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Rechtssatz RS0115005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115005

Geschäftszahl

5Ob82/01x

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Norm

LiegTeilG §4 Abs1
TirWWservG §2 Abs4
TirWWServG §33 Abs2

Rechtssatz

Dadurch, dass die Agrarbehörde hier wie ein sostiger Buchberechtigter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LiegTeilG "aufgefordert" wurde, gegen die lastenfreie Abtrennung Einspruch zu erheben und einen solchen Einspruch unterließ, wurde weder ein Erkenntnis dieser Behörde noch die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes durch diese Behörde hinsichtlich der lastenfreien Abschreibung eines Teilstücks substituiert. Zusätzlich zu diesem Aufforderungsverfahren sind für die lastenfreie Abschreibung eines Teilstücks, das mit Weiderechten belastet ist, ein Erkenntnis der Agrarbehörde oder die Genehmigung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch sie gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Wald- und Weideservitutetengesetz in Verbindung mit Bundesgesetzblatt 103 aus 1951, (Paragraph 33, Absatz 2,) erforderlich, um eine lastenfreie Abschreibung vornehmen zu können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 82/01x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 82/01x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115005

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0050OB00082_01X0000_001