Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht die Frage nach dem Vorliegen eines Schenkungsvertrags zutreffend im Einklang mit Rechtsprechung (vgl 1 Ob 785/82 = SZ 56/30 = EvBl 1983/133, 472 = HS 14.709 [zur fehlenden Schenkung bei eigenwirtschaftlichem Interesse]; vgl auch RIS-Justiz RS0018794) und Lehre (Schubert in Rummel³, § 938 ABGB Rz 4 mwN; Binder in Schwimann³, § 938 ABGB Rz 30 f; Bollenberger in KBB², § 938 ABGB Rz 2) verneinte; es genügt insoweit, auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).1. Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht die Frage nach dem Vorliegen eines Schenkungsvertrags zutreffend im Einklang mit Rechtsprechung vergleiche 1 Ob 785/82 = SZ 56/30 = EvBl 1983/133, 472 = HS 14.709 [zur fehlenden Schenkung bei eigenwirtschaftlichem Interesse]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0018794) und Lehre (Schubert in Rummel³, Paragraph 938, ABGB Rz 4 mwN; Binder in Schwimann³, Paragraph 938, ABGB Rz 30 f; Bollenberger in KBB², Paragraph 938, ABGB Rz 2) verneinte; es genügt insoweit, auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
2. Nach § 1 Abs 2 Z 1 Oö GVG 1994 unterliegt die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes. Nach § 16 Abs 1 Oö GVG 1994 (idF LGBl 2002/85) dürfen Rechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterliegen (§ 1 Abs 2 Oö GVG 1994), im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch für sämtliche Grundstücksflächen - allein oder in Verbindung miteinander - Folgendes angeschlossen ist:2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Oö GVG 1994 unterliegt die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Oö GVG 1994 in der Fassung LGBl 2002/85) dürfen Rechtserwerbe, die diesem Landesgesetz unterliegen (Paragraph eins, Absatz 2, Oö GVG 1994), im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch für sämtliche Grundstücksflächen - allein oder in Verbindung miteinander - Folgendes angeschlossen ist:
1. ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid oder
2. ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid (§ 11 Oö GVG 1994) darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist, oder2. ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid (Paragraph 11, Oö GVG 1994) darüber, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist, oder
3. eine schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass der Rechtserwerb nach diesem Landesgesetz genehmigungsfrei zulässig ist.
Nach § 16 Abs 3 Oö GVG 1994 können Erklärungen gemäß § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 auch in die Vertragsurkunde über einen Rechtserwerb aufgenommen werden. Sie müssen jedenfalls folgenden Zusatz enthalten: „Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 Oö Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt."Nach Paragraph 16, Absatz 3, Oö GVG 1994 können Erklärungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 auch in die Vertragsurkunde über einen Rechtserwerb aufgenommen werden. Sie müssen jedenfalls folgenden Zusatz enthalten: „Dem Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des Paragraph 35, Oö Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt."
Der Einbringungsvertrag vom 12. 6. 2006, der hier die Eintragungsgrundlage bilden soll, enthält in Vertragspunkt 8.2. die dem § 16 Abs 3 Oö GVG 1994 entsprechende schriftliche Erklärung der rechtserwerbenden Antragstellerin im Sinn des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994.Der Einbringungsvertrag vom 12. 6. 2006, der hier die Eintragungsgrundlage bilden soll, enthält in Vertragspunkt 8.2. die dem Paragraph 16, Absatz 3, Oö GVG 1994 entsprechende schriftliche Erklärung der rechtserwerbenden Antragstellerin im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994.
3. Gemäß dem § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 sind dem Grundbuchsgesuch im Fall einer - hier vorliegenden - Erklärung gemäß § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 eine zusätzliche Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder Nachweises eines sonstigen Rechtstitels und - sofern die Erklärung nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde - auch eine zusätzliche Ausfertigung der Erklärungsurkunde anzuschließen. Die Grundbuchsgerichte haben diese Unterlagen zusammen mit einer Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten.3. Gemäß dem Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 sind dem Grundbuchsgesuch im Fall einer - hier vorliegenden - Erklärung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 eine zusätzliche Ausfertigung des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags oder Nachweises eines sonstigen Rechtstitels und - sofern die Erklärung nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde - auch eine zusätzliche Ausfertigung der Erklärungsurkunde anzuschließen. Die Grundbuchsgerichte haben diese Unterlagen zusammen mit einer Ausfertigung des Grundbuchsbeschlusses an die örtlich zuständige Grundverkehrsbehörde weiterzuleiten.
