Rechtssatz RS0060835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060835
Geschäftszahl
2Ob51/49; 5Ob82/01x
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Rechtssatz
Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. Ist daher das Eigentum an einer Agrargemeinliegenschaft, die im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist, ohne Genehmigung und Verständigung der Agrarbezirksbehörde bücherlich übertragen worden, so kann nur binnen drei Jahren die Löschungsklage und nicht jederzeit nach Zustellung Rekurs erhoben werden.Der Grundsatz des Paragraph 64, GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. Ist daher das Eigentum an einer Agrargemeinliegenschaft, die im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist, ohne Genehmigung und Verständigung der Agrarbezirksbehörde bücherlich übertragen worden, so kann nur binnen drei Jahren die Löschungsklage und nicht jederzeit nach Zustellung Rekurs erhoben werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 51/49
Entscheidungstext OGH 21.12.1949 2 Ob 51/49
Veröff: JBl 1950,186
- 5 Ob 82/01x
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 82/01x
nur: Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0060835
Dokumentnummer
JJR_19491221_OGH0002_0020OB00051_4900000_001