Der Revisionsrekurs ist zulässig, es kommt ihm auch Berechtigung zu.
Es entspricht zwar ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass hinsichtlich einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum bereits besteht, die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24a Abs 2 WEG 1975 (nunmehr § 40 Abs 2 WEG 2002) nicht in Betracht kommt (5 Ob 276/00z, 5 Ob 164/98y, 5 Ob 139/97w). Dieser Grundsatz muss aber dann eingeschränkt werden, wenn ein Objekt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet ist, wie hier ein Dachboden, durch bauliche Maßnahmen noch in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt werden soll. In diesem Fall ist die Position des Wohnungseigentümers, der aus einem Objekt mehrere Objekte schafft, mit der Position des Wohnungseigentumsorganisators vergleichbar, sodass für den Erwerber des erst durch Teilung zu schaffenden Wohnungseigentumsobjektes die selben Sicherungsbe- dürfnisse wie beim Wohnungseigentumsbewerber bestehen (vgl auch Hoyer in den Entscheidungsbesprechungen NZ 1999/438 und NZ 1998/418, H. Böhm in immolex 2001, 53; Vonkilch in Vonkilch/Hausmann, österreichisches Wohnrecht, § 40 WEG Rz 12). Es ist daher § 40 Abs 2 WEG 2002 analog auch auf den Käufer eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, anzuwenden.Es entspricht zwar ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass hinsichtlich einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum bereits besteht, die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002) nicht in Betracht kommt (5 Ob 276/00z, 5 Ob 164/98y, 5 Ob 139/97w). Dieser Grundsatz muss aber dann eingeschränkt werden, wenn ein Objekt, an dem bereits Wohnungseigentum begründet ist, wie hier ein Dachboden, durch bauliche Maßnahmen noch in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt werden soll. In diesem Fall ist die Position des Wohnungseigentümers, der aus einem Objekt mehrere Objekte schafft, mit der Position des Wohnungseigentumsorganisators vergleichbar, sodass für den Erwerber des erst durch Teilung zu schaffenden Wohnungseigentumsobjektes die selben Sicherungsbe- dürfnisse wie beim Wohnungseigentumsbewerber bestehen vergleiche auch Hoyer in den Entscheidungsbesprechungen NZ 1999/438 und NZ 1998/418, H. Böhm in immolex 2001, 53; Vonkilch in Vonkilch/Hausmann, österreichisches Wohnrecht, Paragraph 40, WEG Rz 12). Es ist daher Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 analog auch auf den Käufer eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, anzuwenden.
Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs 2 WEG entsprechend § 24a Abs 2 WEG 1975) erfordert neben dem Antrag des nach dem Gesetz Legitimierten lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung der Grundeigentümer (5 Ob 2154/96t, 5 Ob 233/02d, RIS-Justiz RS0097196). Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bewirkt, dass in der Folge die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Range dieser Anmerkung auch dann verlangt werden kann, wenn die Liegenschaft nach dieser Anmerkung belastet worden ist (vgl 5 Ob 164/99z). Da also die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG von keinen anderen Voraussetzungen abhängig gemacht wird und kein Rechtsübergang stattfindet, hindert die Eintragung in diesem Stadium nicht, dass noch nicht alle Vorkaufsberechtigten ihre Zustimmung zur Löschung ihres Vorkaufsrechtes unterfertigt haben. Die Rechte der Vorkaufsberechtigten werden erst bei der Einverleibung zu berücksichtigen sein.Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 2, WEG entsprechend Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975) erfordert neben dem Antrag des nach dem Gesetz Legitimierten lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung der Grundeigentümer (5 Ob 2154/96t, 5 Ob 233/02d, RIS-Justiz RS0097196). Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bewirkt, dass in der Folge die Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts im Range dieser Anmerkung auch dann verlangt werden kann, wenn die Liegenschaft nach dieser Anmerkung belastet worden ist vergleiche 5 Ob 164/99z). Da also die Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG von keinen anderen Voraussetzungen abhängig gemacht wird und kein Rechtsübergang stattfindet, hindert die Eintragung in diesem Stadium nicht, dass noch nicht alle Vorkaufsberechtigten ihre Zustimmung zur Löschung ihres Vorkaufsrechtes unterfertigt haben. Die Rechte der Vorkaufsberechtigten werden erst bei der Einverleibung zu berücksichtigen sein.
Es war daher spruchgemäß die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 zu bewilligen.Es war daher spruchgemäß die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 zu bewilligen.