Die Antragstellerin hat ihrem Grundbuchsgesuch keine zusätzliche Ausfertigung, sondern nur Kopien des Einbringungsvertrags angeschlossen. Die Antragstellerin ist der Meinung, das Fehlen einer solchen zusätzlichen Ausfertigung des Einbringungsvertrags stehe der Gesuchsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil § 16 Abs 1 Oö GVG 1994 die Eintragungsvoraussetzungen abschließend regle. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend:Die Antragstellerin hat ihrem Grundbuchsgesuch keine zusätzliche Ausfertigung, sondern nur Kopien des Einbringungsvertrags angeschlossen. Die Antragstellerin ist der Meinung, das Fehlen einer solchen zusätzlichen Ausfertigung des Einbringungsvertrags stehe der Gesuchsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil Paragraph 16, Absatz eins, Oö GVG 1994 die Eintragungsvoraussetzungen abschließend regle. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend:
Eine isolierte Betrachtung des § 16 Abs 1 Oö GVG 1994 in dem von der Antragstellerin intendierten Sinn verbietet sich schon deshalb, weil diese Bestimmung insgesamt eine komplexe Regelung darstellt, die verschiedene Erwerbsarten betrifft, für die § 16 Abs 1 Oö GVG 1994 nur den Regelfall normiert, dessen Anwendungsbereich bereits § 16 Abs 2 Oö GVG 1994 für bestimmte Fälle des exekutiven Erwerbs modifiziert.Eine isolierte Betrachtung des Paragraph 16, Absatz eins, Oö GVG 1994 in dem von der Antragstellerin intendierten Sinn verbietet sich schon deshalb, weil diese Bestimmung insgesamt eine komplexe Regelung darstellt, die verschiedene Erwerbsarten betrifft, für die Paragraph 16, Absatz eins, Oö GVG 1994 nur den Regelfall normiert, dessen Anwendungsbereich bereits Paragraph 16, Absatz 2, Oö GVG 1994 für bestimmte Fälle des exekutiven Erwerbs modifiziert.
§ 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 regeln im Übrigen, welche Bewilligungsurkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen sein müssen. Wird stattdessen - wie hier - ein Vorgehen nach § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gewählt, so normiert § 16 Abs 3 Oö GVG 1994 den notwendigen Erklärungsinhalt und § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 verlangt für genau diesen Fall zusätzlich die Vorlage einer weiteren Vertrags- bzw Erklärungsausfertigung. Der vorgeschriebene Anschluss dieser weiteren Urkunde ist als Bewilligungsvoraussetzung zu qualifizieren, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass der Grundverkehrsbehörde - zumindest nachträglich - eine den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 gleichwertige Möglichkeit der Überprüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs eröffnet wird.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, Oö GVG 1994 regeln im Übrigen, welche Bewilligungsurkunden dem Grundbuchsgesuch angeschlossen sein müssen. Wird stattdessen - wie hier - ein Vorgehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 gewählt, so normiert Paragraph 16, Absatz 3, Oö GVG 1994 den notwendigen Erklärungsinhalt und Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 verlangt für genau diesen Fall zusätzlich die Vorlage einer weiteren Vertrags- bzw Erklärungsausfertigung. Der vorgeschriebene Anschluss dieser weiteren Urkunde ist als Bewilligungsvoraussetzung zu qualifizieren, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass der Grundverkehrsbehörde - zumindest nachträglich - eine den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, Oö GVG 1994 gleichwertige Möglichkeit der Überprüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs eröffnet wird.
