Begründung:
Die „Firma P***** R***** OEG" (zu B-LNR 5, Top 2), der Rechtsmittelwerber sowie Guste R***** sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 878 GB *****.
Die Antragstellerin (und Mieterin) begehrte aufgrund des mit der P***** R***** OEG abgeschlossenen Bestandvertrags vom 12. 7. 2006 die Einverleibung ihres Bestandrechts bis 31. 3. 2036 gemäß Punkt V. des Bestandvertrags (gemeint offenbar: ob B-LNR 5).Die Antragstellerin (und Mieterin) begehrte aufgrund des mit der P***** R***** OEG abgeschlossenen Bestandvertrags vom 12. 7. 2006 die Einverleibung ihres Bestandrechts bis 31. 3. 2036 gemäß Punkt römisch fünf. des Bestandvertrags (gemeint offenbar: ob B-LNR 5).
Der Bestandvertrag vom 12. 7. 2006 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Mietvertrag
abgeschlossen zwischen Firma P***** R***** OEG ... als Vermieterin und ... Frau Christa U***** ... als Mieterin ... wie folgt:
I.römisch eins.
Die Firma P***** R***** OEG ist zu 7230/10000 Miteigentumsanteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 878 Grundbuch *****, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an TOP 2 - Haus M*****-P*****-Straße 5, verbunden ist.
Die Vermieterin betreibt auf der oben genannten Liegenschaft das Hotel „V***** F*****".
Die Mieterin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1018 Grundbuch *****, einkommend ebenfalls beim BG Villach, mit dem darauf befindlichen Haus M*****-P*****-Straße 3. Sie betreibt dort das Appartementhaus „V***** F*****".
Zweck dieser Vereinbarung ist es, der Mieterin bzw. insbesondere deren Gäste des Appartementhauses zu ermöglichen, sämtliche, den Gästen zugängliche Anlagen des Hotels der Vermieterin in Anspruch zu nehmen bzw. mitzubenützen, wobei festgehalten wird, dass es sich hierbei um eine zusätzliche Nutzung zur Nutzung durch die Vermieterin bzw. deren Gäste handelt.
II.römisch zwei.
Die Vermieterin vermietet und die Mieterin mietet das gesamte Areal der Hotelanlage der Vermieter. Dabei handelt es sich
im Außenbereich um
· das Swimmingpool,
· den Spielplatz,
· die Liegewiese,
· die im Garten befindlichen Spielgeräte und Liegestühle
im Innenbereich um
....
V.römisch fünf.
Zur Absicherung des Mietrechts der Mieterin vereinbaren die Parteien, dass dieses grundbücherlich eingetragen werden soll.
Die Vermieterin gibt somit ihre Zustimmung, dass in der EZ 878 Grundbuch *****, einkommend beim BG Villach, und zwar bei den 7230/10000 Anteilen der Firma P***** R***** OEG, B-LNR 5, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an TOP 2 - Haus M*****-P*****-Straße 5, verbunden ist, die Einverleibung des Bestandsrechts bis 31. 3. 2036 gem. Punkt V. des Bestandsvertrages vom 12. 7. 2006 fürDie Vermieterin gibt somit ihre Zustimmung, dass in der EZ 878 Grundbuch *****, einkommend beim BG Villach, und zwar bei den 7230/10000 Anteilen der Firma P***** R***** OEG, B-LNR 5, mit welchen untrennbar Wohnungseigentum an TOP 2 - Haus M*****-P*****-Straße 5, verbunden ist, die Einverleibung des Bestandsrechts bis 31. 3. 2036 gem. Punkt römisch fünf. des Bestandsvertrages vom 12. 7. 2006 für
Christa U*****, geboren 14.10.1963
erfolgen kann.
...".
Das Erstgericht bewilligt das Grundbuchsgesuch.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mit- und Wohnungseigentümers Johann F***** nicht Folge. Der Mit- und Wohnungseigentümer sei zwar rekurslegitimiert, weil er eine Verletzung seiner bücherlichen Rechte durch eine ohne seine Zustimmung erfolgte (Mit-)Vermietung auch in seinem (schlichten) Miteigentum stehender allgemeiner Teile der Liegenschaft behaupte; der Rekurs sei aber inhaltlich nicht berechtigt. Es treffe zwar zu, dass nach den Formulierungen im Mietvertrag auch - wie der Rekurswerber behaupte - allgemeine Teile der Liegenschaft von der Vermietung betroffen sein könnten. Ob dies tatsächlich der Fall sei oder ob sich die vom Mietvertrag betroffenen Teile aufgrund einer Benützungsregelung in der alleinigen Verfügung der Vermieterin befänden, sei im Grundbuchsverfahren nicht zu prüfen. Der Rekurswerber müsse eine aus dem Mietvertrag allenfalls resultierende Beeinträchtigung seiner Rechte als Wohnungseigentümer in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren geltend machen.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 Euro übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob das Grundbuchsgericht bei der Eintragung eines Bestandrechts an Wohnungseigentumsanteilen dann, wenn der Bestandvertrag auch allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen könnte, das Vorliegen einer entsprechenden Benützungsvereinbarung wahrzunehmen habe, also der Nachweis der Verfügungsberechtigung des Mit- und Wohnungseigentümers über allgemeine Teile der Liegenschaft Voraussetzung für die Eintragung des Bestandrechts sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Mit- und Wohnungsgeigentümers Johann F***** wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Einverleibungsgesuchs. Hilfsweise stellt der Rechtsmittelwerber auch einen Aufhebungsantrag.
Der Rechtsmittelwerber macht in seinem Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, dass nach dem der Wohnungseigentumsbegründung zugrunde gelegenen Sachverständigengutachten die Außenflächen der Liegenschaft nicht vom Wohnungseigentum umfasst seien, sondern Allgemeinflächen darstellten, die im ideellen Miteigentum stünden. Das Rekursgericht hätte diesen Umstand nicht nur für möglich, sondern als erwiesen annehmen müssen. Es könne daher nur der Innenbereich, soweit er im selbstständigen Wohnungseigentum der Vermieterin stehe, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer vermietet werden. Auch der Hinweis des Rekursgerichts auf eine allfällige Benützungsregelung im Bezug auf die Außenanlagen sei verfehlt, weil er gegebenenfalls keine Veranlassung zur Erhebung eines Rechtsmittels gehabt hätte. Die Verpachtung des sich auf der Allgemeinfläche befindlichen Swimmingpools an die Betreiberin einer in der Nähe befindlichen Appartementanlage stelle somit eine unzulässige und unzumutbare Störung des Rechtsmittelwerbers am gemeinsamen Gebrauch der Sache dar. Die Mieterin beherberge in den Sommermonaten im Schnitt permanent ca 50 Gäste mit Kindern, die den Badebetrieb auf der Liegenschaft empfindlich störten, was ohne seine Zustimmung als ideeller Miteigentümer rechtlich nicht gedeckt sei. Die Verbücherung des Bestandrechts sei daher mit Nichtigkeit behaftet.