Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, in Lehre und Rechtsprechung sei die Zulässigkeit nachfolgender Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an ein und derselben Liegenschaft anerkannt. Es sei nicht einzusehen, warum diese Rechtsmeinung bei einer Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG nicht Platz greifen solle. Der Umstand, daß bei einer solchen Anmerkung der Name des Berechtigten im Grundbuch aufscheine, stelle keine ausreichende Begründung für eine derart unterschiedliche Beurteilung dar. Der Rechtsschutz der vorangehenden Anmerkung werde durch die nachfolgende Anmerkung nicht beeinträchtigt, weil auch hier das Rangprinzip gelte. Eine Ausnützung jeder der beiden Anmerkungen setze das Bestehen und den grundbuchsfähigen Nachweis eines Titels voraus. Wenn daher in zeitlicher Aufeinanderfolge Anmerkungen gemäß § 24a Abs 2 WEG hinsichtlich desselben Objekts für verschiedene Personen bestünden, werde es eine Angelegenheit der materiellen vertraglichen oder erforderlichenfalls auch urteilsmäßigen Rechtsgestaltung sein, bei Ausnützung einer nachfolgenden Anmerkung die vorhandene Anmerkung zur Löschung zu bringen. Die nachfolgende Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG solle nicht untersagt werden, weil sie den materiellen Rechtsschutz des anzumerkenden künftigen Wohnungseigentümers enthalte. Wenn auch in der Regel - und auch im gegenständlichen Fall - die nachfolgende Anmerkung zugunsten des vertraglichen Rechtsnachfolgers der Katalin K*****, zu deren Gunsten die vorangehende Anmerkung bewilligt worden sei, beantragt werde, so sei nicht auszuschließen, daß aufgrund einer anderen Rechtsgestaltung eine solche Anmerkung unter Außerachtlassung der aus der vorrangigen Anmerkung Berechtigten verlangt und auch rechtlich und wirtschaftlich begründet sei. Trete z.B. ein Liegenschaftseigentümer berechtigt von einem Kaufvertrag zurück, wäre es für ihn eine erhebliche Belastung, zuerst allenfalls im ordentlichen Rechtsweg eine vorrangige Anmerkung zur Löschung zu bringen, um erst dann einen neuerlichen Kaufvertrag abschließen und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Erfolg (Kaufpreis) realisieren zu können.Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, in Lehre und Rechtsprechung sei die Zulässigkeit nachfolgender Anmerkungen der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an ein und derselben Liegenschaft anerkannt. Es sei nicht einzusehen, warum diese Rechtsmeinung bei einer Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG nicht Platz greifen solle. Der Umstand, daß bei einer solchen Anmerkung der Name des Berechtigten im Grundbuch aufscheine, stelle keine ausreichende Begründung für eine derart unterschiedliche Beurteilung dar. Der Rechtsschutz der vorangehenden Anmerkung werde durch die nachfolgende Anmerkung nicht beeinträchtigt, weil auch hier das Rangprinzip gelte. Eine Ausnützung jeder der beiden Anmerkungen setze das Bestehen und den grundbuchsfähigen Nachweis eines Titels voraus. Wenn daher in zeitlicher Aufeinanderfolge Anmerkungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG hinsichtlich desselben Objekts für verschiedene Personen bestünden, werde es eine Angelegenheit der materiellen vertraglichen oder erforderlichenfalls auch urteilsmäßigen Rechtsgestaltung sein, bei Ausnützung einer nachfolgenden Anmerkung die vorhandene Anmerkung zur Löschung zu bringen. Die nachfolgende Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG solle nicht untersagt werden, weil sie den materiellen Rechtsschutz des anzumerkenden künftigen Wohnungseigentümers enthalte. Wenn auch in der Regel - und auch im gegenständlichen Fall - die nachfolgende Anmerkung zugunsten des vertraglichen Rechtsnachfolgers der Katalin K*****, zu deren Gunsten die vorangehende Anmerkung bewilligt worden sei, beantragt werde, so sei nicht auszuschließen, daß aufgrund einer anderen Rechtsgestaltung eine solche Anmerkung unter Außerachtlassung der aus der vorrangigen Anmerkung Berechtigten verlangt und auch rechtlich und wirtschaftlich begründet sei. Trete z.B. ein Liegenschaftseigentümer berechtigt von einem Kaufvertrag zurück, wäre es für ihn eine erhebliche Belastung, zuerst allenfalls im ordentlichen Rechtsweg eine vorrangige Anmerkung zur Löschung zu bringen, um erst dann einen neuerlichen Kaufvertrag abschließen und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Erfolg (Kaufpreis) realisieren zu können.
