Begründung:
Zugunsten der Liegenschaft des Rekurswerbers EZ *****90017 GB Wörgl-Rattenberg war auf der gesamten Grundstücksnummer 6***** der EZ 1***** des Grundbuchs ***** (nunmehr EZ 5***** und EZ 4*****) vor der Teilung dieser Liegenschaft durch den angefochtenen Beschluss die Dienstbarkeit der Weide gemäß Servitutenregulierungsurkunde vom 18. 12. 1873 fol. 8/1874 (C-LNr 1a) einverleibt.Zugunsten der Liegenschaft des Rekurswerbers EZ *****90017 GB Wörgl-Rattenberg war auf der gesamten Grundstücksnummer 6***** der EZ 1***** des Grundbuchs ***** (nunmehr EZ 5***** und EZ 4*****) vor der Teilung dieser Liegenschaft durch den angefochtenen Beschluss die Dienstbarkeit der Weide gemäß Servitutenregulierungsurkunde vom 18. 12. 1873 fol. 8 aus 1874, (C-LNr 1a) einverleibt.
Zu GrdNc 10/17 wurde über Antrag des Verkäufers Alois B***** durch das Bezirksgericht Kufstein ein Aufforderungsverfahren gemäß § 4 LiegTeilG durchgeführt, in welchem unter anderem der nunmehrige Revisionsrekurswerber als Buchberechtigter und die Tiroler Agrarbehörde (letztere gemäß § 4 Abs 2 LiegTeilG) aufgefordert wurden, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt werde und die Aufgeforderten ihr Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verlören. Weder der nunmehrige Revisionsrekurswerber noch die Agrarbehörde haben Einspruch erhoben. Am 17. 9. 1970 erstellte das Bezirksgericht Kufstein, nachdem innerhalb der dreißigtägigen Frist von keinem der Buchberechtigten ein Einspruch erhoben worden war, auch nicht seitens der Agrarbehörde, eine Amtsbestätigung nach § 8 LiegTeilG.Zu GrdNc 10/17 wurde über Antrag des Verkäufers Alois B***** durch das Bezirksgericht Kufstein ein Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 4, LiegTeilG durchgeführt, in welchem unter anderem der nunmehrige Revisionsrekurswerber als Buchberechtigter und die Tiroler Agrarbehörde (letztere gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LiegTeilG) aufgefordert wurden, gegen die lastenfreie Abtrennung binnen 30 Tagen Einspruch zu erheben, widrigens die Abschreibung bewilligt werde und die Aufgeforderten ihr Recht an dem Trennstück zugleich mit der Abschreibung verlören. Weder der nunmehrige Revisionsrekurswerber noch die Agrarbehörde haben Einspruch erhoben. Am 17. 9. 1970 erstellte das Bezirksgericht Kufstein, nachdem innerhalb der dreißigtägigen Frist von keinem der Buchberechtigten ein Einspruch erhoben worden war, auch nicht seitens der Agrarbehörde, eine Amtsbestätigung nach Paragraph 8, LiegTeilG.
Dem nunmehrigen Revisionsrekurswerber wurde der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem das Begehren des Antragstellers um lastenfreie Abschreibung, sohin auch hinsichtlich der Weiderechte, Eigentumseinverleibung etc bewilligt wurde, erst am 28. 1. 2000 zugestellt.
Der Tiroler Agrarbehörde wurde der angefochtene Beschluss entgegen der Vorschrift des § 119 Abs 1 GBG nicht zugestellt.Der Tiroler Agrarbehörde wurde der angefochtene Beschluss entgegen der Vorschrift des Paragraph 119, Absatz eins, GBG nicht zugestellt.
Franz F***** hat gegen den Beschluss vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem zugunsten der Antragstellerin eine lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes erfolgt war, mit der Begründung Rekurs erhoben, nach dem Tiroler Landesgesetz vom 17. 3. 1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutengesetz) Tiroler LGBL 21/1952 könnten Weiderechte nur durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden (§ 2 Abs 4). Entsprechend dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten BGBl 103/1951 idgF bleibe im Fall der Teilung des verpflichteten Gutes der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Gemäß § 33 Abs 2 dieses Gesetzes seien die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens über Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtswegs sowie die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, allein zuständig.Franz F***** hat gegen den Beschluss vom 8. 10. 1970, TZ 1832/70-2, mit dem zugunsten der Antragstellerin eine lastenfreie Abschreibung eines Trennstückes erfolgt war, mit der Begründung Rekurs erhoben, nach dem Tiroler Landesgesetz vom 17. 3. 1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutengesetz) Tiroler LGBL 21 aus 1952, könnten Weiderechte nur durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden (Paragraph 2, Absatz 4,). Entsprechend dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten Bundesgesetzblatt 103 aus 1951, idgF bleibe im Fall der Teilung des verpflichteten Gutes der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, dieses Gesetzes seien die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens über Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtswegs sowie die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, allein zuständig.
