Begründung:
Die gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E***** ist Eigentümerin ua der 172/6372 Anteile an der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist auf Grund zu der zu TZ 2655/1997 erfolgten grundbücherlichen Eintragung Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.9, ***** verbunden (B-LNR 39).Die gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E***** ist Eigentümerin ua der 172/6372 Anteile an der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist auf Grund zu der zu TZ 2655 aus 1997, erfolgten grundbücherlichen Eintragung Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.9, ***** verbunden (B-LNR 39).
Mit Einräumungserklärung vom 12.9.1997 erklärte die Liegenschaftseigentümerin, sie habe den Antragstellern, die Lebensgefährten sind, mit Anwartschaftsvertrag vom 2.11./16.12.1992 die Anwartschaft auf die genannte Eigentumswohnung eingeräumt. Sie erteile nunmehr ihre Zustimmung, daß für die Antragsteller die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a Abs 2 WEG 1975 angemerkt werden könne.Mit Einräumungserklärung vom 12.9.1997 erklärte die Liegenschaftseigentümerin, sie habe den Antragstellern, die Lebensgefährten sind, mit Anwartschaftsvertrag vom 2.11./16.12.1992 die Anwartschaft auf die genannte Eigentumswohnung eingeräumt. Sie erteile nunmehr ihre Zustimmung, daß für die Antragsteller die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 angemerkt werden könne.
Das Erstgericht wies den auf grundbücherliche Eintragung dieser Anmerkung gerichteten Antrag der Antragsteller mit der Begründung ab, gemeinsames Wohnungseigentum könne nur zwischen Ehegatten begründet werden. Da die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums eine rangwahrende Anmerkung im Grundbuch vorsehe, welche von Lebensgefährten nicht ausgenützt werden könne, sei eine solche Anmerkung für Lebensgefährten nicht möglich.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-
nicht übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 14a AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG - nicht zulässig sei.nicht übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 14 a, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, GBG - nicht zulässig sei.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könnten Lebensgefährten sehr wohl Wohnungseigentumsbewerber sein. Es bestehe daher unter diesem Gesichtspunkt kein Hindernis, die begehrte Anmerkung im Grundbuch einzutragen.
Da jedoch aus dem Grundbuch hervorgehe, daß zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Grundbuchsgesuches an der Wohnung 9 bereits Wohnungseigentum begründet war (TZ 2655/97), könne, wie der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 139/97w bereits ausgesprochen habe, eine solche Anmerkung nicht mehr erfolgen. In einem solchen Fall sei der Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteiles auf jene Sicherheiten verwiesen, wie sie jedem anderen Erwerber eines Miteigentumsanteiles zukämen.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Oberste Gerichtshofes sei der ordentlche Revisionsrekurs unzulässig.
Die im Rahmen des dennoch erhobenen Revisionsrekurses ausgeführte Beschwerde gegen den Zulassungsausspruch erledigte das Rekursgericht dahin, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Das Rekursgericht begründete seinen Ausspruch damit, aus der Entscheidung 5 Ob 139/97w könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es sich damals ebenfalls um die von einem Wohnungseigentumsorganisator abgegebene Zusage gehandelt habe. Der Schutzzweck des § 24a Abs 2 WEG könnten im hier vorliegenden, besonders gelagerten Fall für die Zulässigkeit der Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums sprechen, wenn Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsorganisator zusammenfallen.Die im Rahmen des dennoch erhobenen Revisionsrekurses ausgeführte Beschwerde gegen den Zulassungsausspruch erledigte das Rekursgericht dahin, daß es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte. Das Rekursgericht begründete seinen Ausspruch damit, aus der Entscheidung 5 Ob 139/97w könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob es sich damals ebenfalls um die von einem Wohnungseigentumsorganisator abgegebene Zusage gehandelt habe. Der Schutzzweck des Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG könnten im hier vorliegenden, besonders gelagerten Fall für die Zulässigkeit der Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums sprechen, wenn Wohnungseigentümer und Wohnungseigentumsorganisator zusammenfallen.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.