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Rechtssatz RS0116463

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116463

Geschäftszahl

3Ob282/01v

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Norm

EO §183 Abs1
SbgGVG §23

Rechtssatz

Nur ein rechtskräftiger zustimmender Bescheid der Grundverkehrsbehörde (erster oder zweiter Instanz) unterfällt der Bestimmung des §23 Abs2 litb SbgGVG und nur ein fehlender Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz berechtigt zum Vorgehen nach §23 Abs2 Litera c, Jedoch ist vom Exekutionsgericht bei einem ihm innerhalb der Viermonatefrist des §23 Abs2 litc SbgGVG zukommenden, jedoch noch nicht rechtskräftigen Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz, womit die Zustimmung erteilt oder die Anzeige bestätigt wird, die Rechtskraft dieser Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abzuwarten, ohne dass der viermonatigen Frist insoweit eine Bedeutung zukäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116463

Dokumentnummer

JJR_20020424_OGH0002_0030OB00282_01V0000_001