Die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG ersetze weder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts noch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde über die Aufhebung des Weidenutzungsrechts.Die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, LiegTeilG ersetze weder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts noch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde über die Aufhebung des Weidenutzungsrechts.
Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nicht Folge. Durch die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach § 4 LiegTeilG seitens der Agrarbehörde habe diese der lastenfreien Abschreibung zugestimmt. Der Rekurswerber könne sich deshalb nicht auf das Fehlen einer Genehmigung im Sinn des § 2 Abs 4 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes berufen.Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs nicht Folge. Durch die Unterlassung eines Einspruchs im Aufforderungsverfahren nach Paragraph 4, LiegTeilG seitens der Agrarbehörde habe diese der lastenfreien Abschreibung zugestimmt. Der Rekurswerber könne sich deshalb nicht auf das Fehlen einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes berufen.
Selbst dann, wenn man davon ausginge, die Agrarbehörde hätte über ihre Beteiligung im Aufforderungsverfahren hinaus noch den Verkauf des Grundstücks Nr 6***** ohne Mitübertragung der Weiderechte genehmigen müssen, komme man zu keinem für den Rekurswerber günstigeren Ergebnis. Werde ein Grundstück geteilt, auf dem Beschränkungen nach den Agrargesetzen haften und hat die Agrarbehörde ihre Zustimmung dazu nicht erteilt, so seien diese Beschränkungen auf den einzelnen Teiltrennstücken ersichtlich zu machen. Werde dies unterlassen, ohne dass dagegen von der Agrarbehörde ein Rechtsmittel erhoben werde, seien die betreffenden neu geschaffenen Grundstücke nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen (NZ 1978, 108). Der Agrarbehörde sei zwar die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt worden, doch stehe ihr nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 62 GBG) deshalb keine Rekursmöglichkeit mehr zu, weil diese nach Lehre und Rechtsprechung nur solange bestehe, als auch das Recht aufrecht sei, die Löschung der Eintragung im Klagsweg zu begehren (NZ 1988, 288; SZ 45/74). Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB sei aber im Hinblick auf das Entscheidungsdatum vom 8. 10. 1970 bereits verstrichen. Da innerhalb dieser Frist von der Agrarbehörde kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei das neu geschaffene Grundstück nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen.Selbst dann, wenn man davon ausginge, die Agrarbehörde hätte über ihre Beteiligung im Aufforderungsverfahren hinaus noch den Verkauf des Grundstücks Nr 6***** ohne Mitübertragung der Weiderechte genehmigen müssen, komme man zu keinem für den Rekurswerber günstigeren Ergebnis. Werde ein Grundstück geteilt, auf dem Beschränkungen nach den Agrargesetzen haften und hat die Agrarbehörde ihre Zustimmung dazu nicht erteilt, so seien diese Beschränkungen auf den einzelnen Teiltrennstücken ersichtlich zu machen. Werde dies unterlassen, ohne dass dagegen von der Agrarbehörde ein Rechtsmittel erhoben werde, seien die betreffenden neu geschaffenen Grundstücke nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen (NZ 1978, 108). Der Agrarbehörde sei zwar die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt worden, doch stehe ihr nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 62, GBG) deshalb keine Rekursmöglichkeit mehr zu, weil diese nach Lehre und Rechtsprechung nur solange bestehe, als auch das Recht aufrecht sei, die Löschung der Eintragung im Klagsweg zu begehren (NZ 1988, 288; SZ 45/74). Die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 1479, ABGB sei aber im Hinblick auf das Entscheidungsdatum vom 8. 10. 1970 bereits verstrichen. Da innerhalb dieser Frist von der Agrarbehörde kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei das neu geschaffene Grundstück nicht mehr Gegenstand agrarbehördlicher Beschränkungen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 2 Abs 4 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes bestehe, wenn die Agrarbehörde einen ihr im Aufforderungsverfahren möglichen Einspruch unterlassen habe. Ob sich ein anderer Buchberechtigter, der im Aufforderungsverfahren gleichfalls keinen Einspruch erhoben habe, überhaupt auf das Fehlen einer solchen Genehmigung berufen dürfe, stelle ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 ZPO dar.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer Genehmigung nach Paragraph 2, Absatz 4, des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes bestehe, wenn die Agrarbehörde einen ihr im Aufforderungsverfahren möglichen Einspruch unterlassen habe. Ob sich ein anderer Buchberechtigter, der im Aufforderungsverfahren gleichfalls keinen Einspruch erhoben habe, überhaupt auf das Fehlen einer solchen Genehmigung berufen dürfe, stelle ebenfalls eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, ZPO dar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Franz F*****, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig aber nicht berechtigt ist.