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§ 45 AußStrG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 140/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4501.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 4501.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 4501.07.197031.12.1997 BGBl. Nr. 171/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 140/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 45,

Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert - die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet - den Betrag von 13 000 S übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.

Schlagworte

Tageskurs, Gerichtserlag, Gerichtskommissär

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12039759

Alte Dokumentnummer

N2199750286L