Rechtssatz RS0006784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006784
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Das Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend beschaffen (SZ 11/152).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 192/72
Entscheidungstext OGH 10.10.1972 5 Ob 192/72
- 5 Ob 57/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 5 Ob 57/91
Veröff: NZ 1992,114 (Hofmeister, 118)
- 5 Ob 51/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 51/94
Beisatz: Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt. Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 24a Abs 2 WEG gibt jedoch dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung; er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind. (T1)
- 5 Ob 279/05y
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 279/05y
Beis wie T1
- 5 Ob 230/06v
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 230/06v
- 5 Ob 81/10p
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 81/10p
Vgl; Beisatz: Mit der Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren verliert der frühere Eigentümer der Liegenschaft, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist, die Rekursberechtigung bezüglich Grundbuchsbeschlüssen, die vor der Zuschlagserteilung ergangen sind. (T2)
- 5 Ob 35/10y
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 35/10y
Vgl auch
- 5 Ob 206/14a
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 206/14a
Auch
- 5 Ob 217/20b
Entscheidungstext OGH 13.04.2021 5 Ob 217/20b
Anm: Veröff: SZ 2021/38
- 5 Ob 201/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 201/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006784
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0050OB00192_7200000_002