Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die Frage des Beginns der Rechtsmittelfrist für die Agrarbehörde in korrekturbedürftiger Weise fehlbeurteilte.
1. Im Revisionsrekursverfahren ist unstrittig, dass der Erwerb der 16,50 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft mit Kaufvertrag vom 3. 3. 2001 durch die Antragsteller wegen der damit verbundenen Absonderung von der Stammsitzliegenschaft EZ 90064 gemäß § 17 Abs 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 BGBl 103 (FlVfGG) und § 38 Abs 3 TFLG 1996 der Bewilligung der Agrarbehörde bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0009131; RS0114863; RS0038497), jedoch eine solche fehlt.1. Im Revisionsrekursverfahren ist unstrittig, dass der Erwerb der 16,50 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft mit Kaufvertrag vom 3. 3. 2001 durch die Antragsteller wegen der damit verbundenen Absonderung von der Stammsitzliegenschaft EZ 90064 gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Bundesgesetzblatt 103 (FlVfGG) und Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 der Bewilligung der Agrarbehörde bedurft hätte vergleiche RIS-Justiz RS0009131; RS0114863; RS0038497), jedoch eine solche fehlt.
Aus der Genehmigungspflicht des § 17 Abs 2 FlVfGG allein ist aber eine Verpflichtung zur Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an die Agrarbehörde nicht abzuleiten. Sie ist auch sonst nicht im Gesetz angeordnet.Aus der Genehmigungspflicht des Paragraph 17, Absatz 2, FlVfGG allein ist aber eine Verpflichtung zur Zustellung des Grundbuchsbeschlusses an die Agrarbehörde nicht abzuleiten. Sie ist auch sonst nicht im Gesetz angeordnet.
§ 45 Abs 3 FlVfGG und § 82 Abs 3 TFLG 1996 verpflichten das Grundbuchsgericht zwar (nach dem Wortlaut unbedingt: „sind“), sämtliche Entscheidungen mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen. Diese Bestimmungen finden sich aber unter der Überschrift „Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung“ und stehen daher offenkundig in Zusammenhang mit der (weiteren) Verpflichtung der Grundbuchsgerichte nach § 43 FlVfGG und § 79 TFLG 1996, nach Einlangen der Mitteilung über die Einleitung von Agrarverfahren bis zu deren Abschluss (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) alle während dieses Zeitraums einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche mit einem Beschlussentwurf der Agrarbehörde zu übermitteln; diese hat nach § 45 Abs 1 und 2 FlVfGG und § 82 Abs 1 und 2 TFLG 1996 für das Grundbuchsgericht bindend zu entscheiden, ob sie den Beschlussentwurf mit dem laufenden Agrarverfahren für vereinbar hält oder nicht. Die im unmittelbaren Anschluss daran (in § 45 Abs 3 FlVfGG und § 82 Abs 3 TFLG 1996) normierte Verpflichtung zur Zustellung betrifft daher nur die nach der Befassung der Agrarbehörde ergangenen, in einem agrarischen Verfahren verfangene Liegenschaften betreffenden Beschlüsse. Damit wird keine generelle, von der Einleitung eines Agrarverfahrens unabhängige Verpflichtung normiert, die Agrarbehörde von allen agrargemeinschaftliche Liegenschaften (§ 38 Abs 2 TFLG) betreffenden Grundbuchsbeschlüssen zu verständigen.Paragraph 45, Absatz 3, FlVfGG und Paragraph 82, Absatz 3, TFLG 1996 verpflichten das Grundbuchsgericht zwar (nach dem Wortlaut unbedingt: „sind“), sämtliche Entscheidungen mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen. Diese Bestimmungen finden sich aber unter der Überschrift „Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung“ und stehen daher offenkundig in Zusammenhang mit der (weiteren) Verpflichtung der Grundbuchsgerichte nach Paragraph 43, FlVfGG und Paragraph 79, TFLG 1996, nach Einlangen der Mitteilung über die Einleitung von Agrarverfahren bis zu deren Abschluss (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) alle während dieses Zeitraums einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche mit einem Beschlussentwurf der Agrarbehörde zu übermitteln; diese hat nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 FlVfGG und Paragraph 82, Absatz eins und 2 TFLG 1996 für das Grundbuchsgericht bindend zu entscheiden, ob sie den Beschlussentwurf mit dem laufenden Agrarverfahren für vereinbar hält oder nicht. Die im unmittelbaren Anschluss daran (in Paragraph 45, Absatz 3, FlVfGG und Paragraph 82, Absatz 3, TFLG 1996) normierte Verpflichtung zur Zustellung betrifft daher nur die nach der Befassung der Agrarbehörde ergangenen, in einem agrarischen Verfahren verfangene Liegenschaften betreffenden Beschlüsse. Damit wird keine generelle, von der Einleitung eines Agrarverfahrens unabhängige Verpflichtung normiert, die Agrarbehörde von allen agrargemeinschaftliche Liegenschaften (Paragraph 38, Absatz 2, TFLG) betreffenden Grundbuchsbeschlüssen zu verständigen.
