Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Judikatur zur Rechtsfrage fehlt, ob ein Antragsteller, der gleichzeitig Rekurswerber ist, mit Zwangsmaßnahmen dazu verhalten werden kann, Urkunden, die bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt waren, wieder beizubringen. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 124 GBG ist ein rechtzeitig angebrachter Rekurs unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Zu diesen dem Rekursantrag anzuschließenden Akten gehören auch sämtliche Urkunden, die bei der Prüfung des Antrags durch die erste Instanz vorhanden waren (RPflSlgG 723). Wegen des Fehlens einer solchen Urkunde, die vom Erstgericht mit der Erledigung des Antrags zurückgestellt worden ist, darf das Rechtsmittel noch nicht zurückgewiesen werden. Wurden Urkunden inzwischen ausgefolgt, so sind sie von der Geschäftsabteilung dem Beteiligten abzufordern (§ 124 GBG, § 179 Abs 3 GO). Es handelt sich dabei nicht um einen (im Grundbuchsverfahren unzulässigen) Verbesserungsauftrag im Sinne der §§ 84 ZPO oder um eine - ebenfalls unzulässige (§ 95 Abs 1 GBG) - Zwischenerledigung (RPflSlgG 1799, RPflSlgG 2240 = NotZ 1990/168 [Hofmeister] = NotZ 1991/199, jeweils mwN).Gemäß Paragraph 124, GBG ist ein rechtzeitig angebrachter Rekurs unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz gerichtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Zu diesen dem Rekursantrag anzuschließenden Akten gehören auch sämtliche Urkunden, die bei der Prüfung des Antrags durch die erste Instanz vorhanden waren (RPflSlgG 723). Wegen des Fehlens einer solchen Urkunde, die vom Erstgericht mit der Erledigung des Antrags zurückgestellt worden ist, darf das Rechtsmittel noch nicht zurückgewiesen werden. Wurden Urkunden inzwischen ausgefolgt, so sind sie von der Geschäftsabteilung dem Beteiligten abzufordern (Paragraph 124, GBG, Paragraph 179, Absatz 3, GO). Es handelt sich dabei nicht um einen (im Grundbuchsverfahren unzulässigen) Verbesserungsauftrag im Sinne der Paragraphen 84, ZPO oder um eine - ebenfalls unzulässige (Paragraph 95, Absatz eins, GBG) - Zwischenerledigung (RPflSlgG 1799, RPflSlgG 2240 = NotZ 1990/168 [Hofmeister] = NotZ 1991/199, jeweils mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen (RPflSlgG 723), daß die Vorlage dieser Urkunden auch erzwingbar sein müsse, weil sonst die Rekurserledigung von den Parteien dadurch verhindert werden könnte, daß sie die Urkunden nicht vorlegen. Es sei daher in analoger Anwendung der §§ 24 AllgGAG und 28 LiegTeilG eine Aufforderung gemäß § 19 AußStrG unter Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall zu erlassen, wenn die Vorlage der Urkunden grundlos verweigert werde.Der Oberste Gerichtshof hat bereits einmal ausgesprochen (RPflSlgG 723), daß die Vorlage dieser Urkunden auch erzwingbar sein müsse, weil sonst die Rekurserledigung von den Parteien dadurch verhindert werden könnte, daß sie die Urkunden nicht vorlegen. Es sei daher in analoger Anwendung der Paragraphen 24, AllgGAG und 28 LiegTeilG eine Aufforderung gemäß Paragraph 19, AußStrG unter Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall zu erlassen, wenn die Vorlage der Urkunden grundlos verweigert werde.
Dieser Entscheidung lag jedoch der Sachverhalt zugrunde, daß Antragsteller und Rekurswerber nicht ident waren und entgegengesetzte Interessen verfolgten.
Im hier vorliegenden Fall leistete der Antragsteller selbst, dessen Gesuch vom Erstgericht abgewiesen worden war, zwei Aufforderungen des Erstgerichtes nicht Folge, den ihm mit der abweisenden Entscheidung zurückgestellten Kauf-Anwartschaftsvertrag, der Eintragungsgrundlage sein sollte, für das Rekursverfahren wieder vorzulegen. Dieser Sachverhalt ist demnach anders gelagert als der in RPflSlgG 723 zugrundeliegende, da dort der Rekurswerber einerseits gar nicht in der Lage war, die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden selbst beizubringen und andererseits der Antragsteller kein Interesse hatte, eine ihm günstige Entscheidung einer Überprüfung durch das Rekursgericht unterziehen zu lassen. In einem solchen Fall mag daher analog den dort genannten Fällen amtswegigen Vorgehens die Anwendung von Zwangsmitteln angezeigt sein.