Die von der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang angestellten teleologischen Erwägungen beruhen auf einem teilweisen Missverständnis der Neuregelung des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994. Durch die Möglichkeit einer Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs erzielt, weil - im Unterschied zu den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - der fragliche grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbedarf erst im Nachhinein geprüft wird. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt aber - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht dazu, dass Fragen des Grundverkehrs materiell „primär durch das Grundbuchsgericht zu klären" wären; vielmehr hat das Grundbuchsgericht lediglich die Erfüllung der Vorausssetzungen des § 16 Oö GVG 1994 zu prüfen. Die materielle grundverkehrsrechtliche Prüfung obliegt dagegen auch im Fall des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 weiterhin der Grundverkehrsbehörde. § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 dient dann gerade dazu, die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde sicherzustellen. Diesem evidenten Zweck würde die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs trotz Nichteinhaltung des § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 widersprechen. Die Vorlage einer zusätzlichen Ausfertigung des Vertrags stellt daher eine Bewilligungsvoraussetzung dar.Die von der Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang angestellten teleologischen Erwägungen beruhen auf einem teilweisen Missverständnis der Neuregelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994. Durch die Möglichkeit einer Erklärung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs erzielt, weil - im Unterschied zu den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - der fragliche grundverkehrsbehördliche Genehmigungsbedarf erst im Nachhinein geprüft wird. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 führt aber - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht dazu, dass Fragen des Grundverkehrs materiell „primär durch das Grundbuchsgericht zu klären" wären; vielmehr hat das Grundbuchsgericht lediglich die Erfüllung der Vorausssetzungen des Paragraph 16, Oö GVG 1994 zu prüfen. Die materielle grundverkehrsrechtliche Prüfung obliegt dagegen auch im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 weiterhin der Grundverkehrsbehörde. Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 dient dann gerade dazu, die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde sicherzustellen. Diesem evidenten Zweck würde die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs trotz Nichteinhaltung des Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 widersprechen. Die Vorlage einer zusätzlichen Ausfertigung des Vertrags stellt daher eine Bewilligungsvoraussetzung dar.
4. Die Antragstellerin meint, der in § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 verwendete Begriff „Ausfertigung" sei im gegebenen Zusammenhang teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Vorlage einer bloßen Kopie genüge. Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen:4. Die Antragstellerin meint, der in Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 verwendete Begriff „Ausfertigung" sei im gegebenen Zusammenhang teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Vorlage einer bloßen Kopie genüge. Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen:
Mit dem Begriff „Ausfertigung" ist ein rechtlich bestimmtes Verständnis verbunden. Dieser Begriff wird im Oö Grundverkehrsgesetz 1994 mehrfach und in einem Zusammenhang, etwa in § 16 Abs 5 Oö GVG 1994, betreffend einen gerichtlichen Beschluss verwendet, der dessen Gleichsetzung mit einer „Kopie" ausschließt. Untermauert wird dies vorliegend noch besonders dadurch, dass auch in den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 zur Erlangung eines Genehmigungs- oder eines Feststellungsbescheids im Sinn des § 11 Oö GVG 1994 die Vorlage einer „Ausfertigung" des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags erforderlich ist (§ 10 Abs 2 Z 3 Oö GVG 1994). Warum dann gerade im Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 ein Unterschied zu machen sein und eine bloße Vertragskopie genügen soll, ist sachlich nicht begründbar.Mit dem Begriff „Ausfertigung" ist ein rechtlich bestimmtes Verständnis verbunden. Dieser Begriff wird im Oö Grundverkehrsgesetz 1994 mehrfach und in einem Zusammenhang, etwa in Paragraph 16, Absatz 5, Oö GVG 1994, betreffend einen gerichtlichen Beschluss verwendet, der dessen Gleichsetzung mit einer „Kopie" ausschließt. Untermauert wird dies vorliegend noch besonders dadurch, dass auch in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 zur Erlangung eines Genehmigungs- oder eines Feststellungsbescheids im Sinn des Paragraph 11, Oö GVG 1994 die Vorlage einer „Ausfertigung" des dem Rechtserwerb zugrunde liegenden Vertrags erforderlich ist (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Oö GVG 1994). Warum dann gerade im Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 ein Unterschied zu machen sein und eine bloße Vertragskopie genügen soll, ist sachlich nicht begründbar.
5. Die Antragstellerin meint, die Rechtsfolge des Fehlens einer Vertragsausfertigung sei in § 16 Oö GVG 1994 nicht geregelt, sodass insoweit eine planwidrige Lücke vorliege, die durch analoge Anwendung des § 90 GBG geschlossen werden müsse. Es habe daher das Grundbuchsgericht von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Originals herzustellen.5. Die Antragstellerin meint, die Rechtsfolge des Fehlens einer Vertragsausfertigung sei in Paragraph 16, Oö GVG 1994 nicht geregelt, sodass insoweit eine planwidrige Lücke vorliege, die durch analoge Anwendung des Paragraph 90, GBG geschlossen werden müsse. Es habe daher das Grundbuchsgericht von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Originals herzustellen.
