Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zutreffend führt das Rekursgericht aus, daß in Grundbuchssachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rekurslegitimation nur denjenigen Personen zukommt, die durch die bekämpfte Eintragung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, wobei der grundbücherliche Interessensstand zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, sodaß der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft berechtigten nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen kann (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 19, 20, 33 und 34). Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 440 unter Hinweis auf SZ 11/152).Zutreffend führt das Rekursgericht aus, daß in Grundbuchssachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rekurslegitimation nur denjenigen Personen zukommt, die durch die bekämpfte Eintragung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, wobei der grundbücherliche Interessensstand zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, sodaß der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft berechtigten nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen kann (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 122, GBG/E 19, 20, 33 und 34). Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 440, unter Hinweis auf SZ 11/152).
Aber schon in der Begründung der Entscheidung SZ 11/152 wird ausgeführt, das Rekursrecht einer Person setze voraus, daß sie durch die Eintragung benachteiligt wird, das heißt, daß die Eintragung nach dem für sie geltenden grundbuchsrechtlichen Rang die Rechte dieser Person zu beeinträchtigen geeignet ist; mit anderen Worten: Das Recht zum Rekurs kann sich nur nach dem grundbücherlichen Interessensstand zur Zeit der Eintragung selbst richten. Zur Frage des bücherlichen Interessensstandes derjenigen Person, für welche die Zusage des Wohnungseigentums gemäß § 24 a Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkt ist, und dessen Auswirkung auf die Rekurslegitimation solcher Personen gegen einen Berichtigungsbeschluß nach § 104 Abs 3 GBG, durch den eine Verschiebung des zunächst eingetragenen Ranges eines Pfandrechtes zum Nachteil des Wohnungseigentumsbewerbers erfolgt, hat der erkennende Senat folgendes erwogen:Aber schon in der Begründung der Entscheidung SZ 11/152 wird ausgeführt, das Rekursrecht einer Person setze voraus, daß sie durch die Eintragung benachteiligt wird, das heißt, daß die Eintragung nach dem für sie geltenden grundbuchsrechtlichen Rang die Rechte dieser Person zu beeinträchtigen geeignet ist; mit anderen Worten: Das Recht zum Rekurs kann sich nur nach dem grundbücherlichen Interessensstand zur Zeit der Eintragung selbst richten. Zur Frage des bücherlichen Interessensstandes derjenigen Person, für welche die Zusage des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 24, a Absatz 2, WEG im Grundbuch angemerkt ist, und dessen Auswirkung auf die Rekurslegitimation solcher Personen gegen einen Berichtigungsbeschluß nach Paragraph 104, Absatz 3, GBG, durch den eine Verschiebung des zunächst eingetragenen Ranges eines Pfandrechtes zum Nachteil des Wohnungseigentumsbewerbers erfolgt, hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, die nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers ergehen kann, dient nur der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit Liegenschaften durch Sicherung der Rechte eines im Grundbuchsverfahren nicht näher bestimmten und auch nicht bestimmbaren, vielfach überhaupt noch unbekannten zukünftigen Liegenschaftserwerbers. Analoges gilt für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung. In diesen Fällen wird also durch die Anmerkung der Rangordnung als solche zunächst niemandes bücherlicher Interessensstand - vom Liegenschaftseigentümer abgesehen - berührt, sodaß durch die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung als solcher der Kreis der Rekursberechtigten nicht erweitert wird.
Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 24 a Abs 2 WEG gibt jedoch einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung, mögen die damit verbundenen Rechtsfolgen auch weitgehend mit den Rechten desjenigen Erwerbers einer Liegenschaft ident sein, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessensstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG gibt jedoch einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in Paragraph 24, Absatz 3, WEG genannte Rechtsstellung, mögen die damit verbundenen Rechtsfolgen auch weitgehend mit den Rechten desjenigen Erwerbers einer Liegenschaft ident sein, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessensstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.
An der weiteren Voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelwerber (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 17 und 18) ist in einem Fall wie dem hier gegebenen nicht zu zweifeln, erfolgt doch durch den vorgenommenen Berichtigungsbeschluß eine Rangverschiebung zu ihren Lasten.An der weiteren Voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelwerber (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 122, GBG/E 17 und 18) ist in einem Fall wie dem hier gegebenen nicht zu zweifeln, erfolgt doch durch den vorgenommenen Berichtigungsbeschluß eine Rangverschiebung zu ihren Lasten.
Das Rekursgericht wird daher das Rechtsmittel der Wohnungseigentumsbewerber sachlich zu erledigen haben.