2. Kann aber der Rekurswerber seine Rekurslegitimation - allenfalls - nur auf (früher § 9 AußStrG 1854, nunmehr) § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 stützen, dann läuft für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern er kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen (RIS-Justiz RS0060727; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 123 GBG Rz 16). Das wurde auch für die Finanzprokuratur judiziert, wenn sie gemäß § 1 Abs 3 ProkuraturG aF (nunmehr: § 3 Abs 6 ProkG 2008) zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet (RIS-Justiz RS0006990; SZ 34/12 mwN; aA SZ 21/50 und 133; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 284). Nichts anderes kann für die Agrarbehörde gelten, wenn sie die Einhaltung bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen, also öffentliche Interessen sichern will.2. Kann aber der Rekurswerber seine Rekurslegitimation - allenfalls - nur auf (früher Paragraph 9, AußStrG 1854, nunmehr) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 stützen, dann läuft für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist, sondern er kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der den Parteien offenstehenden Frist einbringen (RIS-Justiz RS0060727; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 123, GBG Rz 16). Das wurde auch für die Finanzprokuratur judiziert, wenn sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkuraturG aF (nunmehr: Paragraph 3, Absatz 6, ProkG 2008) zum Schutz öffentlicher Interessen einschreitet (RIS-Justiz RS0006990; SZ 34/12 mwN; aA SZ 21/50 und 133; Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 284). Nichts anderes kann für die Agrarbehörde gelten, wenn sie die Einhaltung bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen, also öffentliche Interessen sichern will.
3. Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger/Bittner (Grundbuchsrecht2 Rz 284) ist nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten (Kodek in Kodek aaO § 95 GBG Rz 42 f mwN; Rechberger/Bittner aaO Rz 274 f; 5 Ob 43/01m = NZ 2002/35; vgl auch 5 Ob 256/04i = NZ 2005/AGS 626 [zust Hoyer]; RIS-Justiz RS0041483 [T3]; RS0041511; RS0006784). Ist aber das Erstgericht seiner Pflicht zur Zustellung seines Bewilligungsbeschlusses vollständig nachgekommen, trat dessen (formelle) Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bereits im Jahr 2001 ein. Die Berücksichtigung eines nach Eintritt der Rechtskraft erhobenen Rekurses würde eine Einschränkung der bereits eingetretenen Rechtskraft zu Lasten der Rechtssicherheit bedeuten, die sowohl dem GBG als auch dem AußStrG fremd ist (vgl zur Finanzprokuratur: SZ 30/73; SZ 34/121 und SZ 49/58 je mwN). Vielmehr nimmt auch die gesetzliche Regelung des § 46 Abs 2 AußStrG, wonach für nicht aktenkundige Parteien die Rekursfrist an die den aktenkundigen Parteien offen stehende Rekursfrist geknüpft ist, im Interesse der Rechtssicherheit Beschränkungen des Rechtsschutzes Dritter in Kauf (Kodek in Kodek aaO § 123 GBG Rz 17).3. Der gegenteiligen Ansicht von Rechberger/Bittner (Grundbuchsrecht2 Rz 284) ist nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten (Kodek in Kodek aaO Paragraph 95, GBG Rz 42 f mwN; Rechberger/Bittner aaO Rz 274 f; 5 Ob 43/01m = NZ 2002/35; vergleiche auch 5 Ob 256/04i = NZ 2005/AGS 626 [zust Hoyer]; RIS-Justiz RS0041483 [T3]; RS0041511; RS0006784). Ist aber das Erstgericht seiner Pflicht zur Zustellung seines Bewilligungsbeschlusses vollständig nachgekommen, trat dessen (formelle) Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bereits im Jahr 2001 ein. Die Berücksichtigung eines nach Eintritt der Rechtskraft erhobenen Rekurses würde eine Einschränkung der bereits eingetretenen Rechtskraft zu Lasten der Rechtssicherheit bedeuten, die sowohl dem GBG als auch dem AußStrG fremd ist vergleiche zur Finanzprokuratur: SZ 30/73; SZ 34/121 und SZ 49/58 je mwN). Vielmehr nimmt auch die gesetzliche Regelung des Paragraph 46, Absatz 2, AußStrG, wonach für nicht aktenkundige Parteien die Rekursfrist an die den aktenkundigen Parteien offen stehende Rekursfrist geknüpft ist, im Interesse der Rechtssicherheit Beschränkungen des Rechtsschutzes Dritter in Kauf (Kodek in Kodek aaO Paragraph 123, GBG Rz 17).
4. Der erst 2008 eingebrachte Rekurs der Agrarbehörde erweist sich daher als verspätet und kann im Grundbuchsverfahren generell nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0124683). Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit; dies muss zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig sowie zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rekurses führen (vgl § 71 Abs 4 iVm § 56 AußStrG; RIS Justiz RS0122081).4. Der erst 2008 eingebrachte Rekurs der Agrarbehörde erweist sich daher als verspätet und kann im Grundbuchsverfahren generell nicht berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0124683). Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit; dies muss zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig sowie zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rekurses führen vergleiche Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 56, AußStrG; RIS Justiz RS0122081).
5. Die Antragsteller haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035961 [T5 und T6]), weil der vorliegende Fall wegen seiner besonderen Ausgestaltung keinen Anlass bietet, von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abzugehen.