Liegt jedoch das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Auch wäre ein solches Vorgehen mit dem im Grundbuchsverfahren herrschenden Antragsprinzip (§ 76 GBG) nicht in Einklang zu bringen. Fehlt es daher an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG), geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Eintragung begehrt und die Urkunde zurückhält.Liegt jedoch das Rekursinteresse ausschließlich beim Antragsteller selbst und legt dieser trotz Aufforderung für die Erledigung erforderliche, im Verfahren erster Instanz bereits vorhanden gewesene Urkunden nicht wieder vor, fehlt es zur zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Wiedervorlage an der gesetzlichen Grundlage. Auch wäre ein solches Vorgehen mit dem im Grundbuchsverfahren herrschenden Antragsprinzip (Paragraph 76, GBG) nicht in Einklang zu bringen. Fehlt es daher an einer für eine Eintragung erforderlichen Urkunde (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG), geht dies zu Lasten desjenigen, der eine Eintragung begehrt und die Urkunde zurückhält.
Einer Berücksichtigung der erst mit der Revisionsschrift vorgelegten Kauf-Anwartschaftsvertragsurkunde durch das Revisionsgericht steht das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG entgegen.Einer Berücksichtigung der erst mit der Revisionsschrift vorgelegten Kauf-Anwartschaftsvertragsurkunde durch das Revisionsgericht steht das Neuerungsverbot des Paragraph 122, Absatz 2, GBG entgegen.
Im übrigen hätte dem Rekurs auch im Falle rechtzeitiger Vorlage des Kauf-Anwartschaftsvertrages nicht stattgegeben werden können. Wie aus dem offenen Grundbuch hervorgeht, war zu BLNr. 15 im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe an der Wohnung Nr. 4 bereits Wohnungseigentum begründet (TZ 978/1983), welches einer Berichtigung gemäß § 12 Abs 3 WEG 1975 (TZ 1172/1995) unterzogen worden war. Das Ziel der durch Artikel IX Z 1 des IRÄG, BGBl 1982/370, neugeschaffenen Bestimmung des § 24 a WEG war es, einem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen (GP XV AB 1147 der Beilagen; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 278). Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG ist daher die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (GP XV AB 1147 der Beilagen, Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 279). Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich aber, wie aus § 23 WEG unschwer abzuleiten ist, nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt daher jemand - sei es vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG - ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach § 24 a Abs 2 WEG nicht mehr in Frage. Der Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils ist daher auf jene Sicherheiten zu verweisen, wie sie jedem anderen Erwerber eines (Mit-)Eigentumsanteils zukommen.Im übrigen hätte dem Rekurs auch im Falle rechtzeitiger Vorlage des Kauf-Anwartschaftsvertrages nicht stattgegeben werden können. Wie aus dem offenen Grundbuch hervorgeht, war zu BLNr. 15 im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe an der Wohnung Nr. 4 bereits Wohnungseigentum begründet (TZ 978 aus 1983,), welches einer Berichtigung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WEG 1975 (TZ 1172 aus 1995,) unterzogen worden war. Das Ziel der durch Artikel römisch neun Ziffer eins, des IRÄG, BGBl 1982/370, neugeschaffenen Bestimmung des Paragraph 24, a WEG war es, einem Wohnungseigentumsbewerber schon in einem möglichst frühen Zeitpunkt eine grundbücherliche Sicherung zu verschaffen Gesetzgebungsperiode römisch fünfzehn Ausschussbericht 1147 der Beilagen; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 278). Voraussetzung für eine Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG ist daher die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG Gesetzgebungsperiode römisch fünfzehn Ausschussbericht 1147 der Beilagen, Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 279). Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich aber, wie aus Paragraph 23, WEG unschwer abzuleiten ist, nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt daher jemand - sei es vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG - ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumung von Wohnungseigentum" nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG nicht mehr in Frage. Der Erwerber eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils ist daher auf jene Sicherheiten zu verweisen, wie sie jedem anderen Erwerber eines (Mit-)Eigentumsanteils zukommen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.