Rechtssatz RS0123161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123161
Entscheidungsdatum
07.10.2011
Norm
GBG §35
oö GVG 1994 §16 Abs1 Z3
oö GVG 1994 §16 Abs4
Rechtssatz
Mit dem „Erklärungsmodell" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen des Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach § 11 Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn des § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 dar. Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs bestehen.Mit dem „Erklärungsmodell" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen des Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach Paragraph 11, Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 4, Oö GVG 1994 dar. Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs bestehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 180/07t
Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 180/07t
- 5 Ob 195/08z
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 195/08z
Vgl aber; Beisatz: Das Eintragungshindernis der Vorlage einer bloßen Kopie der nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 erforderlichen Erklärung wurde durch die oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, LGBl 107/2008, mittlerweile beseitigt. (T1)
- 5 Ob 269/08g
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
Vgl aber; Beisatz: Der oö Landesgesetzgeber hat rückwirkend zum 1. 1. 2003 klargestellt, dass er die nachträgliche Überprüfung des Verbücherungsvorgangs auch durch die Vorlage einer Kopie der Grundbuchs- bzw gesonderten Erklärungsurkunde für ausreichend gewährleistet ansieht (Art I Z 1 iVm Art II Z 1 der oö Grundverkehrsgesetz-Novelle 2008, LGBl 107/2008). (T2); Beisatz: Eine notariell (§ 77 NO) oder gerichtlich beglaubigte Kopie eines Vertrags samt der darin enthaltenen Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG ist grundsätzlich als Ausfertigung nach § 16 Abs 4 oö GVG zu werten. Es handelt sich bei einer beglaubigten Kopie eben nicht nur um eine „bloße Kopie". In Form einer öffentlichen Urkunde (Beglaubigungsvermerk) wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Original der Urkunde übereinstimmt. (T3); Beisatz: Die Überprüfung, ob eine dem § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 genügende Erklärung abgegeben wurde, fällt ausschließlich in die Entscheidungskompetenz der Grundverkehrsbehörde. (T4); Bem: Hier: Bedenken, ob die erklärungspflichtige juristische Person bei der Erklärung nach § 16 Abs 1 Z 3 oö GVG 1994 wirksam vertreten wurde. (T5)
- 5 Ob 182/11t
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 182/11t
Auch; nur: Mit dem „Erklärungsmodell" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen des Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach § 11 Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. (T6); Beisatz: Hier: Grundbuchsrechtliche Prüfung einer Erklärung iSd § 16 Abs 2 Z 3 Oö GVG 1994. (T7)
Schlagworte
"Bem: Siehe nunmehr jedoch § 16 Abs 4 oö GVG 1994 idF oö LGBl 2008/107 (rückwirkend in Kraft mit 1.1.2003), wonach dem Grundbuchsgesuch eine zusätzliche Ausfertigung "oder Kopie" der Urkunde anzuschließen ist."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123161
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20080108_OGH0002_0050OB00180_07T0000_001