Die Rechtsfolge der Vorlage einer bloßen Kopie anstatt einer Vertragsausfertigung erschließt sich aus der allgemeinen Regel des § 94 Abs 1 Z 4 GBG und stellt - wie zu 3. dargestellt - ein Bewilligungshindernis dar.Die Rechtsfolge der Vorlage einer bloßen Kopie anstatt einer Vertragsausfertigung erschließt sich aus der allgemeinen Regel des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG und stellt - wie zu 3. dargestellt - ein Bewilligungshindernis dar.
Die von der Antragstellerin angesprochene Regelung des § 90 GBG verfolgte den Zweck, die Vollständigkeit der Urkundensammlung zu gewährleisten. Diese Bestimmung ist im Übrigen durch die Umstellung der Urkundensammlung auf ADV überholt (vgl § 2 Abs 4 GUG). Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass, ist doch die Vorbereitung der grundverkehrsbehördlichen Prüfung des Rechtserwerbs - von der in § 16 Abs 4 Satz 2 Oö GVG 1994 vorgesehenen Mitwirkung abgesehen - nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts, sondern des Rechtserwerbers.Die von der Antragstellerin angesprochene Regelung des Paragraph 90, GBG verfolgte den Zweck, die Vollständigkeit der Urkundensammlung zu gewährleisten. Diese Bestimmung ist im Übrigen durch die Umstellung der Urkundensammlung auf ADV überholt vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, GUG). Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass, ist doch die Vorbereitung der grundverkehrsbehördlichen Prüfung des Rechtserwerbs - von der in Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 Oö GVG 1994 vorgesehenen Mitwirkung abgesehen - nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts, sondern des Rechtserwerbers.
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beschaffung einer Vertragsausfertigung könnte vorliegend zu ungerechtfertigten Rangverschiebungen führen, weshalb hier, wie schon vom Rekursgericht zutreffend erkannt, das Verbot von Zwischenerledigungen greift (vgl RIS-Justiz RS0111176).Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beschaffung einer Vertragsausfertigung könnte vorliegend zu ungerechtfertigten Rangverschiebungen führen, weshalb hier, wie schon vom Rekursgericht zutreffend erkannt, das Verbot von Zwischenerledigungen greift vergleiche RIS-Justiz RS0111176).
Fehlt es an einem rechtskräftigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid oder an einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid, wonach ein Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig sei, dann ist nach der Judikatur des erkennenden Senats auch die Vormerkung ausgeschlossen (5 Ob 113/93 = SZ 66/181 = EvBl 1994/122, 594 = NZ 1994, 90 = ecolex 1994, 315; 5 Ob 24/90 = NZ 1991/207, 179 [krit Hofmeister]). Die in solchen Fällen bestehenden Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs müssen auch im Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 greifen, wenn eine gesetzmäßige nachträgliche grundverkehrsbehördliche Prüfung mangels Vorlage einer zusätzlichen Vertragsausfertigung nicht gewährleistet erscheint. Für eine Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 besteht auch in diesem Punkt kein Anlass, womit auch eine Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ausscheidet.Fehlt es an einem rechtskräftigen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid oder an einem rechtskräftigen Feststellungsbescheid, wonach ein Rechtserwerb genehmigungsfrei zulässig sei, dann ist nach der Judikatur des erkennenden Senats auch die Vormerkung ausgeschlossen (5 Ob 113/93 = SZ 66/181 = EvBl 1994/122, 594 = NZ 1994, 90 = ecolex 1994, 315; 5 Ob 24/90 = NZ 1991/207, 179 [krit Hofmeister]). Die in solchen Fällen bestehenden Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs müssen auch im Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 greifen, wenn eine gesetzmäßige nachträgliche grundverkehrsbehördliche Prüfung mangels Vorlage einer zusätzlichen Vertragsausfertigung nicht gewährleistet erscheint. Für eine Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 besteht auch in diesem Punkt kein Anlass, womit auch eine Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin ausscheidet.
6. Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes:
Mit dem „Erklärungsmodell" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen des Grundverkehrs materiell zu prüfen hat.Mit dem „Erklärungsmodell" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen des Grundverkehrs materiell zu prüfen hat.
Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid bzw Feststellungsbescheid nach § 11 Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn des § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 dar. Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs bestehen.Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid bzw Feststellungsbescheid nach Paragraph 11, Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 dar. Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs bestehen.
Dem Revisionsrekurs ist demnach der Erfolg zu versagen.