht einlangte (Angst aaO Paragraph 183, Rz 8 unter zutreffender Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Schöffmann zu Paragraph 38, K-GVG, das aber eine Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz SbgGVG entsprechende Regelung nicht enthält; weiters Breinl/Zbiral in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 183, Rz 23; Schneider, Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht 442 f). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nur ein rechtskräftiger zustimmender Bescheid der Grundverkehrsbehörde (erster oder zweiter Instanz) der Litera a, leg.cit. unterfällt und nur ein fehlender Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz zum Vorgehen nach Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, berechtigt. Jedoch ist vom Exekutionsgericht bei einem ihm innerhalb der Viermonatefrist zukommenden, jedoch noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz, womit die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt wird, die Rechtskraft dieser Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abzuwarten, ohne dass der viermonatigen Frist insoweit eine Bedeutung zukäme. Nach den Bestimmungen des SbgGVG kann daher die Zulässigkeit eines Rechtserwerbs durch den Meistbietenden infolge einer "Untätigkeit" der Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz (zufolge Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, SbgGVG des UVS) nicht fingiert werden.
Aus diesem Grund ist in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses der erstinstanzliche Beschluss ersatzlos zu beheben. Das Erstgericht wird erst nach Vorliegen einer Berufungsentscheidung des UVS und somit einer rechtskräftigen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erster Instanz über die Wirksamerklärung des Zuschlags entscheiden können.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 78 iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.