Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 45.Paragraph 45,
Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 1 000 Euro übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 9, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Tageskurs, Gerichtserlag, Gerichtskommissär
Dokumentnummer
NOR40021373