Hiezu wurde erwogen:
Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) gemäß § 24a Abs 2 WEG setzt neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des - hier identischen - Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden voraus (5 Ob 2080/96k; Würth in Rummel2 § 24a WEG Rz 3). Der Fall, daß nach einer solchen Anmerkung zugunsten eines Wohnungseigentumsbewerbers für dasselbe Wohnungseigentumsobjekt eine weitere Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers erfolgen soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG setzt neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des - hier identischen - Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden voraus (5 Ob 2080/96k; Würth in Rummel2 Paragraph 24 a, WEG Rz 3). Der Fall, daß nach einer solchen Anmerkung zugunsten eines Wohnungseigentumsbewerbers für dasselbe Wohnungseigentumsobjekt eine weitere Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers erfolgen soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Die Rechtswirkungen der Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG bestehen vor allem in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb verbunden mit dem Ausschluß des guten Glaubens Dritter. Trotz aller Unterschiede ist die Ähnlichkeit mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§§ 53 ff GBG) nicht zu übersehenDie Rechtswirkungen der Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG bestehen vor allem in der Wahrung des Ranges für den späteren Eigentumserwerb verbunden mit dem Ausschluß des guten Glaubens Dritter. Trotz aller Unterschiede ist die Ähnlichkeit mit der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (Paragraphen 53, ff GBG) nicht zu übersehen
(vgl 5 Ob 18/85 = SZ 58/49 = NZ 1985, 155/48; Würth aaO Rz 4; Hoyervergleiche 5 Ob 18/85 = SZ 58/49 = NZ 1985, 155/48; Würth aaO Rz 4; Hoyer
zu 5 Ob 51/94 = NZ 1995, 139/327; jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Um diese kann auch dann angesucht werden, wenn noch wirksame Rangordnungen im Grundbuch eingetragen sind; das Gesetz verbietet das gleichzeitige Bestehen mehrerer Rangordnungsanmerkungen mit unterschiedlichem Wirksamkeitsbeginn und allenfalls überschneidender Wirksamkeitsdauer nicht (EvBl 1979/143 mwN).
Nach Auffassung des erkennenden Senates bestehen auch im vorliegenden Fall einer Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG keine Bedenken dagegen, auf Antrag eines Wohnungseigentumsbewerbers (hier gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer/Wohnungseigentumsorganisator eine solche Anmerkung zu bewilligen, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. In die Rechtsstellung des ersten Wohnungseigentumsbewerbers wird damit nicht eingegriffen, weil ihm der bessere bücherliche Rang der von ihm erwirkten Anmerkung zugute kommt. § 24a Abs 3 WEG sieht die sinngemäße Anwendung des (für die Anmerkung der Rangordnung geltenden) § 57 Abs 1 GBG vor; der (erste) Wohnungseigentumsbewerber kann daher nach Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung die Löschung aller Eintragungen (mit gesetzlichen Ausnahmen) begehren, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt wurden (vgl Würth aaO Rz 4).Nach Auffassung des erkennenden Senates bestehen auch im vorliegenden Fall einer Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG keine Bedenken dagegen, auf Antrag eines Wohnungseigentumsbewerbers (hier gemeinsam mit dem Liegenschaftseigentümer/Wohnungseigentumsorganisator eine solche Anmerkung zu bewilligen, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. In die Rechtsstellung des ersten Wohnungseigentumsbewerbers wird damit nicht eingegriffen, weil ihm der bessere bücherliche Rang der von ihm erwirkten Anmerkung zugute kommt. Paragraph 24 a, Absatz 3, WEG sieht die sinngemäße Anwendung des (für die Anmerkung der Rangordnung geltenden) Paragraph 57, Absatz eins, GBG vor; der (erste) Wohnungseigentumsbewerber kann daher nach Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung die Löschung aller Eintragungen (mit gesetzlichen Ausnahmen) begehren, die nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt wurden vergleiche Würth aaO Rz 4).
Am Rande sei bemerkt, daß nach jüngster Rechtsprechung die Anmerkung der Rangordnung auch für einen bestimmten Begünstigten erfolgen kann (5 Ob 34/95 = EvBl 1996/22 = NZ 1996, 43/346), sodaß insoweit kein grundsätzlicher Unterschied zur Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG besteht (vgl hingegen noch 5 Ob 51/94). Der Unterschied in der Befristung ist nach Meinung des erkennenden Senates für die hier zu lösende Frage nicht entscheidend (vgl Hoyer aaO).Am Rande sei bemerkt, daß nach jüngster Rechtsprechung die Anmerkung der Rangordnung auch für einen bestimmten Begünstigten erfolgen kann (5 Ob 34/95 = EvBl 1996/22 = NZ 1996, 43/346), sodaß insoweit kein grundsätzlicher Unterschied zur Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG besteht vergleiche hingegen noch 5 Ob 51/94). Der Unterschied in der Befristung ist nach Meinung des erkennenden Senates für die hier zu lösende Frage nicht entscheidend vergleiche Hoyer aaO).
Die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Übertragung des Anwartschaftsrechts und zum Nachweis des Rechtsüberganges gehen deshalb ins Leere, weil der Zweitantragsgegner sein Recht im Grundbuchsgesuch nicht von einem früheren Wohnungseigentumsbewerber, sondern direkt vom Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentumsorganisator) ableitet, mag er auch im Rechtsmittelverfahren als unbeachtliche Neuerung eine vertragliche Beziehung zwischen beiden Wohnungseigentumsbewerbern (Kaufvertrag) erwähnen. Es ist daher nicht von einer (entgeltlichen) Übertragung des Anwartschaftsrechts (vgl Würth aaO § 23 WEG Rz 9 mwN; Hofmeister, NZ 1989, 109), sondern von einer "Doppelzusage" - ohne Verknüpfung mit einer Rechtsübertragung von einem Wohnungseigentumsbewerber auf einen anderen - auszugehen, die an sich kein Eintragungshindnernis ist (vgl 5 Ob 2080/96k).Die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Übertragung des Anwartschaftsrechts und zum Nachweis des Rechtsüberganges gehen deshalb ins Leere, weil der Zweitantragsgegner sein Recht im Grundbuchsgesuch nicht von einem früheren Wohnungseigentumsbewerber, sondern direkt vom Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentumsorganisator) ableitet, mag er auch im Rechtsmittelverfahren als unbeachtliche Neuerung eine vertragliche Beziehung zwischen beiden Wohnungseigentumsbewerbern (Kaufvertrag) erwähnen. Es ist daher nicht von einer (entgeltlichen) Übertragung des Anwartschaftsrechts vergleiche Würth aaO Paragraph 23, WEG Rz 9 mwN; Hofmeister, NZ 1989, 109), sondern von einer "Doppelzusage" - ohne Verknüpfung mit einer Rechtsübertragung von einem Wohnungseigentumsbewerber auf einen anderen - auszugehen, die an sich kein Eintragungshindnernis ist vergleiche 5 Ob 2080/96k).
Die beantragte Anmerkung war somit in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zu